VG Gera 4. Kammer, 2026-05-27, 4 E 835/26 Ge

4 E 835/26 GeTribunal Administrativo / Câmara 427 de mai. de 2026

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Regest

1. Liegt ein Anhörungsmangel vor und ist dieser im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO noch nicht geheilt, hat die hypothetische Möglichkeit einer späteren Heilung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides grundsätzlich keine Bedeutung. 2. Zur Heilung von Ermessensfehlern (hier: Ermessensausfall) im Eilverfahren, in einer Situation, in der über einen erhobenen Widerspruch noch keine Entscheidung ergangen ist.

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VG Gera 4. Kammer — 4 E 835/26 Ge — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-27

Aktenzeichen: 4 E 835/26 Ge

ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2026:0527.4E835.26Ge.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Liegt ein Anhörungsmangel vor und ist dieser im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO noch nicht geheilt, hat die hypothetische Möglichkeit einer späteren Heilung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides grundsätzlich keine Bedeutung.

  2. Zur Heilung von Ermessensfehlern (hier: Ermessensausfall) im Eilverfahren, in einer Situation, in der über einen erhobenen Widerspruch noch keine Entscheidung ergangen ist.

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 20. April 2026 gegen die Ziffern 1-4 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 23. März 2026 zu den Az. OA-EPS-/21, OA-EPS-/23, OA-EPS-/27, OA-EPS-/28 und OA-EPS-__/ 30 wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen mehrere Anordnungen zur Entfernung des Eichenprozessionsspinners.

2 Der Antragsteller ist Eigentümer der Waldgrundstücke Flurnummern a, b, c, d und e der Gemarkung S…. Im Behördenvorgang befindet sich eine Karte mit Stand 5. August 2025 bereits gemeldeten Auftretungsorten des Eichenprozessionsspinners in den an der Landesstraße L… gelegenen Waldgrundstücken des Antragstellers.

3 Mit sechs Bescheiden vom 23. März 2026 (Az. OA-EPS-/21, OA-EPS-/23, OA-EPS-/27, OA-EPS-/28, OA-EPS-/29 und OA-EPS-/ 30, wobei die Bescheide zu den Az. OA-EPS-/23 und OA-EPS-/29 inhaltsidentisch sind) ordnete die Antragsgegnerin bezüglich der jeweils bezeichneten Grundstücke die Sichtung der Baumbestände zur Feststellung eines Eichenprozessionsspinner-Befalls (Ziffer 1 der Bescheide), die Bekämpfung und Beseitigung der Eichenprozessionsspinner bis spätestens 31. Mai 2026 (Ziffern 2 und 3 der Bescheide) und die anschließende schriftliche Mitteilung hierüber (Ziffer 4 der Bescheide) sowie die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 der Bescheide an (Ziffer 5 der Bescheide). Zudem drohte sie dem Antragsteller für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffern 1 bis 4 der Bescheide ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an (Ziffer 8 der Bescheide). Zur Begründung der unter den Ziffern 1 bis 4 getroffenen Anordnungen ist – unter ausführlicher Darstellung der Eigenschaften und Verhaltensweisen des Eichenprozessionsspinners – übereinstimmend das Folgende ausgeführt (jeweils Seite 2 ebenda):

4 „Die angeordneten Maßnahmen stehen somit im Einklang mit der gültigen Rechtslage. Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen sind die erteilten Auflagen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und zwingend geboten, um die gesundheitliche Gefährdung zu vermeiden und die Pflanzen vor Schadorganismen zu schützen sowie eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Mit den Auflagen ergeben sich die angeordneten Maßnahmen verbindlich aus den geltenden Vorschriften, die Ermessensentscheidungen nicht zulassen. Für Sie weniger belastende Maßnahmen konnten somit nicht getroffen werden. Der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren durch den EPS steht im öffentlichen Interesse und hat Vorrang vor Ihrem privaten Interesse.“

5 Der Antragsteller sei als Eigentümer des Grundstücks nach § 11 ThürOBG verantwortlich, da nur er für die Erfüllung der der angeordneten Maßnahmen sorgen könne. Als Anlage wurde ein Auszug des "Maßnahmenplan zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" beigefügt, dem sich mögliche Bekämpfungsmaßnahmen entnehmen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Bescheide und deren Anlage wird auf diese verwiesen (Bl. 4-30 der Gerichtsakte).

6 Der Antragsteller hat mit am 20. April 2026 bei der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen sämtliche vorgenannte Bescheide erhoben.

