Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen — Vf. 1-IV-26/(HS)/Vf. 40-IV-26 (e.A.) — 2026-08-27

Vf. 1-IV-26/(HS)/Vf. 40-IV-26 (e.A.)Tribunal Constitucional27 de ago. de 2026

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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen — Vf. 1-IV-26/(HS)/Vf. 40-IV-26 (e.A.) — 2026-08-27

Vf. 1-IV-26 (HS) 40-IV-26 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

der Frau G.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 27. August 2026

beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 5. Januar 2026 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-genen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 14. Februar 2025 (8 M 364/24) sowie gegen den ihre Anhörungs-rüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 5. Dezember 2025 (6 T 27/25). Mit Schreiben vom 12. Juni 2026 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbe-schwerde und wendet sich darin gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Obergerichts-vollzieherin im Hinblick auf deren Schreiben vom 10. April 2026 und vom 28. Mai 2026 (je-weils DR-II E 0818/24). Zudem begehrt die Beschwerdeführerin eine Entscheidung im einst-weiligen Rechtsschutz.

Soweit dem Beschwerdevorbringen und den beigefügten Beschlüssen zu entnehmen ist, wandte sich die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung aufgrund rückständiger Rundfunkbeiträge für den Mitteldeut-schen Rundfunk (MDR). Anfang August 2024 trug die zuständige Obergerichtsvollzieherin der Beschwerdeführerin die Zahlung der titulierten Forderung unter Fristsetzung an und bestimmte für den Fall der Nichtzahlung einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft für Ende Au-gust 2024. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin Mitte August 2024 an das Amtsge-richt Bautzen und trug vor, dass der MDR nicht befugt sei, Bescheide zu erlassen und dass kein vollstreckbarer Titel vorliege. Das Amtsgericht wies die Erinnerung mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Februar 2025 zurück, weil die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt und die Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien. Die dagegen erhobene sofor-tige Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Landgericht Görlitz mit Beschluss vom 10. Juli 2025 (6 T 27/25) zurück. Die anschließende Gehörsrüge wies das Landgericht mit Be-schluss vom 5. Dezember 2025 ebenfalls zurück.

Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), eine Verletzung des Rechts auf ein gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) und des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) sowie die Verletzung von Art. 6 EMRK.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonven-tion rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungs-beschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Februar 2026 – Vf. 16-IV-25; Beschluss vom 11. Sep-tember 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; st. Rspr.).

2. Soweit die Beschwerdeführerin den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 5. Dezember 2025 angreift, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Entschei-dungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungs-beschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch un-terbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Be-schluss vom 15. Januar 2026 – Vf. 18-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 71-IV-24; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 122-IV-21; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Eine eigenständige Beschwer hat die Beschwerdeführerin weder dargetan noch ist diese ersichtlich.

3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsan-forderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.

Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substan-tiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 – Vf. 11-IV-25; Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 30-IV-25; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grund-rechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwen-denden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele-vanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maß-geblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grund-sätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 – Vf. 18-IV-26 [HS]/Vf. 19-IV-26 [e.A.]; Beschluss vom 11. Dezember 2025 – Vf. 57-IV- 24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; st. Rspr.).

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.

Dem Beschwerdevorbringen fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darstellung des zu-grundeliegenden Lebenssachverhalts sowie der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung. Aus der Beschwerdeschrift, die neben der Aufzählung der als verletzt angesehenen Grund-rechte im Wesentlichen eine nicht schlüssige Aneinanderreihung von Textpassagen, Aus-schnitten aus Beschlüssen und Gesetzestexten enthält, wird schon nicht klar, welche ver-fahrensgegenständlichen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in welchen Grundrech-ten verletzt haben sollen.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger

gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst

gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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