ECLI:EU:C:2025:814•Schlussanträge der Generalanwältin L. Medina vom 23. Oktober 2025.###
Schlussanträge der Generalanwältin L. Medina vom 23. Oktober 2025.###
ECLI:EU:C:2025:814Eu Cjeu23 de out. de 2025
Texto completo
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
LAILA MEDINA
vom 23. Oktober 2025(1)
Verbundene Rechtssachen C‑258/23 bis C‑260/23
IMI – Imagens Médicas Integradas SA (C‑258/23)
Synlabhealth II S.A. (C‑259/23)
SIBS-Sociedade Gestora de Participações Sociais SA,
SIBS, Cartões – Produção e Processamento de Cartões SA,
SIBS Processos – Serviços Interbancários de Processamento SA,
SIBS International SA,
SIBS Pagamentos SA,
SIBS Gest SA,
SIBS Forward Payment Solutions SA,
SIBS MB SA (C‑260/23)
gegen
Autoridade da Concorrência
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão [Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht, Portugal])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln – Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen – Von der Staatsanwaltschaft erlassene Anordnung – Charta der Grundrechte – Art. 8 – Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung personenbezogener Daten – Vorherige richterliche Genehmigung “
Einleitung
1. In meinen Schlussanträgen vom 20. Juni 2024 in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen(2) habe ich der Vierten Kammer (frühere Besetzung) des Gerichtshofs vorgeschlagen, Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(3) dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen die nationale Wettbewerbsbehörde im Rahmen einer Untersuchung wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 bzw. 102 AEUV ohne vorherige richterliche Genehmigung E‑Mails beschlagnahmen kann, deren Inhalt im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Nachprüfung steht. Diese Erwägung setzt jedoch voraus, dass ein strikter rechtlicher Rahmen für die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörde sowie angemessene und wirksame Garantien gegen Missbrauch und Willkür vorgesehen sind. Solche Garantien müssen insbesondere in Form einer vollständigen nachträglichen gerichtlichen Kontrolle der in Rede stehenden Maßnahmen vorhanden sein(4).
2. Im Anschluss an das Urteil vom 4. Oktober 2024 in der Rechtssache Bezirkshauptmannschaft Landeck(5) hat der Gerichtshof auf Antrag der Vierten Kammer (frühere Besetzung) gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, die vorliegenden Rechtssachen an die Große Kammer zu verweisen. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil u. a. für Recht erkannt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2016/680(6) im Licht der Art. 7 und 8 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den zuständigen Behörden die Möglichkeit gibt, zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten zuzugreifen. Jedoch hat der Gerichtshof entschieden, dass die Ausübung dieser Möglichkeit, außer in hinreichend begründeten Eilfällen, u. a. einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen sein muss(7).
3. Im Rahmen dieser ergänzenden Schlussanträge ersucht mich der Gerichtshof, zu prüfen, ob die Erkenntnisse aus dem Urteil Landeck bei der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts in den vorliegenden Rechtssachen, insbesondere seiner dritten Vorlagefrage, zu berücksichtigen sind. Der Gerichtshof hält es nämlich für erforderlich, zu klären, ob das Erfordernis einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle auf wettbewerbsrechtliche Untersuchungen zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 bzw. 102 AEUV übertragbar ist, insbesondere wenn die von der nationalen Wettbewerbsbehörde beschlagnahmten E‑Mails sowie die sich aus diesen E‑Mails ergebenden Unterlagen personenbezogene Daten enthalten.
4. In den vorliegenden Schlussanträgen wird daher gemäß dem neuen Ersuchen des Gerichtshofs die in meinen ersten Schlussanträgen dargelegte Argumentation mit einbezogen. Für eine detaillierte Darstellung des rechtlichen Rahmens, der Vorgeschichte des Rechtsstreits sowie der Ausgangsverfahren und des Verfahrens vor dem Gerichtshof verweise ich auf die Nrn. 3 bis 19 meiner ersten Schlussanträge. Diese Darstellung ist lediglich durch den Hinweis zu ergänzen, dass die Große Kammer des Gerichtshofs am 3. Juni 2025 nach der Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die portugiesische, die griechische, die finnische und die schwedische Regierung sowie die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben daran teilgenommen.
