ECLI:EU:T:2011:210•Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Mai 2011.#Europäische Kommission gegen New Acoustic Music Association und Anna Hildur Hildibrandsdottir.#Schiedsklausel - Im Zusammenhang mit dem Rahmenprogramm ‚Kultur 2000‘ geschlossener Vertrag über einen Zuschuss - Durchführung der Aktion ‚European Music Roadwork‘ - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung eines Teils der Vorschüsse - Teilweise Unzulässigkeit der Klage - Versäumnisverfahren - Prozesskostenhilfe.#Rechtssache T-464/09.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Mai 2011.#Europäische Kommission gegen New Acoustic Music Association und Anna Hildur Hildibrandsdottir.#Schiedsklausel - Im Zusammenhang mit dem Rahmenprogramm ‚Kultur 2000‘ geschlossener Vertrag über einen Zuschuss - Durchführung der Aktion ‚European Music Roadwork‘ - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung eines Teils der Vorschüsse - Teilweise Unzulässigkeit der Klage - Versäumnisverfahren - Prozesskostenhilfe.#Rechtssache T-464/09.
ECLI:EU:T:2011:210Eu Chamb 08 T12 de mai. de 2011
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage der Kommission aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne des Art. 238 EG, die New Acoustic Music Association und Frau Hildibrandsdottir zu verurteilen, ihr einen Teil der Vorschüsse zuzüglich Verzugszinsen zurückzuzahlen, die sie in Erfüllung des Vertrags Nr. 2003-1895/001-001 zur Durchführung der Aktion „CLT2003/A1/GB-317 – European Music Roadwork“ im Zusammenhang mit dem durch den Beschluss 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 (ABl. L 63, S. 1) geschaffenen Rahmenprogramm „Kultur 2000“ gezahlt hat
Tenor
Tenor
1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die New Acoustic Music Association richtet.
2. Frau Anna Hildur Hildibrandsdottir wird verurteilt, in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Partnerschaft New Acoustic Music Association an die Europäische Kommission einen Betrag von 31 136,23 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7,70 % p. a. ab dem 14. Januar 2008 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zurückzuzahlen.
3. Frau Hildibrandsdottir trägt die Kosten.
4. Der Antrag von Frau Hildibrandsdottir auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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