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IV.
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Der Insurance Officer hält sich an den Wortlaut des Anhangs und meint, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens, der — bei arbeitsrechtlicher Betrachtungsweise — zur maßgeblichen Zeit Selbständiger war, nicht „zur Beitragszahlung als Arbeitnehmer verpflichtet“ gewesen sei und deshalb nicht in den Anwendungsbereich der Definition des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii falle.
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A —
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Auf den ersten Blick scheint ein Gegensatz zu bestehen zwischen Ihrer Rechtsprechung, nach der der Begriff „Arbeitnehmer“ eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung hat, und diesem Anhang V und insbesondere dem das Vereinigte Königreich betreffenden Abschnitt, wo für die Bestimmung dieses Begriffs auf das nationale Recht verwiesen wird. Solange unter dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers ebenfalls die Personen, die „zur Beitragszahlung als Arbeitnehmer verpflichtet“ sind, verstanden wurden, bestand keine Schwierigkeit. Aber wir haben aufgezeigt, wie sehr sich dieser Begriff in Ihrer Rechtsprechung von diesem Kriterium entfernt hat.
In Wahrheit liegen Ihrer Rechtsprechung zwei Erwägungen zugrunde:
Zunächst kann, so meinen Sie, die Auslegung der Verordnung nicht von einer Definition im innerstaatlichen Recht oder von einer Änderung dieses Rechts abhängen.
Sodann haben Sie zwar gelegentlich entschieden, daß die Verordnung nicht als eine Maßnahme der Vereinheitlichung oder Annäherung, sondern allein der Koordinierung angesehen werden darf. Aber dies geschah ausschließlich, um die den Arbeitnehmern in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährten Rechte zu bewahren oder zu verstärken. Deshalb haben Sie entschieden, daß die Verordnung in keinem Fall so ausgelegt oder angewendet werden kann, daß dadurch diese Rechte gekürzt werden. Diesen Grundsatz haben Sie noch nach dem Beitritt der neuen Mitglieder bestätigt (EuGH 21. Oktober 1975 — Petroni — Slg. 1975, 1149).
Um unmittelbar auf die erste Vorlagefrage einzugehen: Hierauf ist zu antworten, daß der Begriff „Arbeitnehmer“ durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung in der ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zukommenden Auslegung abschließend definiert ist. Anhang V bezweckt nur, gemäß Artikel 89 der Verordnung, die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Definition festzulegen, nicht aber die Anwendung der Verordnung nach Maßgabe und in Abhängigkeit von den Veränderungen in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu regeln.
Ich gehe sogar noch weiter: Wenn und soweit die in diesem Anhang enthaltenen „Einschränkungen“ (Art. 1 Buchstabe a Ziff. i) oder „Bestimmungen“ (Art. 1 Buchstabe a Ziff. ii zweiter Unterabsatz) dazu rühren würden, daß gewisse Personen, die Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 51 in der von Ihnen entwickelten Auslegung sind, von der Anwendung der Verordnung ausgeschlossen würden, dann wäre dieser Anhang rechtswidrig. Der Umstand, daß der das Vereinigte Königreich betreffende Abschnitt in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung im Wege des Vertrages zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt worden ist, ändert hieran nichts. Wenn die durch den Anhang V eingeführte Definition für das Vereinigte Königreich eine Neuorientierung mit sich gebracht hätte, dann hätte gemäß Artikel 30 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge die gesamte Verordnung Nr. 1408/71 einschließlich ihrer Präambel geändert werden müssen, um an diese Neuorientierung angepaßt zu werden. Dieser Abschnitt ist ein Bestandteil der Verordnung, die auszulegen Sie unbeschränkt befugt sind und über deren Gültigkeit im Hinblick auf die Gesamtheit des EWG-Vertrags und im Hinblick auf Ihre eigene Rechtsprechung Sie souverän zu entscheiden haben.
Aber ich halte es nicht für notwendig, diesen mutigen Schritt zu tun. Der Ausdruck „zur Beitragszahlung als Arbeitnehmer verpflichtet“ ist mit einer weiten Auslegung, zu der ihre bisherige Rechtsprechung zwingt, nicht unvereinbar.
Der Anhang erläutert nur ausdrücklich bei Änderungen des innerstaatlichen Rechts in nicht abschließender Form, was diese Verordnung mit dem Inhalt und der Anwendungsweise, die sie durch Ihre Rechtsprechung erhalten hat, stillschweigend enthält. Er ist mehrfach in dem in Artikel 95 der Verordnung vorgesehenen Verfahren geändert und vervollständigt worden.
So sind durch Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1392/74 des Rates vom 4. Juni 1974 (ABl. L 152 vom 8. Juni 1974, S. 1) sechs neue, das Vereinigte Königreich betreffende Nummern rückwirkend zum 1. April 1973 eingefügt worden.