Würdigung
5. Zur Erinnerung: Mit der dritten Vorlagefrage in den vorliegenden Rechtssachen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 der Charta der Beschlagnahme von zwischen Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane und Mitarbeitern eines Unternehmens ausgetauschten E‑Mails sowie der sich aus diesen E‑Mails ergebenden Geschäftsunterlagen im Rahmen einer Untersuchung von nach den Art. 101 und 102 AEUV verbotenen Vereinbarungen und Verhaltensweisen ohne vorherige richterliche Genehmigung entgegensteht(8). Genauer gesagt möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine solche Beschlagnahme von einer Einrichtung wie der portugiesischen Staatsanwaltschaft genehmigt werden kann, die, so das vorlegende Gericht, u. a. mit der Vertretung des Staates, der Verteidigung der gesetzlich festgelegten Interessen und der Strafverfolgung nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit betraut ist(9).
6. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das vorlegende Gericht nach dem Wortlaut seiner Frage darauf beschränkt, den Gerichtshof nach der Auslegung von Art. 7 der Charta im Zusammenhang mit der gewöhnlich von den nationalen Wettbewerbsbehörden vorgenommenen Beschlagnahmen geschäftlicher E‑Mails zu befragen, die zwischen Mitgliedern der Aufsichts‑ und Leitungsorgane und Mitarbeitern von Unternehmen ausgetauscht werden, die Gegenstand einer Untersuchung sind. Da diese Beschlagnahmen jedoch nicht nur die von Art. 7 der Charta erfasste Kommunikation(10), sondern ebenso und ihrem Wesen nach durch Art. 8 der Charta geschützte personenbezogene Daten betreffen können, ist es auch angebracht, diese Frage unter dem Blickwinkel von Art. 8 der Charta zu prüfen, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben(11).
7. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 der Charta in seinem Abs. 1 das Recht auf Schutz personenbezogener Daten proklamiert. Ferner verlangt dieser Artikel in seinem Abs. 2, dass diese Daten unter Einhaltung bestimmter Bedingungen verarbeitet werden, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verarbeitung abhängt(12). Auch wenn das Recht auf Schutz personenbezogener Daten anderer Art ist(13), steht es in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das es ergänzt(14).
8. Im Übrigen steht das Recht auf Schutz personenbezogener Daten dem entgegen, dass Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen von Dritten – seien es Behörden oder die Öffentlichkeit im Allgemeinen – erhoben werden oder ihnen Zugang zu diesen Daten gewährt wird, es sei denn, diese Erhebung und dieser Zugang erfolgen aufgrund einer Verarbeitung im Einklang mit den in Art. 8 Abs. 2 der Charta festgelegten Erfordernissen(15). Abgesehen von diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Erhebung der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen, die eine Verarbeitung dieser Daten darstellen(16), das in Art. 8 Abs. 1 der Charta garantierte Recht beschränken(17).
9. Was im vorliegenden Fall die zwischen Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie Mitarbeitern eines Unternehmens ausgetauschten E‑Mails und die sich aus diesen E‑Mails ergebenden Geschäftsunterlagen betrifft, liegt es auf der Hand, dass, da diese E‑Mails und diese Unterlagen auch personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung(18), enthalten können, die von einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Rahmen einer Untersuchung vorgenommene Beschlagnahme eine Einschränkung der Ausübung des durch Art. 8 der Charta garantierten Rechts darstellt.
10. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden(19). Somit können Einschränkungen für dieses Recht vorgesehen werden, sofern sie gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt des Grundrechts sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren(20).
11. Was als Erstes die Anforderung betrifft, dass jede Einschränkung der Ausübung eines Grundrechts gesetzlich vorgesehen sein muss, bedeutet diese Anforderung, dass die Rechtsgrundlage, die eine solche Einschränkung zulässt, deren Tragweite hinreichend klar und präzise definieren muss(21).
12. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Datenschutz-Grundverordnung, die für nationale Wettbewerbsbehörden im Rahmen der von ihnen durchgeführten Untersuchungen anwendbar ist(22), insbesondere in Art. 6 Abs. 1 Buchst. e bestimmt, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung(23) entsprochen, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt, die als Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dient, wobei diese Verarbeitung durch Verantwortliche erfolgt, die in Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe tätig werden(24).
13. Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, diese Gesichtspunkte konkret zu prüfen. Zum einen ist jedoch klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie Teil einer von einer nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführten Untersuchung ist, in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt(25). Zum anderen stützen sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen, wie ich in meinen ersten Schlussanträgen(26) festgestellt habe, auf Artikel der Lei Nr. 19/2012 (Novo regime jurídico da concorrência) (Gesetz Nr. 19/2012 zur Genehmigung der Neuregelung des Wettbewerbs) vom 8. Mai 2012, auf deren Grundlage Geschäftsunterlagen beschlagnahmt werden können, um Beweise für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu erlangen.
14. Daraus folgt, dass, soweit die Beschlagnahme von E‑Mails durch die nationale Wettbewerbsbehörde in den Ausgangsverfahren eine Einschränkung des in Art. 8 der Charta garantierten Rechts darstellt, diese Einschränkung eine Rechtsgrundlage hat, die mit der ersten Anforderung nach Art. 52 Abs. 1 der Charta vereinbar ist.
15. Was als Zweites die Anforderung bezüglich der Achtung des Wesensgehalts des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten betrifft, wird in der akademischen Literatur die Schwierigkeit hervorgehoben, den Kern dieses Rechts zu bestimmen(27). Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, eine klare Trennlinie zwischen dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einerseits und dem in Art. 8 der Charta verankerten Recht auf Schutz personenbezogener Daten andererseits zu ziehen(28).
16. Jedenfalls stelle ich fest, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu der Auffassung neigt, dass nur eine uneingeschränkte Datenerhebung oder ein allgemeiner Zugang der Behörden zu in elektronischen Kommunikationen enthaltenen Daten, ohne dass besondere Garantien gegen die rechtswidrige Verarbeitung zum Schutz dieser Daten vorgesehen sind, den Wesensgehalt des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigen kann(29).
17. Im vorliegenden Fall ist unbeschadet der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen festzustellen, dass die Beschlagnahme der Geschäftskorrespondenz von Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie Mitarbeitern eines Unternehmens, das Gegenstand einer Untersuchung ist, in der Regel weder die uneingeschränkte Erhebung personenbezogener Daten noch den allgemeinen Zugang zu diesen Daten zur Folge hat. Wie ich in meinen ersten Schlussanträgen(30) ausgeführt habe, ist die Beschlagnahme einer solchen Korrespondenz durch den Gegenstand der Untersuchung, wie er im Nachprüfungsbeschluss definiert ist, begrenzt, woraus sich ergibt, dass die Erhebung der darin enthaltenen Daten auf diejenigen beschränkt ist, die mit den untersuchten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Zusammenhang stehen. Darüber hinaus dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten nicht zu anderen Zwecken als der Feststellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das Gegenstand der Untersuchung ist, verwendet werden. Schließlich wird, wie ich in den vorliegenden Schlussanträgen noch erläutern werde(31), die Beschlagnahme einer Geschäftskorrespondenz durch eine nationale Wettbewerbsbehörde im Allgemeinen durch zusätzliche Verfahrensgarantien eingeschränkt, die u. a. die Sicherheit, die Integrität und die Vertraulichkeit dieser Daten gewährleisten sollen.
18. Da die Beschlagnahme der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden E‑Mails nicht zu einer allgemeinen Erhebung personenbezogener Daten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs geführt hat, kann diese Beschlagnahme nicht als geeignet angesehen werden, den Wesensgehalt von Art. 8 der Charta zu beeinträchtigen.
19. Als Drittes ist zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Einschränkungen des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Außerdem müssen sich solche Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken, und die Regelung, die einen solchen Eingriff gestattet, muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen(32).
20. Erstens sollen, wie ich in meinen ersten Schlussanträgen(33) ausgeführt habe, mit den von den nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003(34) vorgenommenen Beschlagnahmen Verhaltensweisen aufgedeckt werden, die gegen diese der öffentlichen Ordnung zuzurechnenden zwingenden Bestimmungen verstoßen. Sie verbieten Kartelle bzw. den Missbrauch beherrschender Stellungen und verfolgen das zweifellos im Gemeinwohl liegende Ziel, zu garantieren, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird. Diese Formulierung, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 der Charta ergibt(35), bleibt im Bereich von Art. 8 der Charta in vollem Umfang anwendbar.