7 Am 22. April 2026 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nachgesucht. Zur Begründung seines Eilantrags macht er im Wesentlichen die mangelnde Bestimmtheit sowie Unverhältnismäßigkeit der in den Ziffern 1 und 2 der streitgegenständlichen Bescheide getroffenen Anordnungen geltend. Es sei unklar, welche Handlungen dem Antragsteller mit einer „Bekämpfung“ bzw. „wirksamen Beseitigung“ des Eichenprozessionsspinners konkret abverlangt würden. Letztlich sei er „gehalten alle Eichen in seinem Wald zu fällen. Das wiederum [sei] für [den Antragsteller] völlig unverhältnismäßig und würde der Klimastabilität abträglich sein, welche andererseits wieder im öffentlichen Interesse lieg[e]. Es [sei] zu beachten, dass je nach Bestand der halbe Wald zu fällen wäre. Darüber hinaus sei zu beachten, dass es den Eichenprozessionsspinners schon früher gegeben habe und es werde „ihn auch immer geben, so wie es nicht möglich [sei] dem sog. Borkenkäfer über die Jahrzehnte Herr zu werden; der Antragsteller [sei] weder für den EPS noch den Borkenkäfer verantwortlich. Warntafeln vor dem Wald [würden] vorliegend ausreichend sein, die Bevölkerung auf diesen aufmerksam zu machen“ (Bl. 3, 95 f. der Gerichtsakte).

8 Der Antragsteller beantragt,

9 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 20. April 2026 gegen sämtliche Bescheide der Antragsgegnerin vom 23. März 2026 wiederherzustellen.

10 Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.,

11 Sie trägt vor, dass in den vorliegenden Fällen durch das Gesundheitsamt des Saale-HolzlandKreises eine erhöhte Gesundheitsgefährdung festgestellt worden sei. Es hätten daher notwendige Maßnahmen getroffen werden müssen, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. An die Grundstücke des Antragstellers würden teilweise an einer Landesstraße gelegene Radwege sowie mehrere abzweigende Waldwege angrenzen. Aus diesem Gesichtspunkt resultiere bereits eine erhebliche Gefahr. Im Übrigen seien die angeordneten Maßnahmen auch hinreichend bestimmt. Der Begriff der „Bekämpfung“ sei im Fachrecht ein etablierter Begriff und ergäbe sich aus dem Pflanzenschutzrecht. Es sei zudem gar keine absolute Beseitigung, sondern lediglich die Reduzierung der Gefahrenlage auf ein zumutbares Maß verlangt worden. Die gegenteilige Auslegung des Antragsstellers erweise sich als lebensfremd und rechtlich unzutreffend. Hieraus ergebe sich auch, dass die Anordnungen nicht auf eine objektive unmögliche Handlung gerichtet seien. Zweifel an deren Verhältnismäßigkeit lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere sei die Anbringung von bloßen Warnschildern als milderes Mittel nicht ausreichend. Der Wald sei öffentlich zugänglich und Gefahren nicht punktuell begrenzt, sodass konkrete Gesundheitsgefährdungen hiermit nicht ausgeschlossen werden könnten.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

13 1. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang Erfolg.

14 1.1 Der Antrag ist überwiegend zulässig.

15 Soweit der Antragsteller Widerspruch gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 23. März 2026 zu den Az. OA-EPS-/21, OA-EPS-/23, OA-EPS-/27, OA-EPS-/28 und OA-EPS-__/ 30 erhoben hat, ist sein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 VwGO statthaft, weil die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ziffern 1 bis 4 dieser Bescheide entfällt, nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung in Ziffer 5 der vorgenannten Bescheide angeordnet hat.

16 Als unstatthaft erweist sich der Aussetzungsantrag allerdings in Bezug auf den Bescheid vom 23. März 2026 zu dem Aktenzeichen OA-EPS-/29. Denn insoweit fehlt es am Vorliegen eines belastenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG. Bei dem unter dem Aktenzeichen OA-EPS-/29 ergangenen Bescheid handelt es sich wohl um ein Versehen, dem als sogenannte „wiederholende Verfügung“ bezüglich des Flurstücks b die erforderliche Regelungswirkung und damit Verwaltungsaktqualität fehlt.