So war es auch bei der Verordnung Nr. 1209/76 des Rates vom 30. April 1976 (ABl. L 138 vom 26. Mai 1976, S. 1), die in Anbetracht der „Änderungen der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs“ insbesondere in ihrem Artikel 1 Absatz 4 den dieses Land betreffenden Teil des Anhanges geändert und mit Rückwirkung seit dem 1. April 1973 eine Nummer 16 angefügt hat, nach der „für die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung … der Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschuldeten Leistung, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts behandelt [wird], als wohnte er im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats.“ Folglich können Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Außerdem wurde mit Wirkung vom 6. April 1975 eine Nummer 17 angefügt, nach der „für jede Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnwoche als Arbeitnehmer … die betreffende Person so angesehen [wird], als habe sie als Lohnempfänger (employed earner) den Beitrag für ein Entgelt in Höhe von zwei Dritteln der für dieses Steuerjahr festgesetzten Entgeltobergrenze gezahlt“.
Ich meine, daß diese Auslegung mit der, wie wir gesehen haben, nur deklaratorischen Bedeutung des Anhangs vereinbar ist, der jedenfalls formal nicht einmal zwingend eine laufende Ergänzung erfordert. Zwar zeugt es sicher von guter Gesetzgebungstechnik, wenn die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von Zeit zu Zeit angepaßt werden, um den mit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und der innerstaatlichen Vorschriften befaßten Behörden eine Richtschnur zu geben. Die unterbliebene Anpassung an die Rechtsprechung des Gerichtshofes und an die Entwicklung der britischen Rechtsvorschriften kann aber den Betroffenen nicht entgegengehalten werden.
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B —
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Ich habe gezeigt, daß die Nummer 1 des das Vereinigte Königreich betreffenden Abschnitts des Anhangs V den Kläger nicht von vornherein aus dem persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung ausschließen kann. Nunmehr möchte ich versuchen, die Gründe darzulegen, weshalb meines Erachtens eine Person wie der Kläger normalerweise unter den Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 fallen muß.
Aus diesem Artikel in Verbindung mit dem Anhang V ergibt sich, so scheint mir, daß der Begriff „Arbeitnehmer“ jede Person bezeichnet, die nach einer Zeit der Pflichtversicherung gegen ein von der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßtes Risiko in der Eigenschaft als Arbeitnehmer in einem insbesondere für Arbeitnehmer geltenden System der sozialen Sicherheit unabhängig von der Art ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin im Rahmen eines allgemeinen, insbesondere zugunsten von Arbeitnehmern errichteten Systems der sozialen Sicherheit beitragspflichtig bleibt und deren Arbeitnehmerbeiträge berücksichtigt werden müssen, damit sie in voller Höhe in den Genuß der Leistungen kommt, die für ein Risiko gelten, gegen welches die Arbeitnehmer in gleicher Weise geschützt sind, selbst wenn dieses Risiko im Anhang V nicht ausdrücklich bestimmt ist.
Es scheint mir, daß Ihre Rechtsprechung zur Verordnung Nr. 3 sehr gut auf die Verordnung Nr. 1408/71 übertragbar ist. Selbst wenn der in dieser letzten Verordnung benutzte Ausdruck „Arbeitnehmer“ in erster Linie abhängig Beschäftigte betrifft, so erfaßt er doch nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 nicht nur solche Erwerbstätigen, die gegenwärtig als Arbeitnehmer unter die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten fallen, sondern auch diejenigen, für die diese Rechtsvorschriften „galten“. Dies folgt aus der Randnummer 12 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache Janssen vom 27. Oktober 1971. Dieser Ausdruck betrifft insbesondere alle Personen, die auf Pflichtbasis im Rahmen eines für Arbeitnehmer geltenden Systems gegen ein Risiko weiterversichert sind, das von den Zweigen erfaßt wird, für die die Verordnung gilt. In der Verordnung Nr. 1408/71 bleibt noch Raum für den Begriff der Gleichstellung, obwohl der Gemeinschaftsgesetzgeber bemüht war, diesen Ausdruck zu vermeiden. Und wenn die dänische Regierung meint, es sei „auf den ersten Blick ausgeschlossen, daß die Verordnung zum Beispiel für selbständige Erwerbstätige gilt, auch wenn sie klarstellt, daß sie auch gewisse frühere Arbeitnehmer betrifft“, dann ist diese Äußerung jedenfalls in dieser kategorischen Form unrichtig.