21. Zweitens steht meines Erachtens zur Verfolgung des Ziels, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Binnenmarkt festzustellen, kein anderes Mittel, das ebenso wirksam ist und weniger in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingreift(36), als Alternative zur Beschlagnahme von E‑Mails zur Verfügung, die zwischen Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie Mitarbeitern eines Unternehmens über dessen internes E‑Mail-System ausgetauscht werden. Bei diesen E‑Mails handelt es sich nämlich um eine der wichtigsten Quellen, die den Wettbewerbsbehörden zur Verfügung stehen, um das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Binnenmarkt aufzudecken. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 selbst räumt der Kommission als Nachprüfungsbefugnis die Möglichkeit ein, solche Beschlagnahmen durchzuführen(37), was auch vom europäischen Gesetzgeber seit Erlass der Richtlinie (EU) 2019/1(38), insbesondere in deren Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, für die nationalen Wettbewerbsbehörden vorgesehen wurde. Daher sind die Beschlagnahmen geschäftlicher E‑Mails und die Erhebung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten als erforderlich anzusehen, um das im Gemeinwohl liegende Ziel des Schutzes des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu verfolgen.
22. Drittens hat der Gerichtshof zur Verhältnismäßigkeit der Einschränkung, die sich aus der Beschlagnahme von zwischen Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie Mitarbeitern von Unternehmen ausgetauschten E‑Mails, insbesondere im Hinblick auf das durch Art. 8 der Charta garantierte Grundrecht, ergibt, entschieden, dass dies in dem Kontext zu beurteilen ist, in dem eine solche Einschränkung erfolgt, wobei eine Gewichtung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls vorzunehmen ist(39). Zu diesen Gesichtspunkten gehören nach dem Urteil Landeck(40) die Schwere der damit verbundenen Einschränkung der Ausübung des in Rede stehenden Grundrechts, die Bedeutung des mit dieser Einschränkung verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziels, die Verbindung zwischen dem Eigentümer der beschlagnahmten Unterlagen und der in Rede stehenden Zuwiderhandlung oder die Relevanz der Daten für die Feststellung des Sachverhalts(41).
23. Die Schwere der Einschränkung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der Natur und der Sensibilität der Daten zu beurteilen, zu denen die Behörden Zugang erlangen können(42). Insbesondere ist der Eingriff in das durch Art. 8 der Charta geschützte Grundrecht als schwerwiegend oder sogar besonders schwerwiegend einzustufen, wenn der Zugang zu all diesen Daten durch die Behörden „sehr genaue“ Schlüsse auf das Privatleben der betroffenen Person zulässt, etwa auf ihre Gewohnheiten des täglichen Lebens, ihre ständigen oder vorübergehenden Aufenthaltsorte, ihre Ortsveränderungen, von ihr ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Person und das soziale Umfeld, in dem sie verkehrt(43). Dies ist auch dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu den in Rede stehenden Daten besonders sensible Daten(44) – wie solche, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen und religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen –gehören können(45).
24. Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des vorlegenden Gerichts nach dem Wortlaut des Vorabentscheidungsersuchens auf die Beschlagnahme von E‑Mails bezieht, die zwischen Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie Mitarbeitern eines Unternehmens ausgetauscht wurden, dessen beruflich genutzte Räume bzw. Geschäftsräume überprüft wurden(46). Wie bereits in den vorliegenden Schlussanträgen ausgeführt, ist allgemein bekannt – und bedarf daher keiner weiteren Untermauerung –, dass in diesen E‑Mails oder in den diesen E‑Mails als Anhang beigefügten Geschäftsunterlagen personenbezogene Daten zu finden sind.
