6 K 2298/25 Ge•VG Gera 6. Kammer, 2026-06-08, 6 K 2298/25 Ge
6 K 2298/25 GeTribunal Administrativo / Chamber 68 de jun. de 2026
1. Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO setzt u. a. voraus, dass der zuvor bei der Behörde gerichtete Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts vollständig gewesen ist (Fortführung von VG Gera, Urteil vom 9.7.2025 – 6 K 364/25 und im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 2.12.2025 – 1 B 15.25, Rn. 6). 2. Zur Bestimmung des Gegenstandswertes in BAföG-Verfahren (hier: Ablehnungsbescheid)
Entscheidungsdatum: 2026-06-08
Aktenzeichen: 6 K 2298/25 Ge
ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2026:0608.6K2298.25Ge.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO setzt u. a. voraus, dass der zuvor bei der Behörde gerichtete Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts vollständig gewesen ist (Fortführung von VG Gera, Urteil vom 9.7.2025 – 6 K 364/25 und im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 2.12.2025 – 1 B 15.25, Rn. 6).
Zur Bestimmung des Gegenstandswertes in BAföG-Verfahren (hier: Ablehnungsbescheid)
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gegenstandswert wird auf 11.484,00 EUR festgesetzt.
1 Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2026 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). § 87a Abs. 1 und 3 VwGO hat daneben keine eigenständige Bedeutung, weil der Einzelrichter aufgrund des Übertragungsbeschlusses in jedem Stadium des Verfahrens zur Entscheidung berufen ist.
2 1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3 2. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat das Gericht nur noch darüber zu befinden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die kostenrechtliche Sondervorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO ist nach den Umständen des vorliegenden Falles jedoch unanwendbar, sodass sich die Entscheidung über die Kosten des erledigten Verfahrens nach allgemeinen Grundsätzen richtet (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
4 Dies ergibt sich aus Folgendem:
5 a) Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Wegen des mit dieser Sondervorschrift verfolgten Zwecks – den Kläger von dem Kostenrisiko zu befreien, das mit einer durch die Untätigkeit der Behörde aus ihm zumeist unbekannten Gründen erforderlich gewordenen Klage verbunden ist – setzt aber auch die Anwendbarkeit von § 161 Abs. 3 VwGO voraus, dass die erhobene Untätigkeitsklage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zulässig gewesen ist. Dem objektiven Willen des Gesetzgebers lässt sich nicht entnehmen, dass der Anwendungsbereich dieser kostenrechtlichen Sonderregelung losgelöst vom Vorliegen der – im Allgemeinen von Amts wegen zu beachtenden – Sachentscheidungsvoraussetzungen eröffnet sein sollte. Es widerspräche geradezu billigem Ermessen, dem Beklagten das Kostenrisiko einer bereits nach allgemeinen Vorschriften unzulässigen Klage aufzubürden (vgl. aus der Rspr. der Kammer bspw. VG Gera, Beschluss vom 13.8.2025 – 6 K 363/25 Ge; Beschluss vom 2.10.2025 – 6 K 1492/25 Ge und Beschluss vom 11.11.2025 – 6 K 1468/25 Ge – jeweils n.v.; ebenso schon OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 1.6.1971 – 1 B 57/70 = VerwRspr 23, 1018; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 27.7.2015 – 4 K 347/15.NW = BeckRS 2015, 49665; Clausing , in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 161 Rn. 39; Ring , NVwZ 1995, 1191, 1192 f.; wohl auch Funke-Kaiser in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2025, § 75 Rn. 5; a. A. Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 161 Rn. 35a; Schaks , in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 161 Rn. 218).
6 b) Hiervon ausgehend kommt eine Kostenverteilung nach § 161 Abs. 3 VwGO nicht in Betracht.
7 Denn nach der für die Kostenentscheidung gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist die „Untätigkeitsverpflichtungsklage“ im Zeitpunkt der Erledigung unzulässig gewesen. Die Regelwartefrist war im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.
8 Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO). Die Einhaltung der so umschriebenen Sperrfrist stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beziehungsweise in Fällen des § 101 Abs. 2 VwGO im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 – 5 C 114/81 = NJW 1983, 2276, 2277). Endet das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung, kann der späteste Zeitpunkt jedenfalls nur derjenige sein, in dem die letzte Erklärung abgegeben bzw. nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO fingiert worden ist (VG Gera, Beschluss vom 19.12.2025 – 6 K 2083/25 Ge – n.v.).
