3 L 48/24•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-07-24, 3 L 48/24
3 L 48/24Tribunal Administrativo / Divisão 324 de jul. de 2026
Die Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis fällt nicht unter den Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 87 LVerf LSA. Aus Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises können sich daher unmittelbar keine eigenen Abwehrrechte der Kommune gegen das Land herleiten lassen. Der Schutzbereich der kommunalen Finanzhoheit umfasst nicht einzelne Vermögenspositionen wie die Erhebung einer Gebühr für bestimmte Tätigkeiten. Eine Kommune kann sich daher nicht unmittelbar unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Finanzhoheit dagegen wenden, dass ihr einzelne Einnahmen entzogen oder verwehrt werden. Art. 87 Abs. 3 Satz 2 LVerf LSA richtet sich vornehmlich an den Landesgesetzgeber als Adressaten der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Kostendeckungsregelung. Die Norm begründet keinen unmittelbaren Anspruch der Kommune gegen das Land auf Kostenerstattung oder Gebührenerhebung. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Kostendeckungsregelung einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur durch das Willkürverbot und den Kerngehalt der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie begrenzt ist. Gebührenansprüche, die einer Behörde oder einem Landkreis im Rahmen der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis zustehen, sind einseitig durch Gesetz verliehen und dienen ausschließlich der Finanzierung der übertragenen öffentlichen Aufgabe. Sie unterfallen nicht dem Vermögensschutz des Art. 14 GG, da die Rechtsposition nicht so stark ist, dass sie derjenigen eines Eigentümers entspricht. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet. Zu einem darüberhinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ist kein Schadenersatzanspruch und daher nicht auf einen Ausgleich für Schäden gerichtet, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind. Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 25. Januar 2024, 9 A 543/21 MD, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-24
Aktenzeichen: 3 L 48/24
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0724.3L48.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 28 GG, Art 87 Verf ST
Die Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis fällt nicht unter den Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 87 LVerf LSA. Aus Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises können sich daher unmittelbar keine eigenen Abwehrrechte der Kommune gegen das Land herleiten lassen.
Der Schutzbereich der kommunalen Finanzhoheit umfasst nicht einzelne Vermögenspositionen wie die Erhebung einer Gebühr für bestimmte Tätigkeiten. Eine Kommune kann sich daher nicht unmittelbar unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Finanzhoheit dagegen wenden, dass ihr einzelne Einnahmen entzogen oder verwehrt werden.
Art. 87 Abs. 3 Satz 2 LVerf LSA richtet sich vornehmlich an den Landesgesetzgeber als Adressaten der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Kostendeckungsregelung. Die Norm begründet keinen unmittelbaren Anspruch der Kommune gegen das Land auf Kostenerstattung oder Gebührenerhebung. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Kostendeckungsregelung einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur durch das Willkürverbot und den Kerngehalt der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie begrenzt ist.
Gebührenansprüche, die einer Behörde oder einem Landkreis im Rahmen der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis zustehen, sind einseitig durch Gesetz verliehen und dienen ausschließlich der Finanzierung der übertragenen öffentlichen Aufgabe. Sie unterfallen nicht dem Vermögensschutz des Art. 14 GG, da die Rechtsposition nicht so stark ist, dass sie derjenigen eines Eigentümers entspricht.
Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet. Zu einem darüberhinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ist kein Schadenersatzanspruch und daher nicht auf einen Ausgleich für Schäden gerichtet, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind.
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 25. Januar 2024, 9 A 543/21 MD, Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 25. Januar 2024 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 72.817,27 Euro festgesetzt.
I.
1 Der Kläger, ein Landkreis, nimmt das beklagte Land auf Zahlung von 72.817,27 Euro nebst Zinsen wegen Gebührenausfällen im Zusammenhang mit Schlachtgeflügeluntersuchungen im Herkunftsbetrieb in Anspruch.
2 Der Kläger führt die auf der Grundlage europäischer Vorschriften in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen im Gesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelhygienerechtlicher Vorschriften (Fl/GFlH-AG) geregelte Aufgabe der Schlachtgeflügeluntersuchung im Herkunftsbetrieb für den Beklagten im übertragenen Wirkungskreis durch. Für die ihm in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sehen diese Regelungen die Erhebung von Verwaltungskosten in der Gestalt von Gebühren und Auslagen vor. Die Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung bildete ursprünglich die Tarifstelle 143 Ziffern 1.6.1 und 7.1 des Kostentarifs zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA), die einen Gebührenrahmen von 0,005 bis 1 Euro/Tier enthielten.