25. Meines Erachtens ist diese Situation jedoch nicht mit der vom Gerichtshof im Urteil Landeck geprüften Situation vergleichbar, in dem es um die Beschlagnahme des persönlichen Mobiltelefons einer natürlichen Person, die einer Straftat verdächtigt wurde, durch Polizeibehörden in einer Privatwohnung und um den „umfassenden und unkontrollierten Zugang“(47) zu allen darauf gespeicherten Daten ging. Auch kann sie nicht den Situationen gleichgestellt werden, auf die sich die zahlreichen Urteile des Gerichtshofs beziehen, die im Wesentlichen den Zugang der Behörden zu Verkehrs‑ oder Standortdaten betreffen, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste allgemein und unterschiedslos gespeichert werden(48).
26. Mobiltelefone sind nämlich Geräte, die derzeit an einem einzigen Ort eine große Menge personenbezogener Daten speichern. Dazu gehören Identifizierungsdaten (direkte Identität, Kontaktdaten), Standortdaten (Geolokalisierung, Anruf- und Nachrichtenprotokolle, Navigation), Verbindungs- und Zahlungsdaten (Online-Kennungen, Bankdaten) sowie Anwendungs- und Nutzungsdaten, einschließlich persönlicher Einstellungen. Viele dieser Daten fallen darüber hinaus in die Kategorie der besonderen personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung, wie z. B. Daten, die Informationen über die Biometrie der betroffenen Person, ihre Gesundheit, ihr Leben, ihre sexuelle Orientierung oder auch ihre rassische oder ethnische Herkunft enthalten. Zu all diesen Daten kommen auch andere Elemente mit höchstpersönlichem Charakter wie Kommunikationen oder Fotos hinzu(49). In Anbetracht ihrer Menge und Vielfalt(50) können alle diese Daten ein sehr detailliertes und tiefgehendes Bild fast aller Bereiche des Privatlebens der betroffenen Person liefern, insbesondere wenn sie – wie der Gerichtshof im Übrigen im Urteil Landeck(51) festgestellt hat – in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Wie ich bereits ausgeführt habe, gilt dies ebenso für Daten, die allgemein und unterschiedslos auf digitalen Servern der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste gespeichert werden.
27. Dagegen bin ich wie die portugiesische, die griechische, die finnländische und die schwedische Regierung sowie die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission der Ansicht, dass die personenbezogenen Daten, die in den bei einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung beschlagnahmten E‑Mails – insbesondere denjenigen, die zwischen Mitgliedern der Aufsichts‑ und Leitungsorgane sowie Mitarbeitern eines Unternehmens über dessen internes E‑Mail-System ausgetauscht werden – enthalten sind, nicht in gleicher Weise bewertet werden können.
28. Weder die zwischen Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie Mitarbeitern eines Unternehmens ausgetauschten E‑Mails noch die sich aus diesen E‑Mails ergebenden Geschäftsunterlagen können nämlich grundsätzlich Daten enthalten, mit denen die Gewohnheiten des täglichen Lebens der betroffenen Personen mit der gleichen Genauigkeit und Intensität wie mit einem privaten Mobiltelefon identifiziert werden können. Hierzu ist zum einen anzumerken, dass die Wettbewerbsbehörden bei der Durchführung einer Untersuchung in den Geschäftsräumen eines Unternehmens nicht nach personenbezogenen Daten als solchen, sondern nach geschäftlichen Informationen suchen, die ein wettbewerbswidriges Verhalten dieses Unternehmens belegen können. Dies bedeutet, dass es sich bei der Erhebung der Daten aus den geschäftlichen E‑Mails der Mitglieder der Aufsichts‑ und Leitungsorgane sowie von Mitarbeitern von Unternehmen nur um einen Nebenaspekt handelt, es sei denn, diese Daten sind geschäftlich relevant und daher für die Belastung des betreffenden Unternehmens sachdienlich(52). Zum anderen werden personenbezogene Daten bei der Suche nach geschäftlichen Informationen über ein Unternehmen in dieser Art von E‑Mails meines Erachtens eher vereinzelt aufzufinden sein. In diesem Zusammenhang müssten die Wettbewerbsbehörden proaktiv und außerhalb des Rahmens der Untersuchung(53) ein System einrichten, durch das diese personenbezogenen Daten kombiniert oder miteinander verknüpft werden, um davon ausgehen zu können, dass sie ein detailliertes Bild der betroffenen Person außerhalb ihres beruflichen Umfelds vermitteln(54), was in keinem Fall der Zweck der Untersuchung ist(55).