17 Unter einer „wiederholenden Verfügung“ ist die Wiederholung einer (gegebenenfalls bereits unanfechtbaren) Entscheidung oder Maßnahme oder der Hinweis auf eine solche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, ohne dass eine erneute Entscheidung ergeht. Tritt die Behörde dagegen in eine erneute Sach- und Rechtsprüfung ein und erlässt eine neue Sachentscheidung, mag diese inhaltlich auch mit einer vorausgegangenen Entscheidung übereinstimmen, liegt ein Zweitbescheid vor. Dies ist im Wege der Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln. Für eine neue Sachentscheidung streitet zwar häufig, wenn die Behörde Form und Inhalt eines Verwaltungsakts wählt; maßgeblich ist und bleibt für die Abgrenzung einer „wiederholenden Verfügung“ zum „Zweitbescheid“ jedoch das Kriterium der (fehlenden) neuen Sachprüfung und Sachentscheidung (vgl. zum Ganzen HessVGH, Beschluss vom 2.1.2026 – 5 A 1920/25 = BeckRS 2026, 338 Rn. 22 ff; OVG NRW, Beschluss vom 8.4.2026 – 11 A 1519/25 = BeckRS 2026, 7226 Rn. 14; Windoffer , in: NK-VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 35 Rn. 89 m. w. N.).

18 Hiervon ausgehend stellt sich der Bescheid vom 23. März 2026 zu dem Aktenzeichen OA-EPS-/29 als lediglich „wiederholende Verfügung“ in Bezug auf den am selben Tag ergangenen Bescheid unter dem Aktenzeichen OA-EPS-/23 dar. Beide Bescheide sind sowohl im Verfügungstenor als auch im Begründungsteil vollkommend identisch und beziehen sich insbesondere auch auf dasselbe Grundstück. Lediglich das von der Antragsgegnerin vergebene Aktenzeichen weicht in den Bescheiden voneinander ab. In diesem Falle hat der Bescheid zum Aktenzeichen OA-EPS-__/29 – in der Annahme fortlaufender Vergabe von Aktenzeichen durch die Antragsgegnerin – keinen selbstständigen Regelungsgegenstand und ist daher mit Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eigenständig anfechtbar.

19 1.2 Soweit der Antrag zulässig ist, erweist er sich als (derzeit) begründet.

20 Zwar hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet ( a) ). Jedoch ergibt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ( b) ).

21 a) Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung auf den Seiten 2 und 3 der verfahrensgegenständlichen Verfügungen jeweils durch eine ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO angeordnet.

22 Zu den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Kammer mit Beschluss vom 6. August 2025 (Az. 4 E 1446/25 Ge = BeckRS 2025, 40589 Rn. 25) bereits das Folgende ausgeführt:

23 "Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert.

24 Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die die Anordnungen selbst rechtfertigen. Formelhafte, für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen oder pauschale Argumentationsmuster sowie die bloße Wiederholung des Gesetzestextes genügen insoweit nicht.

25 Unter Umständen geringere Begründungsanforderungen können ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit gelten, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fallgestaltungen genügt es regelmäßig, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das außer einem allgemeinen auch ein besonderes öffentliches Interesse zu belegen fähig ist (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2025 – 5 B 579/25 = BeckRS 2025, 16203 Rn. 3)."

26 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 der Bescheide vom 23. März 2026 genügt diesen Anforderungen. Dem steht nicht entgegen, dass die gesamte Begründung einen erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall nur insoweit aufweist, als auf die zeitliche Nähe einer Gefahrenrealisierung im Falle unterbleibender Maßnahmen zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners abgestellt und hierzu weiter auf die Dauer eines „möglicherweise langwierigen Verwaltungsgerichtsverfahrens“ hingewiesen wird. Denn gerade hierin zeigt sich die von der Antragsgegnerin erachtete besondere Dringlichkeit. Die Erhebung von Anfechtungsrechtsbehelfen mit der Folge des § 80 Abs. 1 VwGO würde ohne Vollziehbarkeitsanordnung dazu führen, dass jedenfalls in absehbarer Zeit keine Maßnahmen zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners durch den Antragsteller ergriffen werden müssten. Damit hat die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt, weshalb sie im Streitfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Antragstellers am Bestehen der grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.

27 b) Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend aber zugunsten des Antragstellers aus.

28 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn also die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnet, ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben und andererseits das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

29 Dabei sind zuvörderst maßgeblich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache im Zeitpunkt der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären oder ist nach einer solchen Prüfung der Ausgang der Hauptsache offen, entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der jeweils betroffenen Rechtsgüter. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (stRspr., vgl. zum Ganzen BVerfG (K), Beschluss vom 29.1.2020 – 2 BvR 690/19 = BeckRS 2020, 837 Rn. 16; ThürOVG, Beschluss vom 20.2.2025 – 3 EO 540/24 = BeckRS 2025, 9695 Rn. 28 f.; BayVGH, Beschluss vom 15.4.2026 – 10 CS 26.679 = BeckRS 2026, 6516 Rn. 11).