3 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. November 2019 - 7 A 502/18 MD - hob das Verwaltungsgericht Magdeburg in einem als Musterverfahren gegen den Kläger geführten gebührenrechtlichen Verfahren den streitigen Gebührenbescheid auf; Streitgegenstand war der Bescheid insoweit, als je untersuchtem Tier mehr als 0,002 Euro/Tier in Ansatz gebracht wurden. Zur Begründung führte das Gericht aus, der in der Tarifstelle 143 enthaltenen Ziffer 7.1 AllGO LSA, die abweichend von Ziffer 1.6.1 die Erhebung von Gebühren nicht nur in Schlachtstätten, sondern auch bei Untersuchungen im Ursprungsbetrieb ermögliche, mangele es an der erforderlichen Bestimmtheit, wenn darin angeordnet werde, die Gebühr betrage „mindestens bis zu 20% der Gebühren nach Tarifstelle 1.6“, wobei diese Tarifstelle eine Rahmengebühr von 0,005 bis 1 Euro/Tier festlege. Denn die Worte „mindestens“ und „bis zu“ führten zu einer unterschiedlichen Gebühr im Sinne einer Mindestgebühr bzw. eines Gebührenrahmens, ohne dass in der Norm geregelt sei, wann der jeweilige Anwendungsfall vorliege. Aber selbst wann man die Norm als Höchstgrenze verstehe, sei sie unwirksam. Denn die sich daraus so ergebende Mittelgebühr in Höhe von 0,05025 Euro verstoße gegen den sich aus § 5 Fl/GFlH-AG ergebenden Grundsatz, dass die zu erhebenden Gebühren die Kosten lediglich decken, jedoch nicht übersteigen dürfen; die tatsächlichen Kosten in Sachsen-Anhalt für Untersuchungen im Herkunftsbetrieb rechtfertigten nach den vorliegenden Unterlagen jedoch allenfalls eine Mittelgebühr von 0,00406 Euro. Die normativ festgelegte Mittelgebühr überschreite die tatsächlich erhobene (Mittel-)Gebühr mithin um das 12,37-fache. Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 - 3 L 14/20 - wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung zurück.
4 Unter dem 7. Dezember 2020 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten, gerichtet an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, erstmalig eine Forderung in Höhe von 63.853,04 Euro aus entgangenen Gebühreneinnahmen im Zusammenhang mit den durchgeführten Schlachtgeflügeluntersuchungen geltend, die er sukzessive erweiterte. Dieses Begehren wies der Beklagte in mehreren Schreiben zurück.
5 Mit Bescheid vom 1. Februar 2021 hob der Kläger die in den Jahren 2016 bis 2020 erlassenen und mit Widerspruch angefochtenen Gebührenbescheide für Schlachtgeflügeluntersuchungen im Herkunftsbetrieb in Höhe von insgesamt 36.278,56 Euro auf; die bereits gezahlten Gebühren erstattete er in voller Höhe.
6 In der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 erhob der Kläger für die von ihm vorgenommenen Schlachtgeflügeluntersuchungen keine Gebühren, was aus seiner Sicht unter Berücksichtigung einer kostendeckenden Gebühr von 0,0095 €/je Tier zu Einnahmeausfällen in Höhe von 40.868,41 € geführt habe.
7 Mit Inkrafttreten der Elften Änderungsverordnung zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 21. Juni 2021 und der Zwölften Änderungsverordnung zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 22. Juni 2022 wurde eine neue Gebührenregelung geschaffen. Die Zwölfte Änderungsverordnung misst sich Rückwirkung zum 30. Juni 2020 bei.
8 Der Kläger hat am 12. Oktober 2021 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben und zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 77.146,97 Euro nebst Zinsen beantragt.
9 Der Kläger stützt seinen Zahlungsanspruch auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, nach der Entscheidung des Verwaltungsgericht Magdeburg in dem Verfahren 7 A 502/18 MD sowie des daraufhin ergangenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2020 einen rechtskonformen Gebührentatbestand zu schaffen. Hierdurch sei ein rechtswidriger Zustand der finanziellen Unterdeckung für die Aufgabenwahrnehmung entstanden, der noch andauere. Der Beklagte sei verpflichtet, die entstandenen Gebührenausfälle zu erstatten, um die Folgen dieses rechtswidrigen Zustands zu beseitigen. Er - der Kläger - beruft sich dabei auf Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, der bei der Übertragung von Aufgaben die Deckung der Kosten und einen angemessenen Ausgleich für eine Mehrbelastung vorsehe. Eine Festsetzung sei überhaupt erst nach Inkrafttreten der Elften Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung vom 21. Juni 2021 für Untersuchungen ab dem 1. Juli 2021 möglich gewesen, zumal darin nunmehr kostendeckende Gebühren in Höhe von 0,01 bis 0,05 Euro je Untersuchung vorgesehen seien. Für die zeitlich davor liegenden und hier streitgegenständlichen Zeiträume habe das beklagte Land die Einnahmeausfälle bereits deshalb im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs zu korrigieren, weil die rückwirkende Schaffung eines kostendeckenden Gebührentatbestandes nunmehr rechtlich nicht mehr zulässig sei. Dies gelte ungeachtet des Umstandes des Erlasses der Zwölften Verordnung zur Änderung der AllGO LSA vom 22. Juni 2022. Diese messe sich zwar rückwirkende Geltung bis zum 30. Juni 2020 bei, der darin festgesetzte Gebührensatz in Höhe von 0,002 Euro je Untersuchung sei jedoch nicht kostendeckend. Denn dieser müsse ausweislich einer für den Landkreis erstellten Kalkulation mindestens 0,0095 Euro/Tier betragen. Vorsorglich habe er, der Landkreis, jedoch von der darin enthaltenen Ermächtigung mit den am 10. Mai 2023 erlassenen Bescheiden Gebrauch gemacht und Gebühren für Schlachtgeflügeluntersuchungen im Herkunftsbetrieb i.H.v. 3.055,50 Euro bzw. 1.274,20 Euro für die Zeit vom 30. Juni 2020 bis 30. Juni 2021 festgesetzt; diese Bescheide seien zwischenzeitlich bestandskräftig. Die so erzielten Einnahmen seien, wie zuvor dargestellt, jedoch keineswegs kostendeckend, weshalb auch für diesen Zeitraum noch immer ein vom Beklagten auszugleichender Betrag von 36.538,71 Euro verbleibe. Der Zeitraum 2015 bis zum 29. Juni 2020 sei von der Geltung dieser Änderungsverordnung bereits nicht erfasst, sodass sich der Forderungsbetrag unverändert auf 36.278,56 Euro belaufe.