29. Darüber hinaus enthalten die zwischen den Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie Mitarbeitern eines Unternehmens ausgetauschten E‑Mails zwar Hinweise auf – grundsätzlich geschäftliche – Besprechungen oder Reisen dieser Personen, jedoch keine Standort- oder Navigationsdaten, die zum Zweck der Profilerstellung erhoben wurden und die es ermöglichen würden, die von ihnen zurückgelegten Strecken tatsächlich nachzuvollziehen(56). Auch können diese E‑Mails nicht denselben Informationsgehalt über die privaten Aktivitäten des Inhabers der darin enthaltenen Daten oder seine Beziehungen und sein soziales Umfeld liefern wie Mobiltelefone oder ähnliche persönliche Geräte. Auch hier bin ich der Ansicht, dass mangels eines – jedenfalls außerhalb des Rahmens der Untersuchung liegenden – Systems, mit dem alle diese Daten kombiniert oder miteinander verknüpft werden können, allein auf der Grundlage von geschäftlichen E‑Mails kein genaues und detailliertes Profil bestimmter persönlicher Aspekte des Lebens der betroffenen natürlichen Personen erstellt werden kann.
30. Daraus folgt, dass im Unterschied zu den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Landeck aus der Erhebung von Daten, die in zwischen Mitgliedern der Aufsichts‑ und Leitungsorgane sowie Mitarbeitern eines Unternehmens über dessen E‑Mail-System ausgetauschten E‑Mails und in den sich aus diesen E‑Mails ergebenden Geschäftsunterlagen enthalten sind, grundsätzlich keine „sehr genauen“ Schlüsse auf das Privatleben der betroffenen Person in dem von der Rechtsprechung geforderten Sinne gezogen werden können. Der Eingriff in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kann daher nicht als Eingriff mit einem hohen Schweregrad(57) und folglich – anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Landeck(58) ergangen ist – erst recht nicht als besonders schwerwiegend angesehen werden.
31. Was die anderen Gesichtspunkte betrifft, die gemäß der in Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Einschränkung der Ausübung des durch Art. 8 der Charta garantierten Grundrechts zu berücksichtigen sind, ist festzustellen, dass das Ziel der Verfolgung europaweiter wettbewerbswidriger Verhaltensweisen gemäß den Art. 101 und 102 AEUV hinreichend bedeutend ist, um davon auszugehen, dass der durch die Erhebung von in geschäftlichen E‑Mails enthaltenen Daten und den anschließenden Zugriff auf diese Daten verursachte Eingriff nicht unverhältnismäßig ist(59). Darüber hinaus sind diese Datenerhebung und dieser Datenzugriff, wie ich bereits dargelegt habe, im Prinzip nur ein Nebenaspekt im Rahmen der Suche nach Informationen geschäftlicher Art, die dazu dienen sollen, das untersuchte Unternehmen zu belasten. Daraus folgt, dass im Gegensatz zur Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Landeck die Erhebung und der Zugang zu personenbezogenen Daten, die von einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung betroffen sind, a priori nicht darauf abzielen, die wettbewerbsrechtliche Verantwortung der natürlichen Person, auf die sich diese Daten beziehen, festzustellen, sondern nur die der juristischen Person, mit der diese natürliche Person in einem Beschäftigungsverhältnis steht(60).
32. Die in den vorstehenden Punkten dargelegten Erwägungen sprechen für die Auffassung, nach der ein Eingriff wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehende mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Dies gilt umso mehr angesichts des Ziels, das mit der Beschlagnahme von E‑Mails, die zwischen Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie Mitarbeitern eines Unternehmens ausgetauscht wurden, verfolgt wird. Wie mehrere Parteien in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, hängt diese Erwägung auch von der Einhaltung bestimmter zusätzlicher Verfahrensgarantien ab(61). Bei diesen Garantien handelt es sich um diejenigen, die sich im Wesentlichen an die in Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Grundsätze anlehnen und gewöhnlich den Rahmen für die von den nationalen Wettbewerbsbehörden nach Maßgabe des Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten vorgenommenen Beschlagnahmen bilden(62). Im vorliegenden Fall ist es naturgemäß Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in den Ausgangsverfahren der Fall ist.