Wie weit diese Gleichstellung im einzelnen geht, läßt sich nur nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmen, und es wird deshalb erforderlich sein, sich auf das für den Kläger geltende Recht zu beziehen. Jedoch haben Sie in dieser Hinsicht ein wichtiges Kriterium aufgestellt: Nach ihrer Rechtsprechung liegt „eine solche Gleichstellung … stets dann vor, wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Vorschriften über ein allgemeines Sozialversicherungssystem auf eine Personengruppe erstreckt werden, die nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne der genannten Verordnung (d. i. Verordnung Nr. 3) gehört“, wobei es „nicht darauf an[kommt], welcher Mittel und Wege sich der staatliche Gesetzgeber zu diesem Zweck bedient“ (Janssen-Urteil, Randnummer 8 der Entscheidungsgründe). Ebenso obliegt es den nationalen Gerichten zu entscheiden, ob die Erstreckung der Bestimmungen des allgemeinen Systems auf Personen in der Situation des Klägers im Hinblick auf das betreffende Risiko einen Schutz begründet, der dem vergleichbar ist, den das allgemeine System gegen das jeweilige Risiko gewährt (Janssen-Urteil, Randnummer 9 der Entscheidungsgründe).
Ich zweifle ebensowenig wie die britische Regierung daran, daß diese Gleichstellung vollständig ist. Aus den vom vorlegenden Gericht übersandten Akten ist zu ersehen, daß der Kläger abhängig Beschäftigter und als solcher beitragspflichtig gewesen war. Er mußte zwar genau genommen keine Beiträge mehr entrichten, um als abhängig Beschäftigter Anspruch auf Geldleistungen wegen Krankheit zu haben. Dies lag jedoch daran, daß er normalerweise eine Altersrente hätte beanspruchen können, die für ihn an die Stelle derartiger Leistungen getreten wäre. Da er vorläufig auf die Auszahlung seiner Rente verzichtet hatte und selbständig erwerbstätig blieb, wußte er deshalb Beiträge entrichten, um als selbständiger Erwerbstätiger Geldleistungen der Krankenversicherung beziehen zu können. Er hätte übrigens keine Erstattung seiner Beiträge verlangen können, da er weiterhin pflichtversichert war (Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71). Da nach den eigenen Feststellungen des Commissioners der Gesundheitszustand des Klägers während seines vorübergehenden Aufenthaltes im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die sofortige Gewährung von Leistungen erforderte, muß der Kläger so behandelt werden, als habe er sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgehalten und die ihm aufgrund der britischen Rechtsvorschriften zustehende Leistung darf wegen dieses Aufenthalts „nicht… gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden“ (Art. 10 Abs. 1).
Der Anhang V zählt im übrigen mehrere Fälle auf, in denen die Voraussetzung des Wohnsitzes den Betroffenen nicht entgegengehalten werden kann:
So wird nach Nummer 4 davon ausgegangen, daß jeder Versicherte, der im Vereinigten Königreich Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalten möchte, während des gesamten Zeitraums vor dem Tage der Antragstellung, während dessen er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte oder Versicherungs- oder Beitragszeiten dort zurückgelegt hat, im Gebiet des Vereinigten Königreichs gewohnt hat.
Und nach Nummer 7 (offensichtlich handelt es sich um Seeleute) kann, wenn ein den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegender Arbeitnehmer Opfer eines Unfalls wird, nachdem er das Gebiet eines Mitgliedstaats verlassen hat, um sich im Laufe seiner Beschäftigung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, aber dort noch nicht angekommen ist, seine Abwesenheit vom Gebiet des Vereinigten Königreichs diesem Arbeitnehmer bei der Ermittlung, ob er aufgrund seiner Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften versichert war, nicht entgegengehalten werden.
Ich erinnere schließlich an die durch die Verordnung Nr. 1209/76 eingeführte Nummer 16.
Demnach muß die Aufenthaltsklausel für Personen wie den Kläger entfallen, und es wäre zweckmäßig, den Anhang V in diesem Sinne anzupassen.
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C —
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Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein selbständiger Erwerbstätiger im Gegensatz zum abhängig Beschäftigten, wenn er im Rahmen eines Systems wie des britischen versichert ist, entweder allgemein oder in bezug auf die versicherten Risiken ein „Arbeitnehmer“ im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer i ist. Für die Entscheidung dieser Rechtssache wäre es überflüssig und verfrüht, dies zu bejahen und festzustellen, daß das Gemeinschaftsrecht für den Bereich der Sozialversicherung davon ausgehe, daß die Selbständigen in jeder Hinsicht und in jedem Fall in derselben Lage seien wie die Arbeitnehmer, sobald sie denselben Risiken und Wechselfällen ausgesetzt und im Rahmen einer Pflichtversicherung für Arbeitnehmer versichert sind.