9 Zwar sind seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts vorliegend über drei Monate verstrichen, soweit dieser am 7. Juli 2025 bei dem Beklagten eingegangen sein sollten.
10 Allerdings setzt die „Untätigkeitsverpflichtungsklage“ nach dem Sinn und Zweck des § 75 VwGO, einem Rechtsschutzsuchenden die ihm durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Klagemöglichkeit nicht durch ein Untätigbleiben der Verwaltung zu nehmen oder unangemessen zu verzögern, grundsätzlich voraus, dass ein Antrag die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ohne die eine Sachentscheidung durch die Behörde nicht ergehen kann (so bereits VG Gera, Urteil vom 9.7.2025 – 6 K 364/25 = BeckRS 2025, 40593 Rn. 25 im Anschluss an VGH BW, Urteil vom 27.2.2003 – 5 S 1279/01 = BeckRS 2003, 21779 Rn. 22 f.; BayVGH, Beschluss vom 3.6.2016 – 15 BV 15.2441 = BeckRS 2016, 47778 Rn. 15 f.; OVG NRW, Urteil vom 5.7.2017 – 7 A 197/15 = BeckRS 2017, 118713 Rn. 31 ff.). Während dies insbesondere in der Literatur längere Zeit umstritten gewesen ist (wie hier etwa Brenner , in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 25; Buchheister , in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 75 Rn. 2; Peters , in: BeckOK VwGO, 77. Ed. 1.4.2026, § 75 Rn. 5; a. A. etwa Porsch , in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 75 Rn. 5a; Wöckel , in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 75 Rn. 5; aus der Rspr. VG Weimar, Beschluss vom 11.6.2024 – 1 K 135/24 = BeckRS 2024, 21886 Rn. 18 unter Hinweis auf SächsOVG, Beschluss vom 14.2.2023 – 3 E 2/23 = NVwZ-RR 2023, 428; offen gelassen von VGH BW, Urteil vom 23.4.2024 – 4 S 1511/23 = BeckRS 2024, 12905 Rn. 13), hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung nun ebenfalls ausgeführt, dass es sich bei der Antragstellung im Verwaltungsverfahren um eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung handelt und der bei der Behörde zu stellende Antrag vollständig sein muss (BVerwG, Beschluss vom 2.12.2025 – 1 B 15.25 = NVwZ 2026, 849 Rn. 6)
11 Die Vollständigkeit des Antrags setzt im Ausbildungsförderungsrecht jedenfalls die Beifügung von solchen Angaben und Unterlagen voraus, auf die in den jeweils einschlägigen Formularen (dort in der Regel in dem Hinweisfeld „Benötigte Belege“) oder sonst an herausragender Stelle hingewiesen worden ist (vgl. auch das Hinweisfeld „Sie benötigen folgende Formblätter“ auf der sämtliche Formblätter bereithaltenden Homepage des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt, abrufbar unter: https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/antrag-stellen/alle-antragsformulare/alle-antragsformulare_node.html). Entsprechendes gilt auch, soweit das Amt für Ausbildungsförderung den Betroffenen individuell auf die etwa zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderliche Vorlage von Unterlagen hingewiesen hat (so schon VG Gera, Urteil vom 9.7.2025 – 6 K 364/25 Ge = NVwZ-RR 2026, 329 Rn. 25 und Beschluss vom 6.1.2026 – 6 K 1608/25 Ge – n.v.).
12 Ein Rechtsschutzsuchender, der bei gehöriger Anstrengung auf den ersten Blick erkennen kann, dass sein Antrag nicht entscheidungsreif ist, kann sich auf das Ausbleiben einer Sachentscheidung nicht in redlicher Weise berufen (Rechtsgedanke des „venire contra factum proprium“). In einem solchen Fall ist daher auch kein schützenswertes Interesse anzuerkennen, unter den erleichterten Voraussetzungen des § 75 VwGO – nach bloß formalem Zuwarten – in zulässiger Weise eine Verpflichtungsklage zu erheben. Dies verstieße nicht nur gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, sondern stünde insbesondere dem gesetzgeberischen Regelungsanliegen der §§ 75, 161 Abs. 3 VwGO entgegen (vgl. im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 2.12.2025 – 1 B 15.25 = NVwZ 2026, 849 Rn. 6; ferner bereits VG Gera, Urteil vom 9.7.2025 – 6 K 364/25 Ge = NVwZ-RR 2026, 329 Rn. 25 und Beschluss vom 6.1.2026 – 6 K 1608/25 Ge – n.v.).