30 In Anwendung dieser Grundsätze ist die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 20. April 2026 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 23. März 2026 zu den Az. OA-EPS-/21, OA-EPS-/23, OA-EPS-/27, OA-EPS-/28 und OA-EPS-__/ 30 im tenorierten Umfang wiederherzustellen. Denn auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweisen sich die Ziffern 1 bis 4 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 23. März 2026 im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten.

31 aa) Die Ordnungsverfügungen erweisen sich bereits als formell rechtswidrig.

32 Der Antragsteller ist vor deren Erlass nicht in einer § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 28 VwVfG entsprechenden Weise angehört worden.

33 Gemäß § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der für ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren zentralen Anhörung kommt hierbei eine Doppelfunktion zu, indem sie nicht nur die Rechte des Betroffenen sichert, sondern für die verfahrensleitende Behörde auch Mittel der Sachaufklärung ist und damit der Vermeidung von Fehlern sowie der Vorbereitung einer richtigen Entscheidung dient (siehe VG Gera, Urteil vom 9.5.2025 – 4 K 117/25 Ge = BeckRS 2025, 16908 Rn. 28 m. w. N.). Lediglich in den gesetzlich normierten Fällen (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG) kann beziehungsweise muss ausnahmsweise von einer Anhörung abgesehen werden. Dabei setzt eine formell ordnungsgemäße Anhörung voraus, dass diese durch die für die Sachentscheidung zuständige Behörde erfolgt.

34 Hieran fehlt es. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Erlass der streitbefangenen Verfügungen angehört worden ist.

35 Es ist auch nicht zu erkennen, dass eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls im Sinne von § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 2 VwVfG nicht geboten gewesen wäre. Insbesondere liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es einer sofortigen Entscheidung wegen Gefahr im Verzug bedurft hätte (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG). Hierfür wäre erforderlich, dass durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (vgl. Herrmann , in: BeckOK VwVfG, 71. Ed. 1.4.2026, § 28 Rn. 24 m. w. N.). Bereits die dem Antragsteller eingeräumte Handlungsfrist von über zwei Monaten ab Erlass der Bescheide (vgl. Ziffer 3 der Bescheide) belegt, dass die Behörde selbst schon nicht vom Vorliegen einer so definierten Gefahr im Verzug ausging.

36 Der so gegebene Verfahrensfehler ist nicht nach § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich, weil es jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an einer Heilung durch Nachholung der erforderlichen Anhörung fehlt. Aus der bloßen Möglichkeit des Antragstellers, seine Einwendungen im gerichtlichen Verfahren vorzutragen und beim Gericht Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen, ergibt sich keine Heilung der unterbliebenen Anhörung. Zwar kann eine solche Heilung nach § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG auch noch im gerichtlichen Verfahren eintreten, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht aber nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren nicht die Voraussetzungen einer Heilung im vorstehenden Sinne erfüllen (BVerwG, Urteil vom 22.3.2012 – 3 C 16/11 = NJW 2012, 2823 Rn. 18 und Beschluss vom 17.8.2017 – 9 VR 2/17 = NVwZ 2018, 268 Rn. 10 m. w. N.). Außergerichtlich hat die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht nachträglich angehört. Auch durch ihr innerprozessuales Verhalten hat sie nicht zu erkennen geben, dass sie die vorgebrachten Einwendungen nicht bloß entgegengenommen, sondern inhaltlich berücksichtigt und in einen erneuten Entscheidungsvorgang vollwertig eingebunden hat (vgl. jüngst nur OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2025 – 15 B 993/25 = BeckRS 2025, 39633 Rn. 5 f.; VG Münster, Urteil vom 16.4.2026 – 8 K 2511/24 = BeckRS 2026, 7098 Rn. 32; ein „selbstständiges formales Nachholungsverfahren“ verlangend VGH BW, Beschluss vom 16.8.2022 – 10 S 2829/21 = NVwZ 2022, 1650 Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 18.1.2023 – 8 CS 22.2580 = BeckRS 2023, 252 Rn. 16; ebenso auch BSG, Urteil vom 25.3.2021 – B 1 KR 16/20 R = BeckRS 2021, 17173 Rn. 31).

