ECLI:EU:C:1976:156•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 23. November 1976. # Simmenthal SpA gegen Italienisches Finanzministerium. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Susa - Italien. # Gesundheitskontrollen. # Rechtssache 35-76.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 23. November 1976. # Simmenthal SpA gegen Italienisches Finanzministerium. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Susa - Italien. # Gesundheitskontrollen. # Rechtssache 35-76.
ECLI:EU:C:1976:156Eu Cjeu23 de nov. de 1976
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 23. NOVEMBER 1976
Herr Präsident
meine Herren Richter!
Schlachtvieh und Schlachtfleisch — unter anderem Rinder und Rindfleisch — werden, wenn sie nach Italien importiert oder aus Italien exportiert werden, beim Überschreiten der Grenze einer gesundheitspolizeilichen Untersuchung durch Tierärzte zum Zwecke der Feststellung unterzogen, ob für den nationalen Tierbestand gefährliche Krankheitserreger vorhanden sind. Dies ist vorgesehen in Artikel 32 der Gesundheitsgesetze (Königliches Dekret Nr. 1265 vom 27. Juli 1934). Ausführungsvorschriften finden sich in Artikel 45 der veterinärpolizeilichen Verordnung (Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 320 vom 8. Februar 1954). Für die Durchführung der Kontrollen werden von den Importeuren und von von den Exporteuren Gebühren erhoben. Ihre im Jahre 1973 geltenden Sätze wurden in einem Gesetz vom 30. September 1970 festgelegt. Sie betrugen 1000 Lire pro Rind und 500 Lire pro 100 kg Rindfleisch.
Demgemäß hatte die Firma Simmenthai mit Sitz in Monza gebühren für Veterinärkontrollen zu entrichten, als sie im Juli 1973 Rindfleisch für die menschliche Ernährung aus Frankreich nach Italien einführte. Mit der Begründung, daß dies mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren sei, hat sie deshalb ein Mahnverfahren gegen die italienische Finanzverwaltung mit dem Ziel der Rückerstattung der von ihr gezahlten Beträge eingeleitet.
Zur Begründung machte sie geltend, schon die durchgeführten Kontrollen seien unzulässig, da sie als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anzusehen seien, die nach der Gemeinsamen Marktordnung für Rindfleisch (Ratsverordnung Nr. 14/64, ABl. Nr. 34 vom 27. 2. 1964, S. 562und Ratsverordnung Nr. 805/68,ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24) untersagt seien. Wichtig sei insofern, daß nur importierte Waren einer systematischen Untersuchung unterworfen würden, während einheimische Waren grundsätzlich unbehindert zirkulieren könnten. Was für die menschliche Ernährung bestimmtes Fleisch angehe, so sei von Interesse, daß nach einer Verordnung aus dem Jahre 1928 generell eine Untersuchung am Bestimmungsort vor der Zulassung zum Verbrauch und mit dem Ziel vorgesehen sei, den hygienischen Zustand zu kontrollieren. Dies gelte gleichermaßen für importierte Waren, bei denen also eine doppelte Untersuchung stattfinde. Von Bedeutung sei fernerhin, daß viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen sowie mit frischem Fleisch in Ratsrichtlinien aus den Jahren 1964 und 1972 (Nr. 64/432, ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977; Nr. 64/433, ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012; Nr. 72/461, ABl. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24) im Sinne einer Harmonisierung nationaler gesundheitspolizeilicher Vorschriften geregelt worden seien. Damit hätten einseitig erlassene nationale Maßnahmen ihre Berechtigung verloren. An ihre Stelle sei die Gemeinschaftsregelung getreten und die Mitgliedstaaten treffe namentlich die Verpflichtung, die Gesundheitsbescheinigungen, die im Absendestaat nach einer obligatorischen und systematischen Gesundheitskontrolle durch amtliche Tierärzte ausgestellt würden, als verbindlich anzuerkennen.
Hinsichtlich der Gebühren, die bei der Gesundheitskontrolle fällig werden, vertritt die Firma Simmenthai die Ansicht, sie seien als Abgaben mit zollgleicher Wirkung im Sinne der in der Gemeinsamen Marktordnung für Rindfleisch enthaltenen Verbotsvorschriften anzusehen. Dafür sei einmal entscheidend, daß nur importierte Waren eine solche Belastung zu tragen hätten. Soweit auch für die Untersuchung einheimischer Erzeugnisse Gebühren fällig würden, sei wichtig, daß diese auf importierte Erzeugnisse, die solchen Kontrollen ebenfalls unterlägen, zusätzlich erhoben würden. Außerdem sei nicht nur das Ziel der Untersuchungen an der Grenze und im Inneren verschieden; wichtig sei auch, daß bei der Einfuhr feste Sätze gälten, während die an die Gemeindeveterinäre zu entrichtenden Gebühren von Provinz zu Provinz unterschiedlich hoch seien und zudem nach Menge und Stückzahl schwankten.