33. So muss erstens nach bereits bekannten Grundsätzen jede von den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführte Untersuchung auf einen ordnungsgemäß begründeten Nachprüfungsbeschluss gestützt werden, der, wie im Übrigen im Urteil Landeck(63) ausgeführt wird, auf einem begründeten Verdacht beruhen muss, dass ein Unternehmen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßen hat. Wie ich in den vorliegenden Schlussanträgen(64) bereits ausgeführt habe, muss dieser Nachprüfungsbeschluss hinreichend präzise sein, um den Umfang der Untersuchung sowohl in materieller als auch in zeitlicher Hinsicht wirksam einzugrenzen. Was insbesondere personenbezogene Daten betrifft, muss der Nachprüfungsbeschluss gewährleisten, dass ihre Erhebung und der Zugang zu ihnen, selbst wenn es sich dabei um einen Nebenaspekt bei der Suche nach Geschäftsinformationen handelt, auf das für den Gegenstand der Untersuchung unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden und ausschließlich für die Zwecke der Untersuchung bestimmt sind(65). Wenn die Untersuchung mit Hilfe von Software für digitale Nachforschungen durchgeführt wird, wie es im Übrigen tagtäglich üblich ist(66), muss das Indexierungsverfahren, das der Suche nach für die Untersuchung relevanten Geschäftsinformationen vorausgeht, durch die Verwendung von Schlüsselwörtern erfolgen, die unter Berücksichtigung des vorab festgelegten Untersuchungsgegenstands streng definiert wurden. Alle diese Maßnahmen müssen es ermöglichen, die Untersuchung unter Beachtung der für die Verarbeitung dieser Daten geltenden Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung durchzuführen(67).
34. Zweitens muss die betreffende nationale Wettbewerbsbehörde, um den Erfordernissen der Verarbeitung nach Treu und Glauben und der Transparenz(68) zu genügen, die betroffenen natürlichen Personen über die mögliche Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informieren und sie in transparenter und kohärenter Weise über ihre Rechte informieren. Selbstverständlich kann der Umfang dieser Informationspflicht – wie in Art. 23 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich vorgesehen – eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz des Zwecks der Untersuchung erforderlich ist. Wie jedoch im Beschluss 2018/1927 in Bezug auf Nachprüfungen durch die Kommission vorgesehen(69), hat die nationale Wettbewerbsbehörde alle derartigen Einschränkungen transparent anzuwenden und jeden Fall einer Einschränkung im entsprechenden Verzeichnis einzutragen.
35. Drittens müssen die erhobenen personenbezogenen Daten gemäß dem Grundsatz der Speicherbegrenzung sowie dem Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit der Daten(70) in einer sicheren Umgebung gespeichert werden. Der Zweck besteht in diesem Zusammenhang darin, den unrechtmäßigen Zugang zu oder die unrechtmäßige Übermittlung von Informationen an Personen, die in keinem Zusammenhang mit der Untersuchung stehen, zu verhindern und jede Änderung dieser Informationen zu vermeiden. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten nur so lange bei den Untersuchungsbehörden gespeichert werden, wie es für die Untersuchung unbedingt erforderlich ist – was anhand objektiver Kriterien zu bestimmen ist(71) –, insbesondere während des Verwaltungsverfahrens und während der gesamten Dauer eines etwaigen Gerichtsverfahrens. Darüber hinaus müssen die Erhebung und insbesondere der Zugang zu personenbezogenen Daten auf eine möglichst geringe Zahl zugelassener Personen oder Inspektoren beschränkt werden, die zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sein müssen und diese Daten nicht für andere Zwecke als die der Untersuchung verwenden dürfen(72). Schließlich muss, wenn die personenbezogenen Daten entweder für die Untersuchung nicht mehr relevant sind oder wenn die zulässige Speicherfrist abgelaufen ist, für ihre sichere Löschung gesorgt werden, und zwar durch einen allgemeinen Bereinigungsmechanismus, durch den eine spätere Wiederherstellung verhindert wird.