10 Der Kläger hat beantragt,
11 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 72.817,27 Euro zu zahlen.
12 Der Beklagte hat beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Er hat geltend gemacht, die Voraussetzungen für einen Folgenbeseitigungsanspruch lägen nicht vor. Es fehle bereits an einem hoheitlichen Eingriff, da Land und Landkreis als gleichgeordnete Rechtsträger tätig würden und nicht in einem Über-Unterordnungsverhältnis stünden. Ein Anspruch auf Erlass eines „richtigen“ Gebührentatbestandes bestehe nicht. Das Konnexitätsprinzip des Art. 87 Abs. 3 LVerf LSA richte sich vornehmlich an den Landesgesetzgeber und vermittele keinen grundrechtlichen Schutzanspruch. Zudem sei durch die rückwirkende Neuregelung mit der Zwölften Änderungsverordnung zur AllGO LSA ein Gebührentatbestand für die streitgegenständlichen Amtshandlungen vorhanden gewesen. Unter Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes, insbesondere des Schlechterstellungsverbotes, sei es jedoch nur zulässig gewesen, einen Gebührensatz in Höhe von 0,002 Euro/Tier vorzusehen. Dieser Wert sei vom Verwaltungsgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 27. November 2019 nicht beanstandet worden und berücksichtige das schutzwürdige Vertrauen der Gebührenschuldner, durch eine rückwirkende Neufassung der Gebührenordnung nicht höher belastet zu werden.
15 Mit Grundurteil vom 25. Januar 2024 - 9 A 543/21 MD - hat das Verwaltungsgericht Magdeburg festgestellt, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten aus der mit dem Klageantrag geltend gemachten Forderung zustehe.
16 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Leistungsklage auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs zulässig. Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung zu. Der Beklagte habe es unterlassen, für die vom Kläger im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommene Aufgabe der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb einen wirksamen Gebührentatbestand zu schaffen, obwohl er hierzu rechtlich verpflichtet sei. Dieses Handeln sei als hoheitlicher Eingriff in die subjektiven Rechte des Klägers zu qualifizieren, was zu einem rechtswidrigen Zustand geführt habe, der noch andauere. Die Voraussetzungen für einen Folgenbeseitigungsanspruch lägen vor. Der Kläger könne sich für das von ihm verfolgte Zahlungsbegehren mit Erfolg auf das Rechtsinstitut des Folgenbeseitigungsanspruchs berufen. Da die Wiederherstellung des ursprünglich bestehenden Zustandes dem Kläger nicht zum Vorteil gereiche, trete an die Stelle des Herstellungsanspruchs ein Surrogat in Form eines Zahlungsanspruchs (Folgenentschädigungsanspruch).
17 Gegen das ihm am 12. Februar 2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. März 2024 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 5. März 2025 zugelassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestanden.
18 Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen für einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht vor. Es fehle bereits an einem hoheitlichen Eingriff, da sowohl das Land Sachsen-Anhalt als Beklagter als auch der Landkreis Börde als Kläger sich nicht in einem Über-Unterordnungsverhältnis gegenüberständen, sondern als gleichgeordnete Rechtsträger tätig würden. Ein Eingriff in eine Rechtsposition des Klägers läge nur dann vor, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass eines „richtigen“ Gebührentatbestandes hätte. Ein solcher Herstellungsanspruch bestehe jedoch nicht. Aus der Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 87 Abs. 3 LVerf LSA ergebe sich kein subjektives Recht der Kommunen auf Erlass eines „richtigen Gebührentatbestandes“. Der Gesetzgeber sei seiner Konnexitätspflicht mit der Regelung in § 4 Fl/GFlH-AG und der Schaffung entsprechender Gebührentatbestände in der AllGO LSA nachgekommen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum sei dieser rückwirkend mit der Zwölften Verordnung zur Änderung der AllGO unter Kostenpflicht gestellt worden, sodass durchgehend ein Gebührentatbestand für die in Rede stehende Amtshandlung bestanden habe. Zudem könne der Kläger sich nicht mit Erfolg auf eine andere Rechtsgrundlage berufen, insbesondere nicht auf einen Anspruch aus § 280 BGB analog aufgrund des Bestehens eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses, da eine vertragsähnliche Sonderbeziehung zwischen Land und Landkreis nicht bestehe.
19 Der Beklagte beantragt,
20 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Januar 2024 - 9 A 543/21 MD - die Klage abzuweisen.
