8 Cs 711 Js 208479/25 (187/25)•AG Zeitz, 2026-07-14, 8 Cs 711 Js 208479/25 (187/25)
8 Cs 711 Js 208479/25 (187/25)Tribunal de Primeira Instância14 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 8 Cs 711 Js 208479/25 (187/25)
Dokumenttyp: Beschluss
In der Strafsache
gegen A
...
wegen Anordnung od. Zulassen d. Fahrens ohne Fahrerlaubnis
wird der Antrag des Angeklagten, vertreten durch seinen Verteidiger, vom 10.04.2026 auf Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Verteidigers in Höhe von 389,13 € zurückgewiesen.
1 Mit Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 17.03.2026 wurde der Angeklagte freigesprochen.
2 Die Staatsanwaltschaft legte sogleich am 17.03.2026 Berufung gegen das Urteil ein. Am 02.04.2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück, ohne dass bis dahin die Berufung durch die Staatsanwaltschaft begründet worden war.
3 Mit Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 30.06.2026 wurden die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren der Landeskasse auferlegt.
4 Bereits mit Schreiben vom 10.04.2026 hat der Verteidiger die Festsetzung seiner Vergütung als notwendige Auslagen des Angeklagten gegen die Landeskasse beantragt.
5 Die Bezirksrevisorin wurde angehört. Sie hat dem Festsetzungsantrag widersprochen und auf die Rechtsprechung des Landgerichtes Halle vom 10.10.2018 (10a Qs 108/18) hingewiesen.
6 Der Verteidiger hält trotzt gerichtlichem Hinweis, dass das Gericht der Auffassung der Bezirksrevisorin folgen wird, an seinem Antrag auf Festsetzung der Kosten fest.
7 Für diese Konstellation ist die Erstattungsfähigkeit einer Vergütung des Verteidigers umstritten.
8 Die überwiegende Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass eine Tätigkeit des Verteidigers in der Berufungsinstanz solange nicht erforderlich ist, wie die Berufung nicht begründet wurde (OLG Köln vom 03.07.2015, III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 m.w.Nw.; KG Berlin vom 19.05.2011, 1 WS 168/10; LG Bochum, JurBüro 2007, 38; LG Koblenz, JurBüro 2009, 198; LG Köln, StraFo 2007, 305; OLG Bamberg, JurBüro 1988, 64).
9 Bei einer Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft, ohne dass die Berufung vorab begründet wurde, ist eine Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren nach dieser Ansicht nicht erforderlich. Ohne Begründung der Berufung ist jedwede Tätigkeit des Verteidigers ohne objektiven Wert, da Umfang und Zielsetzung der Berufung nicht bekannt sind.
10 Auch das Landgericht Halle hat sich in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 (10a Qs 108/18) dieser Auffassung angeschlossen und entschieden, dass eine Vergütung des Verteidigers nicht erstattungsfähig ist, wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung zurücknimmt, noch bevor diese begründet wurde. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Ohne Begründung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft ist ein Tätigwerden des Verteidigers nicht erforderlich. Eine Vergütung für eine trotzdem vorgenommene (wie auch immer geartete) Tätigkeit des Verteidigers ist damit nicht erstattungsfähig.
11 Nach alledem war der Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen.
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