Mit Beschluß vom 6. April 1976 setzte der Pretore in Susa das Verfahren aus und legte folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Artikel 177 des EWG-Vertrags vor:
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a) |
Sind die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag, Artikel 12 der Verordnung Nr. 14/64/EWG sowie Artikel 22 der Verordnung Nr. 805/68/EWG - unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Rechtsangleichung, die mit den Richtlinien des Rates Nrn. 64/432/EWG und 64/433/EWG erlassen wurden, um der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch volle Wirkung zu verschaffen — dahin auszulegen, daß eine obligatorische und systematische gesundheitspolizeiliche Untersuchung an der Grenze eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung bei der Einfuhr und Ausfuhr darstellt und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt? |
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b) |
Ist — bei Bejahung der vorigen Frage — Artikel 36 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß eine obligatorische und systematische gesundheitspolizeiliche Untersuchung der in Artikel 32 der Gesundheitsgesetze der Italienischen Republik (Regio Decreto vom 27. 7. 1934, Nr. 1265) bezeichneten Art nach Erlaß der wiederholt zitierten Richtlinien zur Angleichung der Gesundheitsvorschriften noch „gerechtfertigt“ ist? |
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c) |
Sind — bei Verneinung der vorstehenden Fragen — die Bestimmungen der Artikel 9 ff. EWG-Vertrag oder des Artikels 95 EWG-Vertrag heranzuziehen, wenn in einem Mitgliedstaat anläßlich gesunheitspolizeilicher Untersuchungen von lebenden Rindern und Rindfleisch verschiedene finanzielle Belastungen zu entrichten sind, die zum Teil auf Importwaren anläßlich gesundheitspolizeilicher Untersuchungen beim Überschreiten der Grenze und zum Teil anläßlich interner Untersuchungen gleicher nationaler oder nationalisierter Waren erhoben werden und folgende Merkmale aufweisen:
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Sieht man sich diese Fragen vor dem Hintergrund des Sachverhaltes, wie ich ihn eben schilderte, an, so wird ohne weiteres klar, daß sie darüber hinaus reichen. Tatsächlich beziehen sich die Fragen ja auch auf die bei der Einfuhr lebender Rinder durchgeführten Gesunheitskontrollen und sie erfassen außerdem die auf diesem Gebiet geltende italienische Ausfuhrregelung. Insoweit könnte man also daran denken, von einer offensichtlich fehlenden Entscheidungserheblichkeit der Fragen zu sprechen. Eine solche Beurteilung will ich dem Gerichtshof aber nicht vorschlagen. Wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen aufgezeigten Problemen und, weil die jetzt nicht unmittelbar interessierenden Fragen möglicherweise in einem Parallelverfahren von Bedeutung sind, bestehen meines Erachtens keine grundlegenden Bedenken dagegen, die Untersuchung entsprechend den Formulierungen des Vorlagebeschlusses zu gestalten. Ich selbst werde freilich die Fragen, die sich auf die Exportkontrollen beziehen, jetzt ausklammern, und zwar einfach deswegen, weil ich dazu in dem Vorlageverfahren 46/76 (Bauhuis/Niederländischer Staat) ohnehin Stellung zu nehmen habe.
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1. |
Von den beiden Problemkreisen, die sich nach den Fragen ergeben, wende ich mich zunächst demjenigen zu, der sich auf die Zulässigkeit von gesundheitspolizeilichen Untersuchungen bei der Einfuhr von Rindern und Rindfleisch bezieht. Es ist also zu prüfen, ob sie als Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anzusehen sind und ob eine Rechtfertigung gemäß Artikel 36 des EWG-Vertrags auch nach Erlaß der bereits angeführten Gemeinschaftsrichtlinien denkbar erscheint. Dabei darf nicht übersehen werden, daß der Vorlagebeschluß den Akzent auf systematische Kontrollen legt. Ob in Wirklichkeit — wie der Vertreter der italienischen Regierung betont hat — gründliche Untersuchungen nur sporadisch durchgeführt werden, braucht uns dagegen nicht zu interessieren. Gegebenenfalls hat dies als eine Tatfrage der vorlegende Richter im Ausgangsverfahren zu klären.
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2. |
Die zweite Frage, der wir uns danach zuwenden, nämlich die nach der Vereinbarkeit der für die veterinärärztlichen Untersuchungen an der Grenze erhobenen Gebühren mit dem Vertrag, wird uns, zumal da sie nur für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellt wurde, nicht lange aufhalten. Ich erinnere dazu an die wiederholt in der Rechtsprechung gegebene Definition der Abgaben mit zollgleichen Wirkungen und namentlich daran, daß nicht entscheidend ist — dies wurde in der Rechtssache 63/74 betont —, für welchen Zweck Abgaben verwendet und ob sie zugunsten des Staates erhoben werden. Dafür, daß diese Definition im vorliegenen Fall eingreift, spricht schon die Tatsache, daß die systematischen Grenzkontrollen, für die die Gebühren erhoben werden, als unzulässig zu bezeichnen sind. Außerdem wurde in der Rechtsprechung — Rechtssache 29/72, S.p.A. Marimex/Italienische Finanzverwaltung, Urteil vom 14. Dezember 1972, Slg. 1972, 1318 - schon klargestellt, daß selbst im Falle der Zulässigkeit von Kontrollen gemäß Artikel 36 des Vertrages die Erhebung von Gebühren durch diese Vorschrift nicht gedeckt sei. Dem läßt sich aber auch noch folgendes hinzufügen:
Die im Ausgangsverfahren streitigen Gebühren sind daher als Abgaben mit zollgleichen Wirkungen zu qualifizieren, womit ihre Unzulässigkeit nach dem Vertrag und nach den einschlägigen Marktordnungsbestimmungen erwiesen ist. |
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3. |
Auf die vom Pretore in Susa gestellten Fragen kann somit wie folgt geantwortet werden:
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