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3.
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An den Grenzen fand jedoch nach wie vor die Kontrolle der grünen Karte statt mit allen Verzögerungen, die eine solche Kontrolle mit sich bringt.
Um diese Formalität zu beseitigen, erließ der Rat die Richtlinie Nr. 72/166 vom 24. April 1972. Hierdurch wurde wiederum auf zwei Ebenen ein auf Übereinkommen beruhender Mechanismus eingeführt:
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Die nationalen Büros haben mit Unterstützung des Council of Bureaux in London beim Comité européen des Assurances ein rein privatrechtliches Abkommen abgeschlossen, um die Regulierung von Schadensfällen unabhängig vom Bestehen einer Versicherung zu garantieren.
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Darüber hinaus setzt die Richtlinie den Abschluß eines Abkommens zwischen den einzelnen nationalen Büros und ihren jeweiligen Verwaltungen voraus.
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Die Abschaffung der Kontrolle der grünen Karte an den italienischen Grenzen wurde dadurch ermöglicht, daß das UCI durch ministerielles Dekret vom 12. Oktober 1972 ermächtigt wurde, die Regulierung von Schäden vorzunehmen, die durch Fahrzeuge aus den übrigen fünf Mitgliedstaaten (seit dem Dekret vom 11. Dezember 1973 auch durch Fahrzeuge aus den neuen Mitgliedstaaten) verursacht wurden, sowie dadurch, daß das UCI am 16. Oktober 1972 in Brüssel mit den Büros der fünf übrigen ursprünglichen Mitgliedstaaten der EWG und am 12. Dezember 1973 in Paris mit den Büros der drei neuen Mitgliedstaaten das in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 24. April 1972 vorgesehene Abkommen geschlossen hat.
Nach diesem Abkommen wird die Regulierung von Ersatzansprüchen von Unfallgeschädigten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung durch dasjenige nationale Büro, in dessen Gebiet sich der Unfall ereignet hat, gewährleistet, wobei die Aufwendungen dieses Büros durch das Büro des Staates, dem der Unfallverursacher angehört, erstattet werden. Artikel 4 des Abkommens enthält Bestimmungen über die Beziehungen zwischen dem zahlenden Büro und dem behandelnden Büro sowie die Beziehungen zwischen den Mitgliedern dieser Büros und den mit der Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen beauftragten Korrespondenzunternehmen. Artikel 4 Buchstabe a bestimmt:
„Wenn ein Mitglied des zahlenden Büros eine Organisation in dem Land des behandelnden Büros besitzt, die für den Betrieb der Kraftverkehrsversicherung eingerichtet ist, dann wird das behandelnde Büro, sofern erwünscht, die Bearbeitung und Regulierung eines Anspruchs dem Mitglied überlassen.“
Von der in Artikel 4 Buchstabe b enthaltenen Fakultativklausel hat das italienische Büro nur die folgende Bestimmung anerkannt:
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„b)
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Ein Mitglied des zahlenden Büros kann das behandelnde Büro bitten, die Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen einem zu diesem Zweck benannten Korrespondenzunternehmen zu überlassen, das eines der folgenden sein kann:
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(i)
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ein Mitglied des behandelnden Büros“.
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Dagegen hat es nicht die fakultativen Bestimmungen anerkannt, nach denen das Korrespondenzunternehmen sein kann:
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„(ii)
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eine in dem Land des behandelnden Büros ansässige Organisation, die für den Betrieb der Versicherung eingerichtet ist, sei es nun Kraftverkehrsversicherung oder eine andere Art von Versicherung;
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(iii)
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eine in dem Land des behandelnden Büros ansässige Organisation, die sich auf die Bearbeitung von Schadensfällen für Versicherungen spezialisiert hat“.
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Die Abschaffung der Kontrolle der grünen Karte, die im Verhältnis zwischen den ursprünglichen Mitgliedstaaten durch Empfehlung Nr. 73/185 der Kommission vom 15. Mai 1973 (ABl. L 194 vom 16. Juli 1973) für den 1. Juli 1973 vorgesehen war, ist schließlich durch die Entscheidung Nr. 74/166 der Kommission vom 6. Februar 1974 (ABl. L 87 vom 30. März 1974, S. 13) vom 15. Mai 1974 ab für die neun Mitgliedstaaten wirksam geworden.