13 Unterlagen dieser Art stehen vorliegend in Rede. Nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag hat die Klägerin ihrem Antrag auf Ausbildungsförderung keine (vollständigen) Einkommensteuerbescheide Ihrer Eltern beigefügt (vgl. Bl. 65 der Gerichtsakte). Deren Erforderlichkeit wird in dem von der Klägerin verwendeten Antragformular bzw. in den hierzu veröffentlichen Erläuterungen an mehreren Stellen – teilweise sogar fett unterlegt – hervorgehoben. So heißt es beispielsweise auf der zum BAföG eingerichteten Übersichtsseite des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/antrag-stellen/alle-antragsformulare/alle-antragsformulare_node.html) unter der Rubrik „Sie benötigen folgende Formblätter“: „Zusammen mit dem Formblatt 01 - Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG legen Sie bitte vor (…) von Ihrem Vater, Ihrer Mutter und, wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, von Ihrem Ehegatten/Lebenspartner das Formblatt 03 - Einkommenserklärung.“ Auch in dem Anhang zum Formblatt 01 wird auf das Formblatt 03 hingewiesen. In diesem Formblatt 03 ist in Zeile 39 anzugeben, ob für das vorletzte Kalenderjahr ein Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes vorliegt. Ausdrücklich wird sodann – teilweise fett unterlegt – darauf hingewiesen, dass bejahendenfalls „alle Seiten des Einkommensteuerbescheides in Kopie beizufügen“ sind.
14 c) Gesetzliche Folge einer hiernach verfrüht erhobenen „Untätigkeitsverpflichtungsklage“ ist deren Unzulässigkeit (VG Gera, Urteil vom 9.7.2025 – 6 K 364/25 = NVwZ-RR 2026, 329 Rn. 28; Krausnick , in: Gärditz, VwGO, 2. Auflage 2018, § 75 Rn. 27; Wöckel , in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 75 Rn. 8; Porsch , in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 75 Rn. 6). Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 75 Satz 2 VwGO, wonach die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann.
15 Soweit in der frühen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertreten worden ist, dass eine vor Ablauf der Sperrfrist erhobene Untätigkeitsklage nicht ohne Weiteres als unzulässig abgewiesen dürfe, vielmehr das Verfahren analog § 75 Satz 3 VwGO zunächst auszusetzen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1966 – I C 24/63 = NJW 1966, 750; krit. dazu Menger/Erichsen VerwArch 1967, 70, 79), ist hierzu maßgeblich auf ein sich aus § 75 Satz 2 VwGO für den Kläger ergebendes Unsicherheitsmoment abgestellt worden. Ob nach § 75 Satz 2 VwGO „wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist” als die regelmäßige Frist von drei Monaten, sei im Einzelfall oft schwer zu entscheiden. So könne geschehen, dass der Kläger, dem an einer baldigen gerichtlichen Entscheidung liegt, in gutem Glauben diese Voraussetzung für gegeben hält, während das Verwaltungsgericht die Einhaltung der Dreimonatsfrist noch als zumutbar erachtet.
16 Hieraus ergibt sich aber nicht schematisch und generell die gerichtliche Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens analog § 75 Satz 3 VwGO im Falle verfrühter Untätigkeitsklagen. Zum einen hat auch das Bundesverwaltungsgericht eine Abweisung verfrüht erhobener Untätigkeitsklagen für solche Fälle gebilligt, in denen ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 9.3.1966 – III B 107/65 = NJW 1966, 1043). Zum anderen kann in einem Fall, in dem sich das „Unsicherheitsmoment“ überhaupt nicht auswirkt, die Klage vielmehr – wie hier – auch für den Rechtsschutzsuchenden offensichtlich erkennbar verfrüht erhoben worden ist, selbst vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG keine gerichtliche Pflicht dahingehend bestehen, einer von vornherein unzulässigen Klage irgendwie in die Zulässigkeit zu verhelfen. Jedenfalls in einem solchen Fall muss dem Verwaltungsgericht Ermessen zuerkannt werden, ob es das Verfahren mit Fristsetzung aussetzt oder die verfrüht erhobene Untätigkeitsklage abweist. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zur vergleichbaren Vorschrift in § 46 FGO sogar generell von einem solchen gerichtlichen Ermessen ausgeht (siehe BFH, Beschluss vom 7.3.2006 – VI B 78/04 = NVwZ 2007, 120; ebenso die h. M. in der finanzgerichtlichen Literatur, vgl. etwa Teller , in: Gräber/Teller, FGO, 10. Aufl. 2025, § 46 Rn. 7 ff. mwN.).
