ECLI:EU:C:2011:632•Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Oktober 2011.#Mariyus Noko Ngele gegen Europäische Kommission u.a.#Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Kausalzusammenhang – Teilweise unzulässiges und teilweise unbegründetes Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung.#Rechtssache C-272/11 P.
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Oktober 2011.#Mariyus Noko Ngele gegen Europäische Kommission u.a.#Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Kausalzusammenhang – Teilweise unzulässiges und teilweise unbegründetes Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung.#Rechtssache C-272/11 P.
ECLI:EU:C:2011:632Eu Chamb 08 C4 de out. de 2011
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. März 2011, Mariyus Noko Ngele/Kommission u. a. (T-15/10), mit dem das Gericht die Klage auf Ersatz des materiellen Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass er eine Forderung nicht beitreiben kann, und des immateriellen Schadens, den er durch die Einleitung von Strafverfahren in einem Mitgliedstaat gegen ihn erlitten haben soll, abgewiesen hat – Fehlender Kausalzusammenhang
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Noko Ngele trägt seine eigenen Kosten.
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