Es genügt festzustellen, daß der Gesetzgeber des Vereinigten Königreichs eine solche Verbindung zwischen den Systemen für Arbeitnehmer und Selbständige hergestellt hat, daß darin ein Selbständiger wie der Kläger, der früher abhängig beschäftigt war, einem Arbeitnehmer gleichgestellt wird. Es bleibt jedoch dem nationalen Gericht vorbehalten zu entscheiden, ob dies tatsächlich so ist und wie der Kläger schließlich im einzelnen einzustufen ist.
Hieran schließt sich eine weitere Frage an: Zieht die Gleichstellung einer Personengruppe für ein Risiko insgesamt, zum Beispiel für die Krankheit, die Gleichstellung — und damit auch die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 — für den Schutz gegen alle anderen Risiken nach sich, gegen die die Gesamtheit der Arbeitnehmer versichert ist?
Dem Insurance Officer und dem Commissioner geht es — und ich schließe mich diesem Bestreben an — um sichere und brauchbare Kriterien auch für andere Fälle. Ich neige meinerseits dazu, diese Lösung für alle Risiken anzuerkennen, für die die Verordnung gilt. Dies muß der Fall sein, wenn sich die Gleichstellung auf alle Risiken erstreckt, gegen die das allgemeine System schützt, und wenn die Gleichstellung nicht zu der Schaffung eines besonderen Systems eigens für diese Personengruppe geführt hat. Aber auch in diesem Zusammenhang ist es Sache des britischen Gerichts zu entscheiden, ob dies tatsächlich der Fall ist, und die von ihm gewünschte generelle Antwort scheint mir zur Lösung des von ihm zu entscheidenden Falles nicht erforderlich zu sein.
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D —
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Zur Beantwortung der dritten Frage, die Ihnen das britische Gericht vorgelegt hat, müßte man untersuchen, ob der Kläger deshalb nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii erster Unterabsatz „aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses (des britischen) Systems“, in dessen Rahmen er versichert ist, „als Arbeitnehmer unterschieden werden kann“, weil sein Leistungsanspruch „zu einem wesentlichen Teil“ durch Beiträge begründet wird, die er als Arbeitnehmer entrichtet hat oder die ihm in dieser Eigenschaft gutgeschrieben worden sind.
In Anbetracht der Antwort, die ich Ihnen vorgeschlagen habe, sehe ich von einer eingehenderen Untersuchung der Art der Verwaltung und der Finanzierung des Systems, zu der ich mich schon oben geäußert habe, ab.
Ich halte das Verhältnis der vom Versicherten als Arbeitnehmer entrichteten Beiträge zu den von ihm als Selbständiger entrichteten Beiträge für ein zu unklares und ungenaues Kriterium. Die pragmatische Lösung, die darin bestehen würde, das Gericht in jedem Einzelfall anhand der Höhe der Arbeitnehmerbeiträge entscheiden zu lassen, muß ausscheiden, weil sie rechtliche Unsicherheit in einem Bereich schaffen würde, in dem es gerade um die Gewährleistung sozialer Sicherheit geht. Persönlich neige ich zu der Annahme, daß ein Versicherter für die Anwendung der Verordnung als „Arbeitnehmer“ unterschieden werden muß, sobald er nach dem britischen System einen Anspruch auf eine Leistung hat, der auch nur zu einem geringen Teil dadurch begründet ist, daß er als Arbeitnehmer Beiträge entrichtet hat oder ihm in dieser Eigenschaft solche gutgeschrieben worden sind.
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Auf die letzte Frage, die das britische Gericht Ihnen vorlegt, wäre eine Antwort nur nötig, wenn der Kläger während seines kurzen Aufenthalts in Frankreich freiwillig weiterhin Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet hätte, obwohl er hierzu, wenn dieser Versicherungsfall im Vereinigten Königreich eingetreten wäre, im Vereinigten Königreich nicht verpflichtet gewesen wäre, oder wenn man die Entscheidung, nicht in den Ruhestand zu treten, einer freiwilligen Weiterversicherung gleichstellen könnte.
Wenn eine Person, die, was dem Bestreben des britischen Gesetzgebers entgegenkommt, freiwillig weiterhin Beiträge entrichtet, um sich gegen eines oder mehrere Risiken zu versichern, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die die Verordnung im Rahmen eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit für alle Einwohner anwendbar ist, Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung (Art. 1 Buchstabe a Ziffer iii) ist, dann müßte sich daraus a fortiori dasselbe für eine Person ergeben, die früher im Rahmen eines Systems für Arbeitnehmer gegen ein Risiko pflichtversichert war und verpflichtet ist, sich gegen dieses Risiko weiter zu versichern. Es ist jedoch nicht nötig, diese Frage zu vertiefen, denn wie bereits ausgeführt meine ich, daß ein Erwerbstätiger wie der Kläger normalerweise unter Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i einzuordnen ist.
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