17 Entsprechende Gründe, wegen derer im Vorfeld der nunmehr erfolgten Verfahrenseinstellung eine Aussetzung analog § 75 Satz 3 VwGO angezeigt gewesen wäre, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst zu erkennen (vgl. hierzu auch BFH, Beschluss vom 30.9.2015 – V B 135/14 = BeckRS 2015, 95885 Rn. 11 ff.). Die Klage ist auch nicht „in die Zulässigkeit hineingewachsen“, indem etwa zwischen dem Zeitpunkt einer Vervollständigung von Antragsunterlagen und der Bescheidung durch den Beklagten drei Monate verstrichen wären (siehe bereits zuvor).
18 d) Für die somit nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung ist in erster Linie darauf abzustellen, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre; der verlierende Teil trägt dann die Kostenlast. Ist der Ausgang des Rechtsstreits offen, kommt eine Kostenentscheidung in Betracht, die jeden Beteiligten gleichmäßig belastet. Schließlich fällt bei der Ermessensentscheidung erheblich ins Gewicht, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (ThürOVG, Beschluss vom 14.8.2024 – 4 EO 287/24 = NJ 2024, 471; VG Gera, Beschluss vom 11.12.2024 – 6 E 1231/24 Ge = BeckRS 2024, 40778 Rn. 6). Insoweit befreit der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der erledigte Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen auf, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (stRspr., BVerwG, Beschluss vom 27.3.2026 – 1 C 1.26 = BeckRS 2026, 6956 Rn. 2 m. w. N.)
19 Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich die tenorierte Kostenentscheidung, weil die Klägerin mit ihrer Klage – wie vorstehend ausgeführt – voraussichtlich in vollem Umfang unterlegen wäre.
20 3. Der Gegenstandswert ist in der tenorierten Höhe festzusetzen.
21 a) Das Verfahren betrifft die Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG, für das nach § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden. Der auf den zulässigen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hin festzusetzende Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 23, 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, weil die Klägerin mit ihrer Untätigkeitsklage weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, sondern allgemein die Gewährung von Ausbildungsförderung für einen bestimmten Bewilligungszeitraum beantragt hat.
22 Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse nur der Klägerin an, wobei dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen) im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung maßgebliche Bedeutung für die Ausübung des eingeräumten Ermessens zukommt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 5.5.2025 – 8 C 25.400 = BeckRS 2025, 10218 Rn. 8: „weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten“). Ziffer 7.3 des Streitwertkatalogs bestimmt, dass bei einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen ist. Der Streitwertkatalog sieht damit für Verfahren der Ausbildungsförderung eine pauschalierte Bestimmung des Streit- beziehungsweise Gegenstandswerts vor, die sich nicht an der Höhe des bei Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich zu bewilligenden Förderungsbetrages orientiert, sondern bei nicht bezifferten Klagen stets von dem gesetzlichen Bedarfssatz ausgeht (siehe schon VG Gera, Beschluss vom 16.1.2025 – 6 K 1207/24 Ge = BeckRS 2025, 2982 Rn. 14; ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 22.9.2022 – 4 Bf 106/22 = BeckRS 2022, 32090 Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 1.12.2022 – 12 E 804/22 = BeckRS 2022, 55410 Rn. 2 ff. und Beschluss vom 23.7.2025 – 12 E 373/25 = BeckRS 2025, 35233 Rn. 3 f.; VGH BW Beschluss vom 16.9.2025 – 2 S 824/25 = BeckRS 2025, 25273 Rn. 5 f.; ThürOVG, Beschluss vom 20.11.2024 – 4 VO 396/24 und Beschluss vom 30.10.2025 – 4 VO 406/25 – n.v.; a. A. wohl OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 11.7.2025 – 6 L 26/25 – n.v.).
23 b) Ausgehend davon ergibt sich der tenorierte Gegenstandswert.