37 Zu keinem abweichenden Ergebnis im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt, dass die dem Verwaltungsakt anhaftenden formelle Rechtswidrigkeit gegebenenfalls noch nach § 45 VwVfG geheilt werden könnte. Das beschließende Gericht hat bereits festgestellt, dass formelle Mängel, die zwar heilbar, aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren noch nicht geheilt sind, zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führen. Auf die Frage einer potentiellen Heilbarkeit kann es insoweit nicht ankommen, weil sich dahingehende Spekulationen ebenso verbieten wie das Gericht auch bei anderen Prüfungspunkten nicht allein wegen Art. 20 Abs. 3 GG davon ausgehen darf, dass die Behörde nach Recht und Gesetz gehandelt habe. Dieses Ergebnis folgt auch aus dem Umstand, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zunächst strikt auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand abzustellen ist. Dem stünde eine Berücksichtigung bloß hypothetischer Verfahrensfehlerheilung entgegen (in diesem Sinne bereits ThürOVG, Beschluss vom 22.1.2021 – 1 EO 818/20, S. 6 des nicht veröffentlichten Beschlussabdrucks; VG Gera, Beschluss vom 7.2.2018 – 1 E 28/18 Ge = BeckRS 2018, 2545 Rn. 34; im Anschluss daran auch VG Gera, Beschluss vom 6.8.2025 – 4 E 1446/25 Ge = BeckRS 2025, 40589 Rn. 36; vgl. ferner Schneider , in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 45 Rn. 104a m. w. N.). Auch gesetzessystematische Erwägungen lassen eine hiervon abweichende Betrachtung jedenfalls inzwischen nicht mehr zu. Denn spätestens seit der gesonderten gesetzlichen Regelung in § 80c Abs. 2 VwGO bleibt kein Raum mehr dafür, den gleichen Rechtsgedanken auch in anderen als den von § 80c VwGO erfassten Fällen anzuwenden (so bereits Hoppe , in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 90).

38 Ebenfalls liegt kein Anwendungsfall des § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 46 VwVfG vor. Denn es ist nicht offensichtlich, dass der Anhörungsmangel die getroffene Entscheidung nicht beeinflusst hat. Es besteht die nicht völlig theoretische Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin ohne den gegebenen Verfahrensfehler abweichend entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 2 C 18.23 = BeckRS 2024, 42392 Rn. 29; VG Gera, Urteil vom 9.5.2025 – 4 K 117/25 Ge = BeckRS 2025, 16908 Rn. 33). Wegen des einer Rechtsfolgenentscheidung bei Ermessensvorschriften in aller Regel vorauszugehenden Abwägungsprozesses ist eine Nichtbeeinflussung nur ausnahmsweise offensichtlich und unterliegt daher besonderen behördlichen Darlegungs- und Begründungslasten. Dass bei einer hypothetischen Betrachtung zweifelsfrei anzunehmen ist, dass ohne den Fehler dieselben Entscheidungen getroffen worden wäre ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich (siehe BVerfG (K), Beschluss vom 9.11.2022 – 1 BvR 2263/21 = NVwZ-RR 2023, 121 Rn. 33; Schneider , in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 46 Rn. 48 ff.; hierzu auch unter bb) ).

39 bb) Darüber hinaus stellen sich die Ziffern 1 bis 4 der verfahrensgegenständlichen Ordnungsverfügungen auch als materiell rechtswidrig dar. Sie leiden an einem nach § 114 VwGO justitiablen Ermessensfehler, weil die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen nicht bzw. nicht genügend ausgeübt hat.

40 Rechtsgrundlage der Ziffern 1 bis 4 der angegriffenen Verfügungen ist das Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Art. 7 des Thüringer Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277). Da sich dem OBG keine Standardbefugnis für die Anordnung der Bekämpfung bzw. Beseitigung des Eichenprozessionsspinners entnehmen lässt (vgl. §§ 15 ff. OBG), findet diese ihre Ermächtigungsgrundlage in der ordnungsbehördlichen Generalklausel des § 5 Abs. 1 OBG (vgl. zum sächsischen Landesrecht SächsOVG, Beschluss vom 5.12.2024 – 6 B 108/24 = BeckRS 2024, 40060 Rn. 15). Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht das OBG oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse der Ordnungsbehörden besonders regeln. Der zuständigen Behörde steht ein Ermessen hinsichtlich des Einschreitens, der Wahl des Mittels und des in Anspruch zu nehmenden Zustandsstörers zu, das nach Maßgabe von § 114 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

41 (1) Es bedarf im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keiner weiteren Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 OBG erfüllt sind. Denn die Bescheide der Antragsgegnerin vom 23. März 2026 leiden auf der Rechtsfolgenseite an einem Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls.