21 Der Kläger beantragt,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 5. März 2025 ausführe, der Folgenbeseitigungsanspruch verpflichte lediglich, den ursprünglichen rechtmäßigen Zustand herzustellen und die Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes zu beenden, greife dies zu kurz. Der Senat verkenne, dass das Klagebegehren nicht darauf abziele, den ursprünglichen Zustand oder gar einen neuen Zustand zu schaffen, welcher nie bestanden habe. Der Kläger vermöge auch nicht zu erkennen, welcher Zustand hier gemeint sein könnte. Vielmehr erwarte er, dass er wirtschaftlich so gestellt werde, als bekäme er die von ihm erbrachte Leistung auch vergütet. Durch den Ausfall seiner Gebührenforderung aufgrund vorheriger gerichtlicher Entscheidungen sehe er sein Recht bzw. seinen Anspruch. Von den tatsächlichen ursprünglichen Gebührenschuldnern könne er die Gebührenforderung nicht erhalten, also bleibe aufgrund des rechtswidrigen Fehlverhaltens des Beklagten nur dieser zur Kompensation des eingetretenen Schadens. Entgegen der Auffassung des Senats befänden sich die Beteiligten in einem Über-Unterordnungsverhältnis und sind keine gleichgeordneten Rechtsträger. Anderenfalls könnte er - der Kläger - seine eigene Gebührensatzung beschließen und wäre nicht auf den Beklagten angewiesen. Gleiches gelte für den Anspruch auf Erlass eines „richtigen“ Gebührentatbestandes gegenüber dem Beklagten. Jede (Rechts-)Person habe gegenüber dem Gesetz- und Verordnungsgeber einen Anspruch auf den Erlass rechtmäßiger Normen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre eine Vielzahl von möglichen Rechtswegen überflüssig und ersatzlos aus den betreffenden Verfahrensordnungen zu entfernen. Entgegen der gerichtlichen Auffassung sprächen die Regelungen aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 87 Abs 3 LVerf LSA gerade dafür, dass ihm - dem Kläger - ein Anspruch auf Schaffung eines „richtigen“ Gebührentatbestandes zustehe und im Falle der Verletzung dieser Pflicht eine Verpflichtung zum angemessenen Ausgleich des eingetretenen Schadens angenommen werde. Hierfür sei der Folgenbeseitigungsanspruch mangels Vorhandenseins anderer zutreffender Anspruchsnormen das richtige Rechtsinstitut.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
25 A. Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung des Beklagten durch Beschluss gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991, zuletzt geändert am 20. Mai 2026 - VwGO -, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
26 B. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage dem Grunde nach zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
27 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Zwar prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nach § 17a Abs. 5 GVG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Vorschriften der §§ 17 ff. GVG gelten jedoch nicht im Verhältnis zwischen der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit (BVerwG, Urteil vom 26. März 2025 - 6 C 6.23 - juris Rn. 14). Der vom Kläger mit der Klage verfolgte Anspruch betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Dass der Kläger auch eine Verletzung seines Rechts aus Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992, zuletzt geändert am 4. Mai 2026 - LVerf LSA - geltend macht, führt nicht dazu, dass das streitige Rechtsverhältnis verfassungsrechtlicher Natur ist (vgl. zum Bund-Länder-Verhältnis: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 11 A 1/92 - juris). Der Kern des Rechtsstreits liegt im einfachen Gesetzesrecht, insbesondere in den Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2004, zuletzt geändert am 13. Dezember 2007 - Fl/GFlH-AG -, dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991, zuletzt geändert am 15. Dezember 2022 - VwKostG LSA - und der Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012, zuletzt geändert am 6. Mai 2026 - AllGO LSA -.
28 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach nicht zu.
29 2.1. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten folgt nicht aus dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs.
30 Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist ein durch Richterrecht geprägter, gewohnheitsrechtlich anerkannter und auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG sowie der Abwehrfunktion der Grundrechte beruhender verschuldensunabhängiger Anspruch. Er setzt voraus, dass in ein subjektives Recht des Betroffenen durch ein Tun oder Unterlassen hoheitlich eingegriffen wurde und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 - juris Rn. 24 m.w.N.). Der Anspruch ist auf die Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustandes und auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet. Zu einem darüberhinausgehenden Erfolg kann er nicht führen (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2023 - 2 C 22.21 - juris Rn. 16 m.w.N.).
31 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:
32 2.1.1. Es fehlt bereits an einem subjektiven Recht des Klägers, in das der Beklagte hätte eingreifen können. Eine subjektive Rechtsposition im Sinne des Folgenbeseitigungsanspruchs ist jede dem Einzelnen durch das öffentliche Recht eingeräumte, individuell geschützte Rechtsposition, auf deren Einhaltung er einen Anspruch gegenüber dem Hoheitsträger hat. Geschützt werden insbesondere Grundrechte, einfachgesetzliche Abwehrrechte sowie sonstige subjektiv-öffentliche Rechte, die dem Einzelnen eine eigene Rechtsmacht gegenüber der Verwaltung vermitteln. Die subjektive Rechtsposition muss dabei so beschaffen sein, dass ihre Verletzung durch den Staat nicht entschädigungslos hingenommen werden muss; sie muss dem Einzelnen eine rechtlich geschützte Stellung vermitteln, die über bloße Reflexwirkungen hinausgeht (vgl. Weber, in Weber, Rechtswörterbuch, 35. Edition 2026, Subjektives Recht).
33 2.1.1.1. Zunächst ist die in Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert am 22. März 2025 - GG - und Art. 87 LVerf LSA geschützte Selbstverwaltungsgarantie des Klägers als Landkreis nicht betroffen. Nach der kommunalverfassungsrechtlichen Dogmatik schützt Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG unabhängig von ihrer Entstehung alle zum eigenen Wirkungskreis der Kommunen gehörenden Angelegenheiten, also freiwillige und weisungsfreie Pflichtaufgaben, während der übertragene Wirkungskreis nicht unter den Schutzbereich von Art. 28 Abs. 2 GG fällt. Nach Art. 30, 83 GG (analog) ist der Beklagte als Land auch für die Ausführung von europäischen Verordnungen wie der hier maßgeblichen Verordnung (EU) 625/2017 vom 15. März 2015 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zuständig. Diese Zuständigkeit hat er gemäß § 1 Abs. 1 Fl/GFlH-AG auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. Insoweit handeln diese nicht im eigenen, sondern im übertragenen Wirkungskreis. Nimmt der Landkreis Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis nach Art. 87 Abs. 3 LVerf LSA wahr, handelt er nicht im Rahmen seiner kommunalen Selbstverwaltung und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Landes. Aus Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die dem Landkreis zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, können sich keine eigenen Rechte des Landkreises ergeben (st. Rspr., vgl. nur BVerwG Urteil vom 28. Februar 2019 - 3 A 4.16 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG bietet für Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis damit keine unmittelbare Grundlage für subjektive Abwehrrechte der Kommunen. Dies ist nur etwa dann der Fall, wenn die zum Selbstverwaltungsrecht der Kommunen gehörende Finanzhoheit betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 8 B 258/00 - juris Rn. 4).