36. Viertens ist es wiederum zur Gewährleistung der Transparenz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wichtig, dass die Erhebung und der Zugang zu diesen Daten durch die Auswahl der für die Untersuchung relevanten Unterlagen in Anwesenheit von Vertretern des Unternehmens erfolgt. Diese Vertreter müssen die Möglichkeit erhalten, alle vorläufigen Dokumente, die in die Akte aufgenommen werden sollen, einzusehen und so festzustellen, welche personenbezogenen Daten in diesen Dokumenten enthalten sind. Sie müssen auch die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Aufnahme von personenbezogene Daten enthaltenden Dokumenten in die Akte zu erheben, die für die Untersuchung eindeutig irrelevant sind und zudem besonderer oder sensibler Natur sind, was die für die Untersuchung Verantwortlichen dazu veranlassen sollte, diesen Daten einen erhöhten Schutz zu gewähren(73). Darüber hinaus müssen personenbezogene Daten in Dokumenten, die endgültig in die Akte aufgenommen werden und als solche für die Untersuchung nicht relevant sind, unter Berücksichtigung des bereits erwähnten Grundsatzes der Datenminimierung anonymisiert werden. Schließlich muss der Datenschutzbeauftragte der mit der Untersuchung beauftragten Behörde gemäß dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht(74) die Anwendung der Einschränkungen des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten unabhängig überprüfen können, um deren ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen.
37. Die in den vorstehenden Nummern beschriebenen Garantien, die zusätzlich zu den Verpflichtungen gelten, denen die nationalen Wettbewerbsbehörden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung nachkommen müssen, sind insbesondere geeignet, einen uneingeschränkten und willkürlichen Zugriff auf alle Daten einer natürlichen Person zu verhindern. Sofern diese Garantien klar und präzise festgelegt sind und eingehalten werden, ist daher davon auszugehen, dass der sich aus der Anwendung von Art. 8 der Charta ergebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere im Rahmen der Beschlagnahme von E‑Mails zwischen Mitarbeitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane eines Unternehmens sowie der sich aus diesen E‑Mails ergebenden Geschäftsunterlagen eingehalten wurde. Dies gilt umso mehr, wenn, wie in meinen ersten Schlussanträgen(75) ausgeführt, berücksichtigt wird, dass der EGMR und der Gerichtshof in ihrer Rechtsprechung anerkannt haben, dass der öffentliche Eingriff in Bezug auf berufliche oder geschäftliche Räume oder Tätigkeiten weiter gehen kann als in anderen Fällen(76).
38. In einem solchen Kontext bin ich nicht der Ansicht, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 der Charta im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Untersuchungen eine vorherige richterliche Genehmigung erfordert.
39. Wie in der Einleitung der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, hat der Gerichtshof im Urteil Landeck im Wesentlichen festgestellt, dass Art. 8 der Charta einer nationalen Regelung, die den zuständigen Behörden die Möglichkeit gibt, zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zuzugreifen, nicht entgegensteht, sofern die Ausübung dieser Möglichkeit, außer in hinreichend begründeten Eilfällen, u. a. einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen ist(77). Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass es namentlich um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall durch eine Gewichtung aller relevanten Gesichtspunkte gewahrt wird, von wesentlicher Bedeutung ist, dass der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu personenbezogenen Daten, wenn er die Gefahr eines schwerwiegenden oder sogar besonders schwerwiegenden Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, von einer vorherigen Kontrolle abhängig gemacht wird(78).
40. Insoweit möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass das Erfordernis einer vorherigen richterlichen Genehmigung im Unionsrecht bereits für Fälle vorgesehen ist, in denen die von der nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführte Untersuchung in der Privatwohnung der Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane oder Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens stattfindet(79). Diese Bestimmung soll einen der sensibelsten Orte des Privatlebens einer Person schützen, wie dies gerade in der Rechtssache Landeck der Fall war, in der die in Rede stehende Beschlagnahme in der Wohnung der Person erfolgte, die verdächtigt wurde, eine Straftat begangen zu haben.
41. Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Anforderungen hinsichtlich des Schutzes eines