42 Zur Begründung der unter den Ziffern 1 bis 4 getroffenen Anordnungen ist bezogen auf die Rechtsfolgenseite ausgeführt worden, dass der Antragsteller Eigentümer der womöglich von einem Befall betroffenen Grundstücken sei und „die angeordneten Maßnahmen (…) somit im Einklang mit der gültigen Rechtslage“ stünden. Nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Erkenntnissen seien „die erteilten Auflagen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und zwingend geboten, um die gesundheitliche Gefährdung zu vermeiden und die Pflanzen vor Schadorganismen zu schützen sowie eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Mit den Auflagen [würden] sich die angeordneten Maßnahmen verbindlich aus den geltenden Vorschriften [ergeben], die Ermessensentscheidungen nicht“ zuließen. Für den Antragsteller weniger belastende Maßnahmen hätten daher nicht getroffen werden können. Der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner stehe im öffentlichen Interesse und habe Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers (vgl. Bl. 42 der Verwaltungsvorgänge). Hierauf bezugnehmend hat der Berichterstatter des Verfahrens mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Mai 2026 gegenüber den Beteiligten (auszugsweise) den folgenden rechtlichen Hinweis (§§ 86 Abs. 3, 87 Satz 1 VwGO) erteilt:

43 „Ausweislich der Begründung der Bescheide dürfte die Antragsgegnerin indes davon ausgegangen sein, weder ein Erschließungs- noch Auswahlermessen zu haben („zwingend geboten“, „Maßnahmen ergeben sich verbindlich aus den geltenden Vorschriften, die Ermessensentscheidungen nicht zulassen“, „weniger belastende Maßnahmen konnten somit nicht getroffen werden“, „hat daher Vorrang“). Darin dürfte – da für eine Ermessensreduzierung auf Null zu sämtlichen Bereichen des Ermessens (s.o.) nichts dargetan ist – ein zur Rechtswidrigkeit sämtlicher Anordnungen führender Ermessensausfall liegen. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Aussetzungsantrag Erfolg haben wird.“

44 Die Antragsgegnerin hat im weiteren Verfahren – insbesondere mit Schriftsatz vom 19. Mai 2026 – nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen sämtliche Bereiche des von ihr auszuübenden Ermessens (siehe zuvor) ausnahmsweise in einer Weise reduziert wären, dass nur die getroffenen Entscheidungen rechtmäßig wären. Zwar dürfte das Ermessen der Ordnungsbehörde, Maßnahmen zur Bekämpfung eines Eichenprozessionsspinnerbefalls zu ergreifen, angesichts der von diesem Insekt ausgehenden Gesundheitsgefahren – zumal entlang einer Landesstraße, teilweise eines Radweges und der Nähe der Ortslage – dahingehend reduziert sein, dass die Antragstellerin Maßnahmen ergreifen muss (sog. Erschließungsermessen). Eine Alternativlosigkeit der behördlichen Entscheidungen ist aber jedenfalls hinsichtlich des Auswahlermessens nicht offensichtlich. Die Antragsgegnerin hat für die näher benannten Grundstücken die Sichtung sämtlicher Baumbestände zur Feststellung eines Eichenprozessionsspinner-Befalls und dessen Bekämpfung bzw. Beseitigung bis spätestens 31. Mai 2026 angeordnet, ohne sich dabei mit den im Rahmen einer Zweck-Mittel-Relation stellenden Fragen auseinanderzusetzen. Dies betrifft insbesondere die Frage der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und insoweit die Bestimmung der Grenze des dem Antragsteller als Grundstückseigentümer im Einzelfall wirtschaftlich Zumutbaren; diese Frage dürfte ohne nähere Kenntnis von dem Umfang der Ausbreitung des Eichenprozessionsspinners auch kaum möglich zu beantworten sein (dazu auch sogleich). Den Ordnungsverfügungen lassen sich dementsprechend hierzu keine Feststellungen – und erst recht keine sich hieran anschließende Güterabwägung – entnehmen (vgl. hierzu und zur sog. "Opfergrenze" etwa OVG LSA, Beschluss vom 21.12.2021 – 3 M 177/21 = BeckRS 2021, 40655 Rn. 13; SaarlOVG, Urteil vom 3.8.2023 – 2 A 137/22 = BeckRS 2023, 19640 Rn. 28; SächsOVG, Beschluss vom 5.12.2024 – 6 B 108/24 = BeckRS 2024, 40060 Rn. 20).