34 Der Kläger ist vorliegend aber nicht in seiner kommunalen Finanzhoheit betroffen. Denn der Schutzbereich der Gewährleistung der kommunalen Finanzhoheit umfasst nicht einzelne Vermögenspositionen - wie hier die Erhebung einer Gebühr für bestimmte Tätigkeiten. Eine Kommune kann sich daher nicht unmittelbar unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Finanzhoheit dagegen wenden, dass ihr einzelne Einnahmen entzogen oder verwehrt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 - juris Rn. 22). Zu den Grundlagen der verfassungsrechtlich garantierten finanziellen Eigenverantwortung gehört lediglich eine insgesamt aufgabenadäquate Finanzausstattung der Kommunen. Diese setzt voraus, dass die kommunalen Finanzmittel ausreichen, um den Kommunen die Erfüllung aller zugewiesenen und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch die Erfüllung selbst gewählter Aufgaben zu ermöglichen. Ausgehend davon kann sich eine Kommune dann gegen finanzielle Belastungen durch staatliches Handeln wenden, wenn sie eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume darlegt und nachweist (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011, a.a.O.). Vorliegend verweist der Kläger nur darauf, dass die konkrete Aufgabenerledigung zeitweise nicht kostendeckend erfolgen konnte. Er macht nicht geltend, dass er deshalb nachhaltig an einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben insgesamt gehindert war.
35 2.1.1.2. Eine als Voraussetzung für einen Folgenbeseitigungsanspruch erforderliche subjektive Rechtsposition folgt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - bereits im Ausgangspunkt auch nicht aus Art. 87 Abs. 3 LVerf LSA.
36 Nach Art. 87 Abs. 3 LVerf LSA können den Kommunen durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Nach Satz 2 ist dabei gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln. Führt nach Satz 3 die Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen. Danach verpflichtet Art. 87 Abs. 3 Satz 2 LVerf LSA den Gesetzgeber im Falle der Übertragung einer neuen öffentlichen Aufgabe zu einer Kostendeckungsregelung und regelt die Konnexität von Aufgabenübertragung und Kostendeckung. Die Regelung in Art. 87 Abs. 3 LVerf LSA richtet sich damit vornehmlich an den Landesgesetzgeber als Adressaten der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Kostendeckungsregelung. Dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Kostendeckung kommt somit vor allem eine Warn- und Schutzfunktion im Sinne des Konnexitätsprinzips zugunsten der kommunalen Selbstverwaltung zu (vgl. Art. 87 Abs. 1 LVerf LSA). Der Landesgesetzgeber wird gezwungen, sich bereits bei der Übertragung öffentlicher Aufgaben die damit verbundenen finanziellen Belastungen für die Kommunen vor Augen zu führen und zeitgleich eine Regelung über die Kostendeckung zu treffen. Er hat sich bei der Aufgabenübertragung der Frage der Deckung der erwachsenden Verwaltungs- und Sachkosten zu stellen und hierzu für die Kommunen erkennbar und nachprüfbar die nötigen Bestimmungen zu erlassen. Dabei sind die Kosten nachvollziehbar zu ermitteln und sichtbar zu machen, in welcher Weise die Finanzierung gesichert werden soll. Da Art. 87 Abs. 3 Satz 2 LVerf LSA indes keine spezifischen inhaltlichen Vorgaben für die Methodik der Kostenbestimmung macht, steht dem Gesetzgeber ein weiter gestalterischer Gestaltungsspielraum zu (zum Ganzen: LVerfG LSA, Urteil vom 16. Januar 2023 - LVG 6/22 - juris Rn. 72 m.w.N.). Ein Anspruch auf eine strikt kostendeckende Erstattung oder ein konkretes Gebührenerhebungsrecht lässt sich der Verfassungsnorm bereits vom Wortlaut und der Systematik her nicht entnehmen. Die verfassungsrechtliche Konnexitätsregelung erfüllt eine Schutzfunktion für die Kommunen vielmehr in der Weise, dass der Gesetzgeber bei jeder Aufgabenübertragung die damit verbundenen finanziellen Belastungen berücksichtigen muss. Sie begründet jedoch keinen unmittelbaren Anspruch der Kommune gegen das Land auf Kostenerstattung oder Gebührenerhebung. In diesem Sinne schuldet der Gesetzgeber nach Art. 87 Abs. 3 LVerf LSA (lediglich) eine sachgerechte Abwägung.