Hieraus folgte eine spürbare Veränderung der Rolle der nationalen Büros und des Spielraums, den diese den „Regulierungsbüros“, insbesondere in Italien, überlassen wollten. Vor der Einführung der Pflichtversicherung in Italien mußten die von einem ausländischen Kraftfahrzeug geschädigten Dritten den ausländischen Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen. Das italienische Büro wurde hierbei lediglich als „Hilfsbüto“ (servicing bureau), nicht aber als „Behandelndes Büro“ (handling bureau) tätig: Auf entsprechenden, an das italienische Büro oder eine seiner Vertretungen gerichteten Antrag eines Versicherten, der im Besitz der grünen Karte war, bearbeitete das italienische Büro jeden gegen diesen Versicherten geltend gemachten Anspruch. Es setzte sich zu diesem Zweck sofort mit dem Mitglied des zahlenden Büros in Verbindung, das die grüne Karte ausgestellt hatte, und zwar entweder unmittelbar oder unter Einschaltung des zahlenden Büros, um die Behandlung oder Bearbeitung des Anspruchs für Rechnung des Mitglieds des zahlenden Büros mit diesem abzustimmen, da die Regulierung des Anspruchs der Zustimmung dieses Mitglieds bedurfte.
Während dieses Zeitraums erkannte das UCI hierbei die von den Mitgliedern ausländischer Büros dem Ufficio Van Ameyde erteilten Aufträge für ihre Vertretung an und ließ die Mitwirkung dieses Büros bei der Bearbeitung und Regulierung solcher Schadensfälle zu, bei denen ausländische, bei den betreffenden Mitgliedern der ausländischen Büros versicherte Kraftfahrzeuge beteiligt waren: das UCI behielt sich jedoch ausdrücklich die Überprüfung seines Standpunkts im Falle der Einführung der Pflichtversicherung in Italien vor.
Seit der Einführung der Kraftfahrzeugpflichtversicherung in Italien können und müssen die durch ein ausländisches Kraftfahrzeug Geschädigten wegen aller auf italienischem Hoheitsgebiet verursachten Schäden unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz des Versicherers und des Versicherten das UCI unmittelbar in Anspruch nehmen, da der italienische Gesetzgeber die öffentliche Sicherheit in seinem Hoheitsgebiet durch Übertragung des gesetzlichen Monopols für die Bearbeitung und Regulierung internationaler Schadensfälle auf das UCI gewährleisten wollte.
Dessen Tätigkeit beschränkt sich nicht mehr auf die Bearbeitung des Falles zusammen mit dem ursprünglichen Versicherer, es ist vielmehr behandelndes Büro geworden und somit befugt, Schadensfälle zu bearbeiten und zu regulieren, als hätte es selbst die Police ausgestellt. Das UCI bleibt den Geschädigten gegenüber unmittelbar auch dann haftbar, wenn es die Regulierung von Schadensfällen solchen Versicherungsgesellschaften überträgt, die in Italien als Korrespondenzunternehmen der ausländischen Versicherungsgesellschaften tätig sind, bei denen die Versicherungen abgeschlossen wurden und die die grüne Karte ausgestellt haben. Es ist ferner befugt, unmittelbar Schadensersatz zu gewähren, wenn der Schadensfall durch ein nicht im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 1969 versichertes Fahrzeug verursacht worden ist, doch kann es gegebenenfalls gegen den Eigentümer und den Fahrer des Fahrzeugs Rückgriff nehmen.
Von diesem Zeitpunkt an bestimmte das italienische Büro selbst das italienische Korrespondenzunternehmen für die ausländischen Haftpflichtversicherer von Ausländern, die in einen Verkehrsunfall in Italien verwickelt wurden: Es richtete in diesem Sinne Schreiben sowohl an die übrigen ausländischen Büros als auch an deren Mitglieder und führte aus, es werde nur noch die Benennung des örtlich zuständigen Mitglieds des italienischen Büros als korrespondierende Versicherungsgesellschaft anerkennen und die zu bearbeitenden Fälle nur noch an diese italienische Gesellschaft übermitteln; ferner teilte es mit, der ausländische Versicherer müsse sich zukünftig unmittelbar an den so benannten italienischen Versicherer und dürfe sich nicht mehr an das Büro wenden.
Der Lloyd's „Service Motor Policies“, der dem italienischen Büro Van Ameyde Schadensfälle zugewiesen hatte, unterrichtete das Büro von dieser Lage und fügte hinzu, er habe keine andere Wahl, als diesen Stand der Dinge zu akzeptieren, und bitte deshalb das Büro, die Bearbeitung der ihm zugewiesenen Fälle auszusetzen und diese dem italienischen Büro zu übergeben.
