VG Gera 6. Kammer, 2026-05-08, 6 E 503/26 Ge

6 E 503/26 GeTribunal Administrativo / Chamber 68 de mai. de 2026

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VG Gera 6. Kammer — 6 E 503/26 Ge — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-08

Aktenzeichen: 6 E 503/26 Ge

ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2026:0508.6E503.26Ge.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1 Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 9. April 2026 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 VwGO.

2 1. Die wörtlichen Anträge der Antragstellerin,

3 1. das Amt für Ausbildungsförderung (BAföG), Studierendenwerk Thüringen, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich über meinen BAföG-Nachfolgeantrag vom 22. Mai 2025 zu entscheiden, hilfsweise mir vorläufige Leistungen nach dem BAföG zu gewähren,

4 2. festzustellen, dass die bisherige Nichtbearbeitung meines Antrags rechtswidrig ist,

5 haben keinen Erfolg.

6 1.1 Dabei bedürfen die – als Haupt- und Hilfsantrag formulierten – Sachanträge zu 1. zunächst der Auslegung gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO.

7 Nach § 88 VwGO (i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO) darf das Gericht über das Klage- bzw. Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klage- bzw. Antragsbegehrens ist das aus dem gesamten Beteiligtenvorbringen, insbesondere der Klage- bzw. Antragsbegründung zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) entsprechend heranzuziehen. Entscheidend ist der geäußerte Beteiligtenwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Beteiligtenvortrag und sonstigen für das Gericht und die Gegenseite als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten (§ 140 BGB), dass er den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.12.2025 – 6 A 6.23 = BeckRS 2025, 44090 Rn. 25 m. w. N.).

8 Hiervon ausgehend ist das in den Sachanträgen zu 1. formulierte Begehren der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens tatsächlich darauf gerichtet, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr auf der Grundlage ihres Antrags vom 22. Mai 2025 vorläufig, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Aus ihrer Antragsbegründung ergibt sich unzweideutig, dass die Antragstellerin primär nicht „irgendeine“ Bescheidung begehrt, sondern vielmehr Leistungen nach dem BAföG (vgl. insbes. Bl. 2 und Bl. 24 der Gerichtsakte). Eine Bescheidung durch das Studierendenwerk Thüringen – wie sie die Antragstellerin wörtlich mit dem Hauptantrag zu 1. beantragt hat – ist insoweit zwar notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung der (behördlichen) Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG. In Bezug auf das durch den Antrag bei der Behörde definierte Rechtsschutzziel der Durchsetzung eines bestimmten materiellen Rechts ginge die vom Entscheidungsinhalt losgelöste Bescheidung für die Antragstellerin nicht mit dem von ihr tatsächlich angestrebten Rechtsschutzziel einher. Obgleich das Gericht grundsätzlich die Staffelung von Haupt- und Hilfsanträgen zu respektieren hat, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin ein von ihrer Antragsformulierung offensichtlich abweichendes Rechtsschutzziel erstrebt. Dies führt zum vorgenannten Auslegungsergebnis. Ein bloßes „Auswechseln“ der Haupt- und Hilfsanträge würde zwar auch zu diesem Ergebnis führen, kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil für einen (dann hilfsweise beantragten) bloßen Bescheidungsantrag kein Rechtsschutzinteresse gegeben wäre. Denn bei materiellen Rechten, auf die – wie nach §§ 1, 7, 11 BAföG – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, ist die „Untätigkeitsverpflichtungsklage“ bzw. ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen (vgl. dazu und auch zu den Abweichungen gegenüber dem Sozialgerichtsprozess VG Gera, Beschluss vom 20.8.2025 – 6 K 514/25 Ge = BeckRS 2025, 40595 Rn. 7 und Beschluss vom 31.3.2026 – 6 K 153/26 Ge – n.v.).

9 1.2 Der so verstandene und zulässige Sachantrag zu 1. ist unbegründet.

10 Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.