45 Auch ist den Bescheiden nicht zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Wahl der Mittel mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Sichtung des Eichenprozessionsspinnerbefalls auf den Grundstücken des Antragstellers durch die Ordnungsbehörde selbst oder – wie hier tenoriert (Ziffer 1 der Bescheide) – durch den Antragsteller zu erfolgen hat. Standort, Lage und Größe der gegebenenfalls befallenen Eichen sowie Art und Umfang des Befalls sind bislang nicht festgestellt worden. Ob es mit Blick auf § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 24 Abs. 1 VwVfG nicht ohnehin schon Aufgabe der zuständigen Behörde wäre, vor Erlass der Bekämpfungsmaßnahmen den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln (in diese Richtung wohl VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.1.2022 – 16 L 1173/21 = BeckRS 2022, 1270 Rn. 14), wobei diese sich hierbei erforderlichenfalls der Amtshilfe anderer Behörden bedienen könnte (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 4 ff. VwVfG), oder der Antragsteller mit derlei Untersuchungshandlungen auch selbst betraut werden kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn mit dieser, letztlich auch unter Kostenaspekten auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung hinauslaufenden Frage hat sich die Antragsgegnerin ebenfalls nicht befasst.

46 (2) Die Antragsgegnerin hat ihren Ermessensfehler nicht im gerichtlichen Eilverfahren geheilt.

47 Zwar dürfte nach den gegebenen Umständen des Falls eine nachträgliche (erstmalige) Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin nicht von vornherein ausgeschlossen sein.

48 Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht sowie dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt insoweit lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind. Der Norm lässt sich indes kein generelles Verbot entnehmen, eine Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 1 C 14/10 = NVwZ 2012, 698 Rn. 9; HessVGH, Urteil vom 13.12.2023 – 6 A 1358/16 = BeckRS 2023, 50108 Rn. 126). Im vorliegenden Aussetzungsverfahren ist zudem zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Über die am 20. April 2026 erhobenen Widersprüche des Antragstellers ist noch nicht abschließend entschieden. Da in einem Widerspruchsverfahren regelmäßig die Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes überprüft werden (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), unterliegen sowohl die Ausgangsbehörde, insbesondere im Abhilfeverfahren nach § 72 VwGO, als auch die Widerspruchsbehörde nicht den gegebenenfalls durch § 114 Satz 2 VwGO gezogenen prozessrechtlichen Beschränkungen (vgl. nur NdsOVG, Beschluss vom 17. 12.2025 – 4 ME 71/25 = NordÖR 2026, 203, 209 m. w. N.). Nach der Vorlage des Widerspruchs durch die Ausgangsbehörde tritt die Widerspruchsbehörde in vollem Umfang – begrenzt auf den durch den Widerspruch bestimmten Gegenstand des Widerspruchsverfahrens – in die Entscheidungsbefugnis der Ausgangsbehörde ein. Hierbei ist sie nicht auf die Überprüfung der Entscheidung und insbesondere der Ermessenserwägungen der Ausgangsbehörde beschränkt. Vielmehr hat die Widerspruchsbehörde eine umfassende Kontrollbefugnis, ist also zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (stRspr., BVerwG, Beschluss vom 25.11.2020 – 9 B 20.20 = BeckRS 2020, 42358 Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 14.4.2026 – 9 S 2306/25 = BeckRS 2026, 7269 Rn. 47). Erst durch den Widerspruchsbescheid erhält der Ausgangsbescheid seine endgültige Gestalt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

49 Der Kammer ist jedoch – trotz entsprechenden Hinweises mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Mai 2026 (Bl. 136 f. der Gerichtsakte) – nicht bekannt, ob die Antragsgegnerin als Ausgangsbehörde bereits über die Nichtabhilfe entschieden und den Widerspruch der Widerspruchsbehörde vorgelegt hat. Ob die Ausgangsbehörde auch nach einer etwaigen Vorlage des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde selbst überhaupt noch neue Ermessenserwägungen (erstmals) tätigen darf, bedarf ebenfalls keiner weiteren Vertiefung. Denn käme eine solche Ermessensbetätigung in Betracht, so müsste diese in einer hinreichend deutlichen Weise geschehen. Die Antragsgegnerin wäre insoweit gehalten gewesen, unmissverständlich deutlich zu machen, dass sie sich nicht nur prozessual gegen Vorbringen des Antragstellers verteidigt, sondern eine Änderung des Verwaltungsakts selbst herbeiführen will. Außerdem hätte deutlich werden müssen, welche der bisherigen Erwägungen – soweit vorhanden – weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls würde der Betroffene in seinen Möglichkeiten zur sachgemäßen Rechtsverteidigung in einer Art. 19 Abs. 4 GG widersprechenden Weise eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2026 – 2 C 7.25 = BeckRS 2026, 7129 Rn. 48 f.; OVG SH, Beschluss vom 23.4.2025 – 6 LA 4/24 = NordÖR 2025, 413, 415; SächsOVG, Beschluss vom 24.6.2025 – 6 B 141/25 = BeckRS 2025, 22412 Rn. 3).