Darüber hinaus beschwerte sich das italienische Büro über eine französische Gesellschaft, die weiterhin dem Büro Van Ameyde Schadensfälle zuwies, „obwohl dieses seit Juni 1971 nicht mehr befugt ist, Fälle zu bearbeiten“ (Schreiben des französischen Büros vom 9. September 1975).
Die übrigen nationalen Büros forderten ihre Mitglieder in ultimativer Form auf, sich dieser Praxis „in Übereinstimmung mit den Interbüro-Abkommen“ anzuschließen (Schreiben des belgischen Büros vom 5. September 1975).
Unter diesen Bedingungen gab das italienische Büro Van Ameyde unter Befolgung der genauen Anweisungen, die ihm seine Auftraggeber — die ausländischen Gesellschaften — erteilt hatten, die Bearbeitung der ihm zugewiesenen Akten ab und übermittelte die Akten dem italienischen Büro. Da es sich aber als Opfer eines regelrechten Boykotts fühlte — zwar nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, da es sich bei ihm um eine italienische Gesellschaft handelte, wohl aber infolge seiner Eigenschaft als „privates“ Büro —, erhob es Klage vor dem Tribunale Mailand, um den vom UCI erhobenen Anspruch, die Bearbeitung und Regulierung von Schadensfällen nur solchen Versicherungsgesellschaften zu übertragen, die Mitglieder des UCI sind, für rechtswidrig erklären zu lassen.
Mit Beschluß vom 29. April 1976 setzte das Tribunale Mailand das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
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1.
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Sind die Richtlinie 72/166/EWG des Rates (ABl. L 103 vom 2. Mai 1972), die Empfehlung 73/185/EWG der Kommission (ABl. L 194 vom 16. Juli 1973) und die Entscheidung 74/166/EWG der Kommission (ABl. L 87 vom 30. März 1974), dahin auszulegen, daß sie eine Ermächtigung für einzelstaatliche Normen, Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den nationalen Versicherungsbüros oder für ein Verhalten der einzelnen nationalen Büros oder der diesen angeschlossenen Unternehmen darstellen, die eine Einschränkung oder Beseitigung des Wettbewerbs derjenigen Unternehmen beinhalten oder bezwekken, deren Tätigkeit ausschließlich in der Regulierung von durch ausländische Kraftfahrzeuge verursachte Schadensfällen besteht, indem die genannten Maßnahmen derartige Tätigkeiten ausnahmslos den dem nationalen Büro angeschlossenen Versicherungsunternehmen vorbehalten?
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2.
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Ungeachtet der Antwort auf Frage 1.: Verbieten die Artikel 85, 86 und 90 EWG-Vertrag einzelstaatliche Normen, Interbüro-Abkommen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche die Regulierung von durch ausländische Kraftfahrzeuge verursachte Schäden allein solchen Versicherungsunternehmen vorbehalten, die dem nationalen Büro angeschlossen sind und solche Unternehmen ausschließen, die nur Regulierungsgeschäfte betreiben und dem Büro nicht angeschlossen sind, auch wenn diese Unternehmen von den im Herkunftsland tätigen Versicherungsunternehmen des Schädigers benannt sind?
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3.
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Ungeachtet der Antwort auf Frage 1.: Verbieten der Grundsatz des Diskriminierungsverbots (Artikel 7 des Vertrages) und die Bestimmungen über das Niederlassungsrecht (Artikel 52 des Vertrages) sowie über den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 59 des Vertrages) einzelstaatliche Normen und Verhaltensweisen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar eine Behinderung der tatsächlichen Ausübung und Vornahme der wirtschaftlichen Betätigung des Regulierens von Schadensfällen durch ein im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassenes Unternehmen bewirken, auch wenn sich die Norm oder das Verhalten auf ein nationales Versicherungsbüro im Sinne der in der Richtlinie 72/166/EWG gegebenen Definition bezieht?
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4.
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Bei Bejahung der Frage 1.: Sind die dort genannten Gemeinschaftsakte unter Berücksichtigung sowohl der Artikel 7, 52, 59, 85, 86 und 90 EWG-Vertrag als auch jeder anderen Fehlermöglichkeit einschließlich fehlender Begründung und Verletzung wesentlicher Formvorschriften gültig?
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