37 Art. 87 Abs. 3 Satz 3 LVerf LSA normiert explizit keinen vollen Kostenausgleich, sondern verpflichtet das Land lediglich zu einem „angemessenen“ Ausgleich. Das Verfassungsrecht verlangt damit keine mathematische Vollkompensation im Sinne einer abzurechnenden Erstattung jeglicher angefallener Ist-Kosten (so ausdrücklich: LVerfG LSA, Urteil vom 19. Juli 2022 - LVG 44/21 - juris Rn. 70). Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Angemessenheitsmaßstabs vielmehr auch befugt, sachgerechte Pauschalierungen vorzunehmen und zweckneutrale Belange einzubeziehen, die nicht unmittelbar in die rechnerische Mehrbelastung einfließen - wie etwa die Berücksichtigung einer Eigeninteressenquote der Kommunen an der Aufgabenerfüllung (vgl. LVerfG LSA, Urteil vom 19. Juli 2022, a.a.O.). Aus diesem verfassungsrechtlichen Konnexitätsrahmen kann der Kläger im einfachen Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines ganz bestimmten, punktgenau kostendeckenden Gebührentatbestandes herleiten. Etwaige Mängel der gesetzlichen Ausgestaltung des Konnexitätsausgleichs berühren allein die verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Landesgesetzes im Verhältnis zwischen Land und Kommunen. Sie vermögen jedoch nicht den Gerichten die Befugnis zu verleihen, unter Umgehung des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens originäre Gebührentatbestände oder finanzielle Ausgleichsansprüche zugunsten des Klägers zu judizieren. Eine subjektive Rechtsposition der Kommune würde überdies voraussetzen, dass die Verfassungsnorm zugunsten der Kommunen eine Schutzfunktion entfaltet, die über die objektive Bindung des Gesetzgebers hinausgeht und individualisierbare Rechte begründet. Hierfür fehlt es an einer hinreichend bestimmten verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 87 Abs. 3 LVerf LSA. Die Annahme eines subjektiven Rechts auf Kostendeckung würde zudem den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in unzulässiger Weise einschränken und das Konnexitätsprinzip in eine Richtung ausdehnen, die vom Willen des Verfassungsgebers nicht gedeckt ist. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Kostendeckungsregelung einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur durch das Willkürverbot und den Kerngehalt der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie begrenzt ist. Würde man der Kommune einen Anspruch auf vollständige Kostendeckung einräumen, würde dieser Spielraum faktisch aufgehoben und die Entscheidungsbefugnis des Gesetzgebers auf die bloße Bestätigung eines durch die Kommune beanspruchten Kostenbetrags reduziert.
38 Es bestand für den Kläger auch zu keinem Zeitpunkt ein Zustand rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit, der eine Gebührenerhebung schlichtweg ausgeschlossen hätte. Selbst für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2020 hat der Kläger tatsächlich Gebühren erhoben. Dass die diesen Erhebungen zugrundeliegende Tarifstelle durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. November 2019 (- 7 A 502/18 MD -; rechtskräftig durch Nichtzulassungsbeschluss des OVG LSA vom 30. Juni 2020 - 3 L 14/20 -) als rechtswidrig qualifiziert wurde und der Kläger in der Folge diejenigen Gebührenbescheide aufzuheben hatte, gegen die fristgerecht Widerspruch erhoben worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger war nach dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsakten (§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005, zuletzt geändert am 13. Mai 2026 - VwVfG LSA - i.V.m. § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Januar 2003, zuletzt geändert am 3. Juli 2026 - VwVfG -) rechtlich nicht verpflichtet, auch die rechtswidrigen, jedoch bereits unanfechtbar gewordenen Gebührenbescheide aufzuheben. Die bloße Rechtswidrigkeit eines Bescheides führt grundsätzlich nicht zu dessen Nichtigkeit nach § 44 VwVfG, sondern lediglich zu dessen Anfechtbarkeit. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Unanfechtbare Bescheide bilden auch im Fall ihrer Rechtswidrigkeit einen dauerhaften Behaltsgrund für die vereinnahmten Gebühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - juris Rn. 13 m.w.N.). Dem Kläger verblieben somit aus diesem Zeitraum realisierte Einnahmen.
39 Der Senat verkennt dabei nicht, dass die tatsächlichen Gebühreneinnahmen in der Gesamtbetrachtung die entstandenen Verwaltungskosten nicht annähernd decken konnten, weil ein Teil der Forderungen mangels rechtssicherer Grundlage nicht durchgesetzt werden konnte. Ein Recht auf Gewährung einer unerschütterlichen, von Vollzugs- oder Normrisiken freigestellten Einnahmegarantie vermittelt Art. 87 Abs. 3 LVerf LSA der klagenden Körperschaft jedoch gerade nicht. Das Ausfall- und Einnahmerisiko im Rahmen des Gesetzesvollzugs verbleibt - vorbehaltlich verfassungsgerichtlicher Nachprüfung des Gesetzgebungsaktes - auf der Ebene des jeweiligen Aufgabenträgers.
40 2.1.1.3. Eine subjektive Rechtsposition des Klägers folgt auch nicht aus dem Fl/GFIH-AG. Seiner Konnexitätspflicht aus Art. 87 Abs. 3 LVerf LSA folgend hat der Landesgesetzgeber in § 4 Fl/GFIH-AG geregelt, dass Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie der zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 Fl/GFlH-AG über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erheben sind. Sofern die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 keine Regelungen enthält, sind die Kosten nach Maßgabe des VwKostG LSA zu erheben, soweit dieses Gesetz keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Fl/GFlH-AG sind für Amtshandlungen im Sinne des § 4 Fl/GFlH-AG kostendeckende Gebühren zu erheben.