50 Angesichts dessen ist die bloße Möglichkeit einer Heilung der hier beanstandeten Fehler im Widerspruchsverfahren nicht ausreichend, um von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzusehen (siehe bereits zuvor unter 1.2 b) aa) ). § 80 Abs. 5 VwGO normiert für das Gericht keine Befugnis zur Übernahme von Behördenfunktionen. Werden nach der gerichtlichen Eilentscheidung die Mängel des Ausgangsbescheids behoben, ist der dann gegebenenfalls veränderten rechtlichen Situation im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch VGH BW, Beschluss vom 27.2.2014 – 8 S 2146/13 = BeckRS 2014, 48549; Külpmann , in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 22; Schoch , in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 421).

51 (3) Ergänzend weist das Gericht noch auf Folgendes hin:

52 Zum einen kann wegen des Vorstehenden offenbleiben, ob die Ziffer 2 der Ordnungsverfügungen – wie der Antragsteller rügt – jeweils einen hinreichend bestimmten Inhalt i. S. v. § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG aufweist. Erforderlich hierfür wäre, dass der Antragsteller durch die vorgenannte Regelung einerseits in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird und diese andererseits eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung sein kann (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.2025 – 11 A 21.24 = BeckRS 2025, 23815 Rn. 25 m. w. N.). In ganz besonderem Maße gelten diese Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes dann, wenn durch diesen dem Adressaten ein bestimmtes Verhalten auferlegt wird und die Nichtbefolgung – wie hier – behördliche Zwangsmittel nach sich zieht. In solchen Fällen muss der Verwaltungsakt einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn die Verfügung unklar oder unvollständig ist oder Raum für unterschiedliche Interpretationen lässt (HessVGH, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 A 761/14 = BeckRS 2015, 49210 Rn. 20). Dass die in Ziffer 2 der verfahrensgegenständlichen Bescheide getroffene Anordnung diesen Anforderungen entspricht, erscheint mindestens zweifelhaft. Zwar lassen sich der den Bescheiden beigefügten Anlage „Mögliche Bekämpfungsmaßnahmen“ und eine „Ausbringungstechnik“ entnehmen. Es dürfte für den Antragsteller aber nicht hinreichend erkennbar sein, welches Maß der „Bekämpfung“ bzw. „Beseitigung“ von ihm verlangt wird, welchen Erfolgszustand die Antragsgegnerin also als ordnungsgemäß ansieht (vgl. zu diesem Erfordernis Couzinet/Schönenbroicher , in: NK-VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 37 Rn. 65 m. w. N.).

53 Zum anderen ist der vorliegende Aussetzungsantrag zwar nicht auch auf die Anordnung der kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung bezüglich der Androhung des Zwangsgeldes i. H. v. 500,00 EUR (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 30 Satz 1 ThürVwZVG) gerichtet. Allerdings dürfte es insoweit an einer hinreichenden Bestimmtheit fehlen, weil klar sein muss, in welcher Höhe das Zwangsgeld für die Verletzung der einzelnen Anordnungen anfallen soll. Selbst wenn die Ziffern 1 und 3 der Ordnungsverfügungen keinen eigenständigen Charakter haben sollten, dürfte unklar bleiben, ob das Zwangsgeld i. H. v. 500,00 EUR beispielsweise bei einer Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners verhängt werden kann, wenn nur die Bekämpfung und die Art der Bekämpfung nicht schriftlich mitgeteilt würden. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ThürVwZVG muss die Androhung für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen (VG Gera, Beschluss vom 17.6. 2021 – 3 E 689/21 Ge = BeckRS 2021, 61156 Rn. 66).

54 2. Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Antrag Erfolg hat, auf § 154 VwGO. Eine Kostenverteilung insgesamt nach Maßgabe von § 155 Abs. 1 VwGO war nicht vorzunehmen. Denn soweit sich der Antrag – in vergleichsweise geringem Umfang – als unzulässig erweist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus der vorrangigen Regelung des § 155 Abs. 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift können die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. § 155 Abs. 4 VwGO bringt eine gesetzliche Wertung zum Ausdruck, die geeignet ist, das billige Ermessen zu konkretisieren, nach denen das Gericht andernfalls gemäß § 155 Abs. 1 VwGO die Kosten zu verteilen hätte. Der Antragsgegnerin sind daher auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit der Antrag sich als unzulässig erwiesen hat, weil sie durch den Erlass einer „wiederholenden Verfügung“ die Anrufung des Gerichts veranlasst hat

55 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und Ziffer 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.

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