11 Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, das heißt eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Grundsätzlich ausgeschlossen – da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung unvereinbar – ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn und soweit dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes voraus, dass dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2024 – 1 W-VR 26.23 = BeckRS 2024, 21194 Rn. 17; SächsOVG, Beschluss vom 23.4.2025 – 2 B 26/25 = BeckRS 2025, 15809 Rn. 18; VG Gera, Beschluss vom 20.3.2025 – 6 E 147/25 Ge = BeckRS 2025, 16911 Rn. 13).

12 Im Ausbildungsförderungsrecht setzt ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens grundsätzlich voraus, dass der Auszubildende glaubhaft macht, ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren zu können und deshalb die Weiterführung der Ausbildung ernsthaft gefährdet ist. Diese Eilbedürftigkeit muss noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2025 – 12 B 287/25 = BeckRS 2025, 15170 Rn. 5; VG Gera, Beschluss vom 20.3.2025 – 6 E 147/25 Ge = BeckRS 2025, 16911 Rn. 15; VG Schleswig, Beschluss vom 5.2.2026 – 15 B 5/26 = BeckRS 2026, 1709 Rn. 6 m. w. N.).

13 Daran fehlt es hier.

14 Die Antragstellerin hat selbst angegeben, ihr Studium an der „IU Internationalen Hochschule“ im November 2025 (aus finanziellen Gründen in Folge ausbleibender BAföG-Leistungen) abgebrochen zu haben (vgl. bspw. Bl. 26 f. der Gerichtsakte). Bereits im Rahmen der Eingangsbestätigung ihres Eilantrags beim beschließenden Gericht ist sie darauf hingewiesen worden, dass in diesem Falle ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist (Bl. 8 f. der Gerichtsakte). Denn die Weiterführung ihres Studiums als förderungsfähige Ausbildung kann nach dessen Abbruch nicht mehr gefährdet sein. Dann aber fehlt es im Ausbildungsförderungsrecht an einem rechtlich relevanten Grund für eine von § 123 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Eilbedürftigkeit.

15 Nur klarstellend weist der Einzelrichter in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Antragstellerin – soweit sie die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem BAföG nicht (mehr bzw. wieder) erfüllen sollte – gegebenenfalls auf andere Sozialleistungen zu verweisen ist. Davon unberührt bleibt indes die gerichtliche Klärung und gegebenenfalls Durchsetzung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung – wohl für den vergangenen Zeitraum August 2025 bis November 2025 – im parallelen Hauptsacheverfahren (Az. 6 K 502/26 Ge).

16 1.3 Der Sachantrag zu 2. ist bereits unzulässig.

17 a) Der Antrag auf Erlass einer Feststellungsanordnung in Bezug auf eine unterbliebene Bearbeitung des im Verwaltungsverfahren gestellten Antrags ist bereits mangels Vorliegens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig.

18 Zwar kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Einzelfall auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten geboten sein, wenn es um die Feststellung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 VwGO geht (sog. Feststellungsanordnung, vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20.6.2023 – 11 ME 113/23 = BeckRS 2023, 14992 Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 20.3.2026 – 13 S 1344/25 = BeckRS 2026, 4434 Rn. 12). Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (stRspr., BVerwG, Urteil vom 7.12.2023 – 9 C 1.23 = NVwZ 2024, 1426 Rn. 14).

19 Die „bisherige Nichtbearbeitung“ des BAföG-Antrags durch den Antragsgegner stellt indes kein solches Rechtsverhältnis dar. Hierfür wäre unter anderem erforderlich, dass zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssten sich also aus der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf einen konkreten Sachverhalt voraussetzt (siehe BVerwG, Urteil vom 16.4.2015 – 4 CN 2/14 = NVwZ 2015, 984 Rn. 11 und Urteil vom 15.4.2021 – 2 C 13.20 = BeckRS 2021, 19838 Rn. 39). All dies ist bei der isolierten Frage danach, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Antragsgegner über den von der Antragstellerin gestellten BAföG-Antrag hätte entscheiden müssen, nicht gegeben. Die rechtliche Qualifizierung eines Handelns der Verwaltung als rechtswidrig oder fehlerhaft ist ebenso wenig feststellungsfähig wie die bloße Vorfrage eines Rechtsverhältnisses (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.2.2026 – 12 ZB 23.768 = BeckRS 2026, 4281 Rn. 7; Happ/Käß , in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 43 Rn. 16).