41 Diese Bestimmungen vermitteln dem Kläger keine wehrfähige, subjektiv-öffentliche Rechtsposition gegenüber dem Beklagten. Es handelt sich bei den vorstehenden Regelungen um eine allein objektive Ermächtigung zur Gebührenerhebung, die dem Landkreis die Befugnis verleiht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Gebühren festzusetzen und zu erheben. Die Gebührenerhebung ist nicht als selbstständige Aufgabe, sondern als unselbstständiger Teil der Aufgabenwahrnehmung ausgestaltet. Der Landkreis handelt insoweit als Teil der Staatsverwaltung und kann sich nicht auf eine eigene, individuell geschützte Rechtsposition berufen. Die entsprechenden Normen des Fl/GFlH-AG sowie der maßgeblichen europäischen Vorschriften dienen der Ordnung der Aufgaben- und Finanzierungsstruktur im Allgemeininteresse sowie der Bereitstellung von Haushaltsmitteln zur Aufgabenerfüllung, nicht jedoch dem verfassungs- oder einfachrechtlichen Schutz des Vermögens des jeweiligen Aufgabenträgers. Aus diesem Regelungsgefüge erwächst dem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten auf Erlass oder Aufrechterhaltung eines bestimmten, lückenlos kostendeckenden Gebührentatbestandes. Der Vollzugsträger kann von der normsetzenden Instanz nicht die Schaffung oder Modifikation materieller Gebührentatbestände verlangen. Die Finanzierungspflicht des Landes aus dem Konnexitätsprinzip wird insoweit ausschließlich auf verfassungsrechtlicher Ebene zwischen den Körperschaften ausgetragen und verdichtet sich auf Ebene des Gesetzesvollzugs nicht zu einem klagbaren Anspruch der einzelnen Behörde auf Bereitstellung spezifischer Einnahmetatbestände.
42 Gebührenansprüche, die einer Behörde oder einem Landkreis im Rahmen der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis zustehen, sind einseitig durch Gesetz verliehen und dienen ausschließlich der Finanzierung der übertragenen öffentlichen Aufgabe, nicht aber dem Schutz eigener vermögenswerter Interessen des Verwaltungsträgers. Nach der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unterfallen subjektiv-öffentliche Rechte nämlich nur dann dem Vermögensschutz des Art. 14 GG, wenn im Einzelfall ein subjektiv-öffentliches Recht dem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht. Die Rechtsposition muss so stark sein, dass es nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes ausgeschlossen erscheint, dass der Staat sie ersatzlos entziehen kann. Die betreffende Position muss durch Arbeit und Kapitaleinsatz begründet worden sein (statt vieler: BVerfG, Urteil vom 30. April 1952 - 1 BvR 14/52 - juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 5. November 1965 - VII C 119.64 - juris Rn. 26 [zum Staatsvertrag über die Errichtung des ZDF] m.w.N.). Der Gebührenanspruch ist dem Kläger einseitig durch das Fl/GFlH-AG in Umsetzung der zitierten europäischen Vorschriften verliehen worden. Er wurzelt nicht in einer privatnützigen Erwerbsleistung oder eigenen investiven Wertschöpfung der Körperschaft, sondern stellt ein staatlich eingeräumtes Finanzierungsinstrument zur Deckung von Verwaltungsaufwand dar. Die Erzielung von Gebühreneinnahmen aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist mit einem durch Arbeit oder Kapitaleinsatz erworbenen Vermögensrecht nicht vergleichbar. Die Möglichkeit von Änderungen des Gebührenanspruchs ist in gewissen Grenzen von vornherein in diesem Anspruch angelegt. Der Beklagte hat den Gebührenanspruch des Klägers selbst geschaffen und kann ihn ohne Verstoß gegen Art. 14 GG auch wieder entziehen. In einer solchen rein öffentlich-rechtlich zugewiesenen Einnahmeposition ist das Risiko von Gesetzesänderungen, der gerichtlichen Nichtigerklärung von Satzungen oder Lücken in der Tatbestandsausgestaltung von vornherein immanent angelegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - juris). Ein öffentlich-rechtlicher Gebührenanspruch garantiert keine unkompensierte Bestandskraft oder zeitlich unbeschränkte Einnahmegarantie. Der Beklagte war und ist verfassungsrechtlich nicht gehindert, den rechtlichen Rahmen für Gebührenansprüche zu verändern, ohne dass dies einen Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers darstellt.
43 Gleiches gilt für den europäischen Verordnungsgeber, soweit der Kläger sein Recht aus der VO (EU) 625/2017 vom 15. März 2015 ableiten möchte, wonach die zuständigen Behörden für die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Amtshandlungen kostendeckende Gebühren erheben können.
44 2.1.2. Des Weiteren ist in dem Unterlassen des Beklagten, einen rechtmäßigen Gebührentatbestand jedenfalls für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2020 zu schaffen, auch kein hoheitlicher Eingriff zu sehen. Zwar kann ein hoheitlicher Eingriff sowohl durch ein Tun als auch durch ein Unterlassen bewirkt werden. Es muss sich aber um eine einseitige Maßnahme oder ein einseitiges Unterlassen einer Behörde handeln, die sie in einem Über- und Unterordnungsverhältnis unter Berufung auf ihre öffentliche Gewalt trifft (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2022 - 8 C 15.21 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
45 Der Beklagte und der Kläger stehen sich nicht in einem Über-Unterordnungsverhältnis gegenüber. Sowohl das Land Sachsen-Anhalt als Beklagter als auch der Landkreis Börde als Kläger sind Hoheitsträger, die als gleichgeordnete Rechtsträger tätig werden. Das Verhältnis zwischen beiden wird nicht durch Abreden, sondern ausschließlich durch gesetzliche Kompetenzzuweisung bestimmt. Beide haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben jeweils eigenständig zu erfüllen, wobei die Landkreise an die gesetzlichen Vorgaben des Landes, auch bei der Gebührenerhebung, gebunden sind. Das Land hat gegenüber den Landkreisen wie gegenüber allen anderen in gleicher Weise die Verpflichtung, Recht und Gesetz zu beachten und deshalb die in ihre Zuständigkeit fallenden Regelungen nach Maßgabe der Gesetze durchzuführen. Im Rahmen dieser Bindung an Recht und Gesetz hat das Land auch die finanziellen Interessen der Landkreise zu wahren. Es gibt jedoch kein über die Gesetzesbindung hinausreichendes Geflecht wechselseitiger Pflichten, die eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen Land und Landkreisen begründen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 - juris Rn. 26 m.w.N.).
46 2.1.2. Darüber hinausgibt bzw. gab es auch keinen Zustand, der durch einen Anspruch auf Folgenbeseitigung wiederhergestellt werden könnte. Eine Folgenbeseitigung kann grundsätzlich nur darin bestehen, einen bestimmten (Rechts-)Zustand wiederherzustellen. Zu einem darüberhinausgehenden Erfolg kann er nicht führen (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2023, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Der Folgenbeseitigungsanspruch kann dem Betroffenen dementsprechend nur das geben, was dieser schon vor dem Eingriff hatte, und nicht zu einem darüber hinaus gehenden Erfolg führen. Er ist kein Schadensersatzanspruch und daher nicht auf einen Ausgleich für Schäden gerichtet, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2007- 9 B 9.07 - juris, Rn. 5; Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 - juris, Rn. 19; vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, juris, Rn. 19 und 21; und vom 26. Oktober 1967 - 2 C 22.65 - juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 13. August 2019 - 1 A 2231/16 - juris Rn. 30). Danach trägt der Folgenbeseitigungsanspruch - hier in der Form eines Folgenentschädigungsanspruchs - die Klageforderung nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rechtsfolge des Anspruchs dadurch beschränkt, dass der Folgenbeseitigungsanspruch allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und nur einen Ausgleich in natura gewährt, die vollziehende Gewalt mithin zur Herstellung des Zustands verpflichtet ist, der bestünde, wenn sie die rechtswidrigen Folgen nicht herbeigeführt hätte. Der Folgenbeseitigungsanspruch verpflichtet demnach zur Beseitigung der durch den rechtswidrigen Eingriff entstandenen Folgen grundsätzlich in der Weise, dass der ursprüngliche rechtmäßige Zustand hergestellt und gerade dadurch die Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes beendet wird. Darüber hinaus ist sein Inhalt darauf begrenzt, den Eingriff in die subjektive Rechtsstellung zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993, a.a.O., Rn. 63). Das Klagebegehren des Klägers zielt vorliegend aber nicht darauf, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sondern einen neuen (Rechts-)Zustand zu schaffen, der zuvor nie bestanden hatte und auf den nach dem vorstehenden auch kein Anspruch entsteht, da der Beklagte eben nicht verpflichtet ist, einen kostendeckenden Gebührentatbestand zu schaffen.
47 2.2. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen.
48 2.2.1. Insbesondere kommt ein Anspruch aus § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert am 2. Juli 2026 - BGB -analog aufgrund des Bestehens eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses nicht in Betracht. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse setzt eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung voraus, wie sie beispielsweise bei öffentlich-rechtlicher Verwahrung oder öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag besteht und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt. Eine solche vertragsähnliche Sonderverbindung besteht zwischen einem Landkreis, der Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt, und dem übertragenden Land aber nicht. Das Verhältnis zwischen beiden wird nicht durch Abreden, sondern ausschließlich durch gesetzliche Kompetenzzuweisung bestimmt. Beide haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben jeweils eigenständig zu erfüllen, wobei die Landkreise an die gesetzlichen Vorgaben des Landes (auch bei der Gebührenerhebung) gebunden sind. Das Land hat gegenüber den Landkreisen wie gegenüber allen anderen in gleicher Weise die Verpflichtung, Recht und Gesetz zu beachten und deshalb die in seine Zuständigkeit fallende Ermittlung der Gebührengrundlagen und der Festsetzung des Gebührenrahmens nach Maßgabe der Gesetze durchzuführen. Im Rahmen dieser Bindung an Recht und Gesetz hat das Land auch die finanziellen Interessen der Landkreise zu wahren. Es gibt jedoch kein über die Gesetzesbindung hinausreichendes Geflecht wechselseitiger Pflichten, die eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen Land und Landkreis vorliegend begründen könnten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011, a.a.O., Rn. 26).
49 2.2.2. Ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) scheidet ebenfalls aus. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen nicht vor. Insbesondere fehlt es an der Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11/20 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4/10 -, juris Rn. 26). Eine Amtspflicht zur Schaffung eines kostendeckenden Gebührentatbestandes zugunsten des Klägers besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 -, juris Rn. 18 ff.).
50 Besteht danach der vom Kläger mit seiner Klage geltend gemacht Anspruch nicht, ist die Klage nach § 130 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen. Dies gilt auch für die Berufung gegen Zwischenurteile nach § 111 VwGO, da mit der Verneinung des Anspruchs dem Grunde nach auch über die Höhe nicht mehr zu befinden ist.
51 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
52 D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
53 E. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt und wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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