VG Gera 6. Kammer, 2026-06-10, 6 K 393/26 Ge

6 K 393/26 GeTribunal Administrativo / Chamber 610 de jun. de 2026

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VG Gera 6. Kammer — 6 K 393/26 Ge — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-10

Aktenzeichen: 6 K 393/26 Ge

ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2026:0610.6K393.26Ge.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Mai 2026, die mündliche Verhandlung am 29. Juni 2026 als Videoverhandlung stattfinden zu lassen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der wörtliche Antrag,

2 den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 102 a VwGO durchzuführen, den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite die Teilnahme aus deren Kanzleiräumen und der Klägerseite die Teilnahme von einem anderen Ort als den Kanzleiräumen seiner[sic!] Prozessbevollmächtigten zu gestatten,

3 hat keinen Erfolg.

4 Nach § 102 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Regelung stellt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Befugnisnorm für das Gericht dar, in dessen Ermessen es steht, Videokonferenztechnik im konkreten Fall einzusetzen. Dieses Ermessen ist – anders als etwa nach § 128 a Abs. 3 Satz 1 ZPO – nicht vorstrukturiert (BVerwG, Beschluss vom 04.06.2021 – 5 B 22/20 D = NVwZ-RR 2021, 997 Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 16.10.2023 – 20 BV 23.90 = BeckRS 2023, 29889 Rn. 2; VG Gera, Beschluss vom 08.05.2026 – 6 K 2528/25 Ge – n.v.). Es ist Sache desjenigen Beteiligten, der den Einsatz von Videokonferenztechnik wünscht, die aus seiner Sicht maßgeblichen Belange substantiiert darzulegen. Bei komplexen Verfahren mit schwierigen Tatsachen- und/oder Rechtsfragen erweist sich die Durchführung einer Videoverhandlung in aller Regel als ungeeignet (vgl. VG Gera, Beschluss vom 09.10.2025 – 6 K 1173/25 Ge – n.v. und Beschluss vom 24.03.2026 – 6 K 1918/25 = BeckRS 2026, 11251 Rn. 2; Schübel-Pfister , in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 102 a Rn. 11 f.).

5 Hiervon ausgehend hat das Gericht in seine der Antragsablehnung zugrunde liegende Ermessensentscheidung zunächst eingestellt, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort grundsätzlich zu den zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten eines Rechtsschutzsuchenden zählt, um sich vor dem Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 12.01.2022 – 5 B 8.21 = BeckRS 2022, 3206 Rn. 23; im Anschluss hieran bereits VG Gera, Beschluss vom 09.10.2025 – 6 K 1173/25 Ge – n.v.). Demgegenüber haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Belange angeführt, die ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Verhandlung in Präsenz unter Inkaufnahme der mit dem Einsatz von Videokonferenztechnik verbundenen Nachteile – insbesondere im Hinblick auf die Kommunikationsbedingungen, die erschwerte Verhandlungsführung für das Gericht und die Störanfälligkeit der Technik – rechtfertigen (vgl. dazu auch Greger , MDR 2020, 957, 958; Sieweke , NVwZ 2025, 1217, 1219). Dem Antrag fehlt jede Begründung. Eine solche ist zwar von Gesetzes wegen nicht erforderlich. Unterbleibt sie aber, reduziert dies zwangsläufig die Grundlage der gerichtlichen Ermessensausübung bzw. das zur Verfügung stehende Abwägungsmaterial. Es ist insbesondere nicht dargelegt, dass dem Kläger eine persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre (siehe zur Möglichkeit der Bewilligung von Fahrtkosten zum Verhandlungstermin auch BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 6 C 28/16 = NJW 2017, 1497; VG Gera, Beschluss vom 19.02.2026 – 6 E 2712/25 Ge – n.v.).

6 Darüberhinausgehend beruht die Antragsablehnung in Bezug auf den Kläger auch darauf, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für dessen Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung nicht hinreichend sichergestellt sind. Seine Prozessbevollmächtigten haben in dem zur Entscheidung gestellten Antrag nicht dargelegt, wie und von welchem Ort der Kläger die Übertragung sicherstellen will. Vielmehr haben diese beantragt, „der Klägerseite die Teilnahme von einem anderen Ort als den Kanzleiräumen seiner [sic!]Prozessbevollmächtigten zu gestatten“ . Voraussetzung für die Gestattung ist aber, dass die technischen Bedingungen für die Übertragung von Bild und Ton erfüllt sind und der Ort für die Teilnahme an der Videokonferenz (etwa nach Lage und Größe) geeignet ist. Es spricht einiges dafür, dass beispielsweise eine Teilnahme von zu Hause aus oder aus einem Fahrzeug heraus in aller Regel ausscheidet, schon weil das Aufzeichnungsverbot des § 102 a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht hinreichend überwacht werden kann (so etwa schon BayLSG, Beschluss vom 16.06.2021 – L 13 R 201/20 = MMR 2022, 246 Rn. 5; VG Gera, Beschluss vom 24.03.2026 – 6 K 1918/25 = BeckRS 2026, 11251 Rn. 4; Ulrich , in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 102 a Rn. 25; Berchtold , in: PHdB-Sozialsachen, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 575; siehe auch SG Gießen, Urteil vom 07.05.2021 – S 12 KG 2/18 = BeckRS 2021, 19111 Rn. 10). Vorliegend ist aber überhaupt kein konkreter Ort bezeichnet, sondern lediglich negativ die Kanzleiräume der Prozessbevollmächtigten ausgenommen worden.

7 Im Übrigen hat sich nach der aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren gewonnenen Erfahrung des beschließenden Einzelrichters gezeigt, dass sich mit dem Beklagten im Rahmen eines Rechtsgesprächs vielfach unstreitige, den jeweiligen Beteiligteninteressen entsprechende Verfahrensbeendigungen ergeben haben, wobei sich eine störungsanfällige Technik und regelmäßig auftretende kommunikative Defizite abträglich auf den Verlauf solcher Gespräche auswirkten.

8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102 a Abs. 5 VwGO).

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