24 Zwar ist für die pauschalierte Festsetzung des Gegenstandswerts grundsätzlich auf den sich aus § 13 BAföG ergebenden „Regelbedarf“ (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG) abzustellen. Insbesondere können ohne Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte erhöhte Bedarfe bzw. Mehrbedarfe keine Berücksichtigung finden. Eine Vermutungsregel dafür, dass solche Bedarfe im Zweifel vorliegen, existiert nicht (VG Gera, Beschluss vom 19.12.2025- 6 K 2083/25 Ge – n.v.). Wegen des im Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG geltenden Beibringungsgrundsatzes ist ein Antragsteller (hier: die Prozessbevollmächtigten der Klägerin) vielmehr gehalten, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die im Einzelfall zu einer vom Regelfall abweichenden Wertfestsetzung führen können. Eines solchen Vortrags bedarf es nur dann nicht, wenn sich entsprechende Tatsachen ohne Weiteres aus den mit dem Antrag auf Wertfestsetzung vorgelegten Unterlagen ergeben (siehe schon VG Gera, Beschluss vom 11.6.2025 – 6 K 224/25 Ge und Beschluss vom 25.3.2026 – 6 K 1948/25 Ge; ferner ThürOVG, Beschluss vom 30.10.2025 – 4 VO 406/25 – n.v.; OLG Celle, Beschluss vom 25.4.2025 – 24 U 212/22 = BeckRS 2025, 8331 Rn. 24; LAG München, Urteil vom 17.6.2025 – 3 Ta 81/25 = BeckRS 2025, 19644 Rn. 13; aus der Literatur etwa Rech , in: AKPRSS, RVG, 11. Aufl. 2024, § 33 Rn. 26 f., 42; Kroiß , in: HK-RVG, 9. Aufl. 2025, § 33 Rn. 11; Toussaint , in: Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, RVG, § 33 Rn. 21).
25 An dahingehendem Vorbringen fehlt es jedoch. Insoweit zu keinem anderen Ergebnis führt auch die jüngste Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, nach der im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen ist, ob dem Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ein Bewilligungsbescheid als Anlage beigefügt und damit konkludent zum Gegenstand des Vortrages gemacht worden ist. In entsprechender Anwendung von § 88 VwGO soll der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes in derlei Fällen so auszulegen sein, dass bei seiner Bemessung die in dem Bescheid genannten Bedarfsätze, deren jeweilige Höhe unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist, berücksichtigt werden sollen und auch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sind. Der gerichtlichen Entscheidung sei nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts dann die Tatsachenfeststellung zugrunde zu legen, dass auch ein entsprechender Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt wurde, weil im Grundsatz davon auszugehen sei, dass durch die Beklagte nichts bewilligt wird, was nicht zuvor auch beantragt worden ist (ThürOVG, Beschluss vom 3.12.2025 – 4 VO 527/25; Beschluss vom 4.12.2025 – 4 VO 543/25 und Beschluss vom 22.12.2025 – 4 VO 565/25 – jeweils n.v.). Vorliegend ist jedoch gar kein Bewilligungsbescheid ergangen, dem sich etwaige Bedarfssätze entnehmen ließen. Vielmehr hat der Beklagte den streitgegenständlichen Antrag auf Ausbildungsförderung abgelehnt. Damit verbliebe es für die Höhe des Gegenstandswerts grundsätzlich bei dem „Regelbedarf“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG.
26 Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts für die Berechnungsgrundlage des Gegenstandswerts in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung auch auf den Inhalt von solchen Anlagen zurückzugreifen, die bereits mit Erhebung der Klage und damit zu einem Zeitpunkt eingereicht worden sind, in dem der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 8 Abs. 1 RVG noch gar nicht zulässig gewesen wäre (siehe ThürOVG, Beschluss vom 23.2.2026 – 3 VO 29/26 – n.v.). Die Klägerin hat ihrer Klageschrift als Anlage unter anderem eine Abschrift des im Verwaltungsverfahren gestellten Antrags auf Ausbildungsförderung beigefügt. Diesem Antragsformular ist zu entnehmen, dass sie nach seinen eigenen und insoweit maßgebenden Angaben während der Ausbildung, für die sie eine Förderung beantragt hat, nicht mit ihren Eltern bzw. einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft lebt und sich zudem freiwillig gesetzlich krankenversichert habe (vgl. Bl. 7 ff. der Gerichtsakte).
27 Damit ist in Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zuzüglich zum Regelbedarf des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG auch der erhöhte Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG und der Krankenversicherungszuschlag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BAföG zu berücksichtigen (475,00 EUR + 380,00 EUR + 102,00 EUR = 992,00 EUR). Der sich daraus ergebende Bedarfssatz führt vorliegend zu einem Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 11.484,00 EUR (992,00 EUR x die Anzahl der Kalendermonate (12), die sich aus dem im Klageantrag konkret bezeichneten Bewilligungszeitraum ergeben).
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