20 b) Darüber hinaus wäre der Antrag auch aufgrund der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens entsprechend § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig (vgl. dazu SächsOVG, Beschluss vom 17.9.2019 – 2 B 89/19 = BeckRS 2019, 24380 Rn. 6).

21 Danach kann die Feststellung grundsätzlich nicht begehrt werden, soweit ein Rechtsschutzsuchender seine Rechte durch Gestaltungs‐ oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Antragstellerin kann ihr primäres Begehren – die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG – jedoch im Wege der Verpflichtungsklage bzw. im einstweiligen Rechtsschutz im Wege einer Regelungsanordnung (deren Erlass die Antragstellerin mit ihrem Sachantrag zu 1. auch bereits beantragt hat) verfolgen. Soweit mit der Antragstellerin davon auszugehen sein sollte, dass der Antragsgegner hier seine Pflicht verletzt hat, über einen Antrag zu entscheiden, greift in einem Hauptsacheverfahren § 75 VwGO, weshalb es auch bei behördlicher Untätigkeit grundsätzlich kein Bedürfnis für die Erhebung einer Feststellungsklage bzw. eines dahingehenden Eilantrags gibt (siehe VG München, Beschluss vom 28.4.2025 – 30 E 25.278 = BeckRS 2025, 9434 Rn. 18; Marsch , in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 43 Rn. 51).

22 c) Schließlich stünde der Antragstellerin für die von ihr begehrte Feststellungsanordnung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO auch kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.

23 Mit dem Erfordernis des – in der VwGO nicht explizit erwähnten – Rechtsschutzbedürfnisses wird dem Rechtsprinzip Rechnung getragen, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 4.8.2025 – 2 BvR 2165/21, BeckRS 2025, 24696 Rn. 18). Das erforderliche rechtliche Interesse an der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens muss dabei noch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen, da andernfalls die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes missbräuchlich ist. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist im Allgemeinen gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Verfahren ein schutzwürdiges Interesse verfolgt und er den angestrebten Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreichen kann. Umgekehrt mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn und soweit die Anrufung des Gerichts die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern und ihm damit keinen Nutzen bringen kann (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.2.2025 – 1 WB 4.24 = BeckRS 2025, 5515 Rn. 20; ThürOVG, Urteil vom 12.12.2023 – 1 N 511/20 = BeckRS 2023, 49999 Rn. 26; VG Gera, Urteil vom 9.7.2025 – 6 K 364/25 Ge = NVwZ-RR 2026, 329 Rn. 16).

24 Im Rahmen von Feststellungsbegehren muss der Rechtsschutzsuchende zusätzlich im Sinne eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses „ein berechtigtes Interesse“ (vgl. §§ 43 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) an der begehrten Feststellung aufweisen, dessen spezifizierten Nachweis der Kläger bzw. Antragsteller zu erbringen hat (vgl. Sodan , in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 335 m. w. N.).

25 Hiervon ausgehend ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit eine isolierte Feststellung, dass „die bisherige Nichtbearbeitung [ihres] Antrags rechtswidrig ist“, geeignet sein könnte, die Rechtsposition der Antragstellerin zu verbessern oder sie vor Nachteilen zu bewahren (vgl. Dombert , in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 12 Rn. 13).

26 Soweit die Antragstellerin die Absicht haben sollte, wegen der durch eine unterbliebene Bescheidung eingetretenen Folgen – insbesondere wirtschaftlicher Art – Ersatzansprüche gegen den Antragsgegner geltend zu machen, ergäbe sich hieraus ebenfalls kein Feststellungsinteresse. Denn zum einen stünde dem erneut die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Zum anderen wäre ein solches Begehren nicht im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen. Ausreichender Rechtsschutz könnte auch insoweit in einem Hauptsacheverfahren erlangt werden, auf das die Antragstellerin zumutbar verwiesen werden kann.

27 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 1 und Satz 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.

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