Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-07-22, 3 O 48/26

3 O 48/26Tribunal Administrativo / Divisão 322 de jul. de 2026

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Regest

1. Die Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren und über das Beschwerdeverfahren können gleichzeitig erfolgen, wenn die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Rechtsanwalts keinen Einfluss auf die Sachentscheidung haben kann, weil die Beschwerde eindeutig keinen Erfolg haben kann, und auch kostenrechtliche Gründe nicht gegen eine gleichzeitige Entscheidung sprechen. 2. Eine Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO gegen das bloße Unterlassen eines beantragten gerichtlichen Handelns ist unzulässig. Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, kein Datum verfügbar, 1 A 682/25 MD, Urteil

Texto completo

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 O 48/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-22

Aktenzeichen: 3 O 48/26

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0722.3O48.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren

und über das Beschwerdeverfahren können gleichzeitig erfolgen, wenn die mögliche Einschaltung

eines beizuordnenden Rechtsanwalts keinen Einfluss auf die Sachentscheidung haben kann, weil

die Beschwerde eindeutig keinen Erfolg haben kann, und auch kostenrechtliche Gründe nicht

gegen eine gleichzeitige Entscheidung sprechen.

  1. Eine Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO gegen das bloße Unterlassen eines

beantragten gerichtlichen Handelns ist unzulässig.

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, kein Datum verfügbar, 1 A 682/25 MD, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtherausgabe einer Blutprobe durch das Verwaltungsgericht Magdeburg im Verfahren 1 A 682/25 MD wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1 I. Der Senat entscheidet zeitgleich über die Beschwerde und über den zum Beschwerdeverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag.

2 Eine vorherige Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags ist nicht geboten. Abweichendes gilt, wenn dies im Interesse effektiven Rechtsschutzes geboten ist, weil die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Rechtsanwalts Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1992 - 1 BvR - juris Rn. 16). Kann aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts an der Entscheidung zur Hauptsache wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage nichts ändern, ist ein fehlender zeitlicher Abstand zwischen (negativer) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und der Entscheidung zur Hauptsache für das Rechtsmittelverfahren ohne rechtliche Bedeutung (BFH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - VIII B 132/08 - juris). Das ist hier der Fall. Die Beschwerde ist eindeutig unzulässig (siehe Abschnitt II). Auch kostenrechtliche Gründe sprechen nicht gegen eine gleichzeitige Entscheidung, da eine Gebührenermäßigung für den Fall der Rücknahme der Beschwerde nicht vorgesehen ist (vgl. Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

3 II. Die Beschwerde ist (eindeutig) unzulässig.

4 1. Mit seiner mit Schriftsatz vom 28. April 2026 erhobenen Beschwerde will der Kläger erreichen, dass ihm das Verwaltungsgericht „gestattet“, eine vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Halle geprüfte Blutprobe in einem Medizinischen Labor B-Stadt untersuchen zu lassen. Die Beschwerde richtet sich ersichtlich nicht gegen das erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2026, in dem das Verwaltungsgericht unter anderem einen Antrag des Klägers, eine erneute Begutachtung der Blutprobe „zu erreichen“, als unzulässig angesehen hat. Der Kläger hat zwar in seinem Schreiben an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2026 und in dem Schriftsatz an das Gericht vom 9. Juli 2026 auch die Formulierung „Berufung“ verwendet. Da diese Formulierung an die bereits erhobene - und von ihm so bezeichnete - „Beschwerde“ anknüpft, hat er aber kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 26. Mai 2026 angesprochen, sondern gegen „die Nichtberücksichtigung [seines] Antrags durch das Verwaltungsgericht, die reservierte Blutprobe auf [seine] Kosten mitnehmen zu lassen“. Der Kläger macht geltend, er habe das Verwaltungsgericht wiederholt darum ersucht, ihm die sichergestellte Blutprobe herauszugeben bzw. die Herausgabe der Blutprobe zu gestatten, da es diese nicht mehr benötige. Damit wendet sich der Kläger gegen ein gerichtliches Unterlassen.

5 2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gegen eine „Entscheidung“ i.S. des § 146 Abs. 1 VwGO gerichtet ist. In dem bloßen Unterlassen eines beantragten gerichtlichen Handelns liegt noch keine (konkludente) Entscheidung, gegen die eine Beschwerde erhoben werden könnte. Eine „Untätigkeitsbeschwerde“ sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor (OVG Brem, Beschluss vom 10. Oktober 1983 - 2 B 96/82 - beckonline). Sie ist auch weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 B 8/03 - juris Rn. 1). Gegen das Nichthandeln eines Gerichts kann sich ein Verfahrensbeteiligter nur mittels einer Verzögerungsrüge und einer evtl. nachfolgenden Entschädigungsklage gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 198 ff. GVG zur Wehr setzen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 4. Januar 2024 - 13 S 1356/23 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 7. April 2016 - 4 C 16.635 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 9. Juli 2019 - 3 C 19.1218 - juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 12 E 1134/14 - juris Rn. 2).

6 3. Darüber hinaus hat die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg, weil das Begehren des Klägers auf etwas Unmögliches gerichtet ist. Zwar mag das Verwaltungsgericht grundsätzlich verpflichtet sein, nach Abschluss des Verfahrens oder bereits zuvor nach Wegfall des Beweisinteresses Gegenstände, die dem Gericht zu Beweiszwecken vorgelegt wurden, an den Berechtigten herauszugeben. Die Blutprobe, deren Herausgabe der Kläger begehrt, wurde jedoch dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt und wird vom Verwaltungsgericht auch nicht asserviert. Der Kläger geht selbst offensichtlich davon aus, dass sie sich noch beim Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Halle befindet. Das Verwaltungsgericht ist daher nicht in der Lage, sie an den Kläger herauszugeben. Soweit der Kläger vom Verwaltungsgericht nicht die Herausgabe der Blutprobe begehrt, sondern sein Anliegen auf die „Gestattung“ der Herausgabe der Blutprobe oder deren „Freigabe“ gerichtet ist, gibt es für einen entsprechenden Gestattungs- oder Freigabeanspruch des Klägers gegenüber dem Verwaltungsgericht keine Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat keine Verfügungsbefugnis über die Blutprobe. Die Blutuntersuchung wurde auf Veranlassung des Beklagten vom Institut für Rechtsmedizin in Halle durchgeführt. Die Blutprobe wurde vom Verwaltungsgericht nicht sichergestellt. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Verfügungsbeschränkungen gegenüber dem Beklagten oder gegenüber dem Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Halle angeordnet, die es nach Wegfall des Beweisinteresses aufheben könnte. Das Verwaltungsgericht kann daher im Hinblick auf die Herausgabe der Blutprobe an den Kläger nichts bewirken.

7 4. Kann die Beschwerde schon aus diesen Gründen keinen Erfolg haben, so kann dahinstehen, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren des Klägers besteht. Letztlich will der Kläger erreichen, dass die Blutprobe durch ein anderes medizinisches Labor untersucht wird. Es ist jedenfalls zweifelhaft, ob bei einer Zweituntersuchung, die mehr als eineinhalb Jahre nach der Blutentnahme durchgeführt wird, im Hinblick auf den chemischen Verfall der Substanzen überhaupt noch verwertbare Ergebnisse erzielt werden können.

8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

9 IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

10 V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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