Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2026-08-11, 6 L 75/26

6 L 75/26Tribunal Administrativo / Chamber 611 de ago. de 2026

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Regest

1. Ob im Hinblick auf die erfolgte (Teil-)Legalisierung von Cannabis Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, ist wie auch schon zuvor anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei nunmehr auch die in der (Teil-) Legalisierung von Cannabis zu sehende Bewertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist. 2. Einzelfall, in dem, obwohl keine Betäubungsmittelabhängigkeit besteht und keine besonders beachtliche einschlägige Delinquenz erkennbar ist, vom Fortbestand einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist, da der Antragsteller augenscheinlich tief in das Milieu der organisierten Betäubungsmittelkriminalität vernetzt ist und sich die persönlichem Umstände des Klägers, namentlich seine wirtschaftliche Integration, der bestehende soziale Empfangsraum sowie seine finanzielle Situation, nicht wesentlich geändert haben. 3. Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr trotz Strafaussetzungsentscheidung zugunsten des Klägers

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Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 L 75/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-11

Aktenzeichen: 6 L 75/26

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2026:0811.6L75.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: ARB 1/80, § 53 Abs 1 AufenthG, § 53 Abs 3 AufenthG, § 55 Abs 1 Nr 4 AufenthG, § 29a Abs 1 BtMG ... mehr

Leitsatz

  1. Ob im Hinblick auf die erfolgte (Teil-)Legalisierung von Cannabis Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, ist wie auch schon zuvor anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei nunmehr auch die in der (Teil-) Legalisierung von Cannabis zu sehende Bewertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist.

  2. Einzelfall, in dem, obwohl keine Betäubungsmittelabhängigkeit besteht und keine besonders beachtliche einschlägige Delinquenz erkennbar ist, vom Fortbestand einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist, da der Antragsteller augenscheinlich tief in das Milieu der organisierten Betäubungsmittelkriminalität vernetzt ist und sich die persönlichem Umstände des Klägers, namentlich seine wirtschaftliche Integration, der bestehende soziale Empfangsraum sowie seine finanzielle Situation, nicht wesentlich geändert haben.

  3. Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr trotz Strafaussetzungsentscheidung zugunsten des Klägers

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

1 Der bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzbegehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Ausweisungsverfügung und die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 20 AGVwGO sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung sowie das gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichtete Antrag des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

I.

2 Es besteht kein Anlass, hinsichtlich der Ausweisungsverfügung in Ziff. 1 des Bescheides vom 05.01.2026 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen.

3 Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung im Bescheid vom 05.01.2026 in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass vom Antragsteller die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten von erheblichem Gewicht ausgehe und daher zu befürchten stehe, dass er für die Dauer des Klageverfahrens erneut straffällig werde.

4 Auch in der Sache ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederherzustellen. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache verschont zu bleiben, schwerer wiegt. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, wobei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zukommt. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung, denn am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen; umgekehrt kommt dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Vorrang zu, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht.

5 Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Ausreise überwiegt sein privates Interesse, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache von der Vollziehung der Ausreisepflicht verschont zu bleiben, weil sich dessen Ausweisung nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht.

6 Die vom Antragsgegner ausgesprochene Ausweisung wird voraussichtlich von

7 § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG getragen.

8 Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

9 Die nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG erforderliche Feststellung, dass der Aufenthalt eines Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, bedarf einer Prognose zur Wiederholungsgefahr. Die Prognose ist von den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen, ohne dass diese an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

10 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.06.2025, 2 B 42/25, juris Rn. 42, bezugnehmend auf OVG Lüneburg, Urteil vom 11.7.2018, 13 LB 44/17, juris, Rn. 49 (m.w.N.); u.a. unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 15.01.2013, 1 C 10.12, NVwZ-RR 2013, 435, 437.

11 Dieser Maßstab wird für die Fälle besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG modifiziert.

12 Ein Ausländer, dem – wie hier im Fall des Antragstellers unstreitig der Fall – nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zusteht, darf nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

13 Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 53 Abs. 3 AufenthG wegen der Bezugnahme auf das „persönliche Verhalten“ eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen erlaubt. Die Ausweisung muss demnach dem Zweck dienen, einer vom Auszuweisenden ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für ein Grundinteresse zu begegnen.

14 Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, 1 C 3/16, juris Rn. 46 ff. m.w.N.; ferner Urteile der Kammer vom 01.09.2020, 6 K 873/18 (n.v.), sowie vom 14.09.2018, 6 K 210/17, juris Rn. 29 ff. m.w.N.

15 Zudem bedarf es gegenwärtig einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sodass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wobei neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft und konkret drohen müssen. Es genügt nicht, dass lediglich eine entfernte Möglichkeit neuer Störungen besteht, weil sich nicht ausschließen lässt, dass der Ausländer erneut strafbare Handlungen begehen könnte. Außerdem muss die Gefahr ein "Grundinteresse der Gesellschaft" berühren. Dem Ausweisungsanlass muss mithin ein besonderes Gewicht zukommen, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, und ein wichtiges Schutzgut muss gefährdet sein.

16 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.06.2025, 2 B 42/25, juris Rn. 43 ff. m.w.N., bezugnehmend u.a. auf EuGH, Urteil vom 04.10.2007, C-349/06 (Polat), juris, Rn. 35 (zu Art. 14 ARB 1/80); BVerwG, Urteil vom 15.01.2013, 1 C 10.12, NVwZ-RR 2013, 435, 436 (zu § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F.); Urteil vom 13.01.2009, 1 C 2/08, juris, Rn. 16 (zu § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F.); vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 08.02.2023, 2 LB 268/22, juris Rn. 32, wonach erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses in solchen Fällen ist, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht.

17 Zudem muss die Ausweisung für die Wahrung dieses Grundinteresses unerlässlich sein.

18 Dies zugrunde gelegt begegnet die Ausweisung des Antragstellers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

19 Vom Antragsteller geht nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnislage gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

20 Anlass der Ausweisung ist die Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht B-Stadt vom 10.09.2024 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge.

21 Die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind grundsätzlich schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft, weil die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang einnehmen. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein "großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit". Die Mitgliedstaaten dürfen daher die unerlaubte Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen. Dabei zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Diese können als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen, die entsprechende Straftaten begangen haben. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht den Handel mit Betäubungsmitteln als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an.

22 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.06.2025, 2 B 42/25, juris Rn. 53 m.w.N.

23 Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Handel mit Cannabis ist indes zu berücksichtigen, dass in der Bundesrepublik mittlerweile eine – begrenzte – Legalisierung von Cannabis und eine Reduzierung des Strafmaßes für Straftaten, die den Umgang mit Cannabis betreffen, erfolgt ist. Cannabis – so wie es in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (folgend: BtMG) definiert war – wurde durch die zum 01.04.2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung aus dem Regelungskatalog des BtMG entnommen und in das neue Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) überführt, sodass für cannabisbezogene Handlungen nicht mehr die Strafvorschriften der §§ 29 ff. BtMG Anwendung finden, sondern § 34 KCanG. Das Handeltreiben mit Cannabis ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG weiterhin strafbewehrt, wobei die Vorschrift – anders als § 29a Abs. 1 BtMG – nicht mehr eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, sondern Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Auch mit Rücksicht darauf, dass der Gesetzgeber in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren ausgestaltet hat, erweist sich diese Regelung im Vergleich zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als das mildere Gesetz.

24 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.06.2025, 2 B 42/25, juris Rn. 54 f m.w.N.

25 Dies führt indes nicht dazu, dass Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis grundsätzlich kein Grundinteresse der Gesellschaft (mehr) berühren. Zu sehen ist etwa, dass der (gewerbsmäßige) Handel mit Cannabis trotz der teilweisen Legalisierung von Besitz und Anbau weiterhin strafbar ist (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 - 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Zudem ist der illegale Handel und Verkauf durch eine fehlende Kontrolle des Produkts gekennzeichnet, sodass hiermit gesundheitliche Gefahren für die Konsumenten einhergehen können. Hinzu tritt, dass in § 5 KCanG ein striktes Konsumverbot für Kinder und Jugendliche vorgesehen ist; diesbezüglich fehlen im Bereich des illegalen Handels Kontrollmechanismen aber naturgemäß.

26 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.06.2025, 2 B 42/25, juris Rn. 57 m.w.N., aber letztlich offenlassend, ob Straftaten im Bereich des illegalen Handelns mit Cannabis weiterhin als Straftaten einzustufen sind, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren.

27 Erschwerend tritt hinzu, dass neuere wissenschaftliche Untersuchungen die dauerhafte Veränderung der Hirnstruktur und des Verhaltens bei Jugendlichen und die Erhöhung des Risikos u.a. für psychotische Störungen wie cannabisinduzierte Psychosen oder Schizophrenien sowie affektive Störungen wie Depressionen, Angststörungen, bipolare Störungen oder Suizidalität belegen.

28 Vgl. Studie Albaugh u.a. in JAMA psychiatry 2021; 78(9). 1031-1040; vgl. auch Horn/Friemel/Schneider, Abschlussbericht Cannabis. Potenzial und Risiko, Stand 11/2018, www.bundesgesundheitsministerium.de; sämtlich zitiert nach Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.03.2024, 19 ZB 22.2263, juris Rn. 22.

29 Ob Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, ist damit – wie auch schon zuvor – anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei nunmehr auch die in der (Teil-)Legalisierung von Cannabis zu sehende Bewertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist.

30 Unter Berücksichtigung der erkennbaren Einzelfallumstände handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Tat um eine Tat, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

31 Hierfür spricht bereits, dass der Antragsteller wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in einem besonders schweren Fall verurteilt worden ist, wobei, wie das Landgericht festgestellt hat, die für die Einordnung als besonders schwerer Fall maßgebliche Grenze zur nicht geringen Menge (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) in ganz erheblichem Maße, nämlich um das 3.419-Fache, überschritten war. Unter anderem deshalb hat das Landgericht B-Stadt den Antragsteller auch unter Zugrundelegung der neuen, milderen Strafvorschriften des KCanG zu einer – mit Blick auf den Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, der als Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht – verhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

32 Mit Gewicht tritt hinzu, dass der Antragsteller im Zuge der Begehung der Anlasstat selbst diejenige Person gewesen ist, die bereit und in der Lage war, Cannabis in außerordentlich hohen Mengen – nämlich 130 kg – käuflich zu erwerben. Dies lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass der Antragsteller tiefgehend in der Betäubungsmittelszene bzw. die Strukturen der organisierten Drogenkriminalität vernetzt ist und über direkte Kontakte zu größeren Lieferanten verfügt. Zudem fällt ins Gewicht, dass der Antragsteller bei der Tat nach den Ausführungen des Landgerichts gewerbsmäßig gehandelt hat und in der Absicht, sich durch den gewinnbringenden Verkauf eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen. Dass sich diese Gefahr letztlich nicht realisiert hat bzw. das Cannabis tatsächlich nicht in den Verkehr gelangt ist, lag allein an der polizeilichen Überwachung und kann dem Antragsteller daher im Rahmen der Prognose, welche Gefahr von ihm ausgeht, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

33 Vorliegend spricht Überwiegendes für die Annahme, dass vom Antragsteller gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr der Begehung von mit der Anlasstat vergleichbar schweren Straftaten ausgeht. Neue, vergleichbare Verfehlungen des Ausländers drohen ernsthaft und konkret.

34 Dies ergibt sich zwar nicht, wie der Antragsgegner meint, im Hinblick auf eine etwaige bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers. Diese hatte ihm zwar das Landgericht im Urteil vom 10.09.2024 – indes ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens – noch attestiert. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme der Suchtberatung beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes in Saarlouis vom 10.12.2025, auf die sich auch das Landgericht bei seiner Strafaussetzungsentscheidung im Beschluss vom 12.01.2026 berufen hat, eindeutig, dass keine Suchtmittelabhängigkeit besteht. Diese Annahme wird erheblich dadurch gestützt, dass der Antragsteller in der Haft augenscheinlich abstinent geblieben ist und auch sämtliche nach seiner Verlegung in den offenen Vollzug bzw. Entlassung aus der Haft durchgeführten Drogentests unauffällig gewesen sind.

35 Allerdings besteht die Wiederholungsgefahr ungeachtet dessen.

36 Dafür spricht bereits, dass der Antragsteller einschlägig vorbestraft ist. Er wurde bereits mit Berufungsurteil des Landgerichts B-Stadt vom 31.05.2012 wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Amphetamin und Cannabis) in nicht geringer Menge zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Zudem ist, wie ebenfalls bereits gesehen, von einer tiefgehenden Vernetzung des Antragstellers in die Betäubungsmittelszene bzw. die Strukturen der organisierten Drogenkriminalität auszugehen. Zudem hat der Antragsteller, wie das Landgericht festgestellt hat, bei der Anlasstat gewerbsmäßig gehandelt und für die Kammer allein mit Blick auf die schiere Menge des gehandelten Cannabis offenkundig den Verkauf von Cannabis in großem Stil beabsichtigt.

37 Erheblich für eine Wiederholungsgefahr spricht auch, dass sich der Antragsteller bislang weder Verurteilungen zu Bewährungsstrafen noch das Voraugenführen von möglichen aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen seines Handelns nachhaltig als Warnung hat dienen lassen. Er war bereits zweimal zu Bewährungsstrafen verurteilt worden – im Jahr 2012, wie bereits gesehen, sowie auch im Jahr 2018 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung. Außerdem hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schon im Jahr 2019, anlässlich der Verurteilung aus dem Jahr 2018, die Asylberechtigung des Antragstellers widerrufen. Dieser Widerruf mag zwar aufgrund der Entscheidungen der Kammer (6 L 672/19 und 6 K 971/19) zu Gunsten des Antragstellers nicht bestandskräftig geworden sein; dass sein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland ernstlich in Gefahr ist, wenn er weiter straffällig wird, musste ihm jedoch ungeachtet dessen klargeworden sein. Dennoch hat der Antragsteller sich dazu entschieden, im großen Stil unerlaubt mit Cannabis Handel zu treiben.

38 Vor dem Hintergrund kann bei der hier anzustellenden Prognose der Wiederholungsgefahr auch nicht ausschlaggebend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass es sich beim Antragsteller um einen Erstverbüßer handelt. Zwar ist durchaus denkbar, dass die mit der Haft einhergehende erstmalige, langfristige Trennung des Antragstellers von seiner Kernfamilie Eindruck bei ihm hinterlassen hat. Im Hinblick auf das Vorstehende ist aber äußerst fraglich, wie lange dieser Eindruck anhält.

39 Ebenso wenig kann sich der Antragsteller darauf berufen, dass er über einen sozialen Empfangsraum verfügt und – jedenfalls nach seinen Angaben – mit Blick auf das Haushaltseinkommen der Familie abzüglich sämtlicher Verpflichtungen etwa 4.600 € zur Verfügung blieben. Denn den Entschluss zur Anlasstat hat er im Wesentlichen unter den gleichen Bedingungen gefasst. Seine familiären Bindungen bestanden schon vor der Anlasstat und haben ihn von dieser nicht abgehalten. Seine Ehefrau heiratete er bereits im Jahr 2014; auch beide Kinder waren im Zeitpunkt der Anlasstat schon auf der Welt. Dass sich seine finanziellen Umstände im Vergleich zur Zeit der Begehung der Anlasstat maßgeblich anders darstellen, sodass von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden könnte, ist ebenso wenig ersichtlich. Er stand seit 2010 durchgängig in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen und war damit zu jeder Zeit – auch bei Begehung der Anlasstat – in Arbeit. Auch die nach Aktenlage derzeit noch bestehenden Kreditverpflichtungen für die im Eigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau stehenden Hausanwesen bestanden nach den Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 10.09.2024 bereits zur Zeit der Tat.

40 Der danach begründeten Annahme einer vom Antragsteller ausgehenden Gefahr steht nicht entgegen, dass das Landgericht B-Stadt mit Beschluss vom 12.01.2026 die Vollstreckung der Reststrafe des Antragstellers für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat.

41 Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Strafaussetzung zur Bewährung für die Frage der Wiederholungsgefahr von tatsächlichem Gewicht und stellen dabei ein wesentliches Indiz dar. Eine Bindungswirkung geht von den strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidungen jedoch nicht aus, und sie begründen auch keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung. Die Prognose, ob der Aufenthalt des Ausländers eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, bestimmt sich nämlich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung. Vielmehr haben die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen, wobei sich die Prognoseentscheidung nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit bezieht, sondern einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen hat.

42 Vgl. dazu auch BVerwG, u.a. Urteile vom 16.02.2022, 1 C 6. 21, InfAuslR 2022, 271, vom 02.09.2001, 1 C 2.09, InfAuslR 2010, 3, und vom 16.11.2000, 9 C 6.00, a.a.O., sowie Beschluss vom 24.10.2023, 1 B 15/23; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2018, 2 A 562/17, m.w.N., und Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.12.2022, 19 ZB 22.1538, InfAuslR 2023, 94; vgl. auch Urteile der Kammer vom 25.05.2025, 6 K 577/23, sowie vom 27.10.2023, 6 K 1469/21.

43 Davon ausgehend stehen die für die Bewährungsentscheidung des Strafgerichts maßgeblichen Erwägungen der hier angenommenen Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Das Landgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller Erstverbüßer sei, sodass eine Vermutung dafür spreche, der Vollzug habe seine Wirkung erreicht, dass er über einen sozialen Empfangsraum verfüge und wieder auf dem Arbeitsmarkt habe Fuß fassen können, dass er sich zudem im offenen Vollzug bewährt habe und er absprachefähig und führbar gewesen sei sowie dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Suchtmittelproblematik bestünden. Diese Aspekte fallen aber für die vorliegend anzustellende langfristige Prognose, ob es dem Antragsteller gelingen wird, auch über die Bewährungszeit hinaus langfristig ein straffreies Leben zu führen, jedenfalls derzeit noch nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Wie bereits ausgeführt ist nämlich zu sehen, dass der Antragsteller auch bei Begehung der Anlasstat über einen sozialen Empfangsraum verfügte und in den Arbeitsmarkt integriert war, sodass diese Umstände allenfalls mit geringem Gewicht gegen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr sprechen können. Dass der Antragsteller sich sowohl während des Strafvollzugs als auch mittlerweile in einem nicht unerheblichen Zeitraum im offenen Vollzug und anschließend in Freiheit beanstandungsfrei verhalten hat sowie sich als absprachefähig und führbar erwiesen hat, ist für die hier anzustellende langfristige Prognose ebenfalls nicht ausschlaggebend; insbesondere mit Blick darauf, dass der Antragsteller schon zweimal zu Bewährungsstrafen verurteilt worden ist, die Bewährungszeiten ohne weitere Straffälligkeiten seinerseits abgelaufen sind, er sodann aber trotzdem erneut straffällig geworden ist, und zwar im Fall der Anlasstat sogar gerade einmal etwa zwei Monate nach Ablauf der Bewährungszeit.

44 Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich auch nach der gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG vorzunehmenden Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen als unerlässlich für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft.

45 Bei der erforderlichen Abwägung sind gemäß Absatz 2 der Vorschrift nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

46 Dabei sind auch die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie freie Enthaltung der Persönlichkeit entsprechend ihrem Gewicht in die Gesamtabwägung mit einzustellen.

47 Unerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG ist die Ausweisung dann, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.

48 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017, 1 C 3/16, juris Rn. 23, 45 ff. m.w.N. sowie vom 10.07.2012, 1 C 19/11, juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 04.10.2019, 6 L 967/19 (n.v.), sowie Urteil vom 14.09.2018, 6 K 210/17, juris Rn. 31 f. m.w.N.

49 Einzelnen, in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei nach §§ 54, 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ oder „schwerwiegend“. Auch das Vorliegen eines in diesem Verständnis qualifizierten Ausweisungs- oder Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist zwar für die Güterabwägung regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein.

50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017, 1 C 28/16, juris Rn. 39.

51 Dies zugrunde gelegt überwiegt das Ausweisungsinteresse.

52 Im Fall des Antragstellers besteht zunächst ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG, denn er wurde mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 10.09.2024 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zugleich wiegt das Ausweisungsinteresse nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Nr. 1a lit. b AufenthG besonders schwer, weil er im Jahr 2018 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden ist. Ob darüber hinaus auch die Verurteilung aus dem Jahr 2012 wegen des im Jahr 2009 begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln noch ein aktuelles Ausweisungsinteresse begründet, bedarf aufgrund der nachstehenden Ausführungen keiner Entscheidung.

53 Zwar stehen diesen Ausweisungsinteressen ebenfalls vertypte besonders schwerwiegende Bleibeinteressen entgegen. Zum einen wiegt das Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, da der Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit über fünf Jahren – nämlich seit 1995 – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zum anderen wiegt sein Bleibeinteresse nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG besonders schwer, da die Ehefrau des Antragstellers sowie seine beiden minderjährigen Söhne deutsche Staatsangehörige sind und der Antragsteller das Personensorgerecht für seine Kinder ausübt.

54 Gleichwohl ergibt die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers überwiegt.

55 Dabei hat das Gericht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass der inzwischen 39-jährige Antragsteller bereits im Alter von etwa sieben Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und er daher den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbrachte. Er hat im Bundesgebiet die Schule besucht, eine Berufsausbildung abgeschlossen und sich im weiteren Verlauf auch wirtschaftlich integriert, denn seit 2010 war er – auch in der Haft – nach Aktenlage erwerbstätig. Darüber hinaus leben seine nächsten Familienangehörigen, seine in Deutschland geborene Ehefrau sowie seine ebenfalls in Deutschland geborenen minderjährigen Kinder, sämtlich deutsch-türkische Staatsangehörige, im Bundesgebiet.Ebenso wenig hat das Gericht verkannt, dass hier auch Erwägungen des Kindeswohls mit einigem Gewicht für einen Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet streiten, da der Antragsteller nach Aktenlage für beide Kinder sorgeberechtigt ist, vor der Inhaftierung sowie danach mit diesen in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat und die Kinder ihn ausweislich der Besuchernachweise der JVA B-Stadt auch während der Haft regelmäßig besucht haben.

56 Den insoweit von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären Bindungen und privaten Belangen des Antragstellers ist dennoch kein Vorrang vor dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an seiner Ausreise zuzuerkennen.

57 Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem bereits im Alter von sieben Jahren ins Bundesgebiet eingereisten und seither hier aufhältigen Antragsteller um einen sog. „faktischen Inländer“ handelt. Denn auch unter Berücksichtigung der für faktische Inländer geltenden Maßstäbe ist die Ausweisung des Antragstellers verhältnismäßig.

58 Auch die Ausweisung von faktischen Inländern ist nämlich nicht von vornherein unzulässig. Vielmehr ist der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergeht, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits Rechnung zu tragen.

59 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.08.2023, 1 B 20/23, juris Rn. 3 m.w.N.

60 Auch bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die Ausweisung des Antragstellers als verhältnismäßig. Der Antragsteller hat mit der von ihm begangenen Anlasstat, die wie gesehen ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, hochrangige Rechtsgüter erheblich gefährdet. Wie dargelegt steht auch fest, dass von ihm die beachtliche Gefahr der Begehung vergleichbarer Straftaten ausgeht. Das Risiko, das mit seinem Verbleib im Bundesgebiet einherginge, kann der Öffentlichkeit auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller seit seinem siebten Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland lebt, seine Kernfamilie in Deutschland lebt und auch in Ansehung der Kindeswohlbelange, nicht aufgebürdet werden.

61 Die Familie ist darauf zu verweisen, für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots den Kontakt zum Antragsteller durch Besuchsaufenthalte in der Türkei sowie mittels Telekommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten. Die Ehefrau des Antragstellers und seine Kinder sind (auch) türkische Staatsangehörige und können daher ohne Einschränkungen in die Türkei reisen. Die Kinder sind mit fünf und elf Jahren auch in einem Alter, in dem es ihnen möglich ist, Telefonate oder Videoanrufe (o.ä.) mit dem Antragsteller zu führen. Auch dem Antragsteller, einem gesunden und arbeitsfähigen Mann, sind die mit seiner Ausreise in die Türkei verbundenen Wiedereingewöhnungsschwierigkeiten zumutbar. Insbesondere ist vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die ersten sieben Jahre seines Lebens in der Türkei gelebt hat und er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2021 im Verfahren 6 K 971/19 ausweislich der Sitzungsniederschrift angab, sich mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können, anzunehmen, dass er, entgegen seinem Vorbringen, auch der türkischen oder jedenfalls der kurdischen Sprache mächtig ist, was für die Eingewöhnung von großem Vorteil sein dürfte.

62 Nach alledem hat der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht ausgewiesen.

63 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers. Aufgrund der von dem Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr kann sein Verbleib im Bundesgebiet bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht hingenommen werden.

II.

64 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist auch nicht hinsichtlich der unter Ziff. 2 des Bescheides vom 05.01.2026 ausgesprochenenBefristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre anzuordnen.

65 Diese begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Befristung bleibt in den Grenzen des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wonach die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten soll, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das ihm gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch ansonsten ersichtlich; insbesondere hat der Antragsgegner ausweislich der Ausführungen im streitbefangenen Bescheid bei der Befristungsentscheidung die familiären Bindungen und sonstigen Interessen des Antragstellers an einer möglichst zeitnahen Wiedereinreise ausreichend berücksichtigt. Schließlich verbleibt es auch bei der Möglichkeit einer nachträglichen Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

III.

66 Es besteht überdies kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich der unter Ziff. 5 des Bescheides vom 05.01.2026 verfügten Abschiebungsandrohung anzuordnen.

67 Da der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht ausgewiesen hat, ist auch die auf Grundlage des § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG erlassene Androhung der Abschiebung unter Benennung der Türkei als Abschiebezielstaat rechtmäßig. Dass, wie von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Erlass einer Abschiebungsandrohung vorausgesetzt, familiäre Belange oder das Kindeswohl der Abschiebung nicht entgegenstehen, ergibt sich ohne Weiteres aus Vorgesagtem.

68 Nach alledem ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

69 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes, also auf 3.750 € (7.500 € x 0,5) festzusetzen ist (vgl. Ziff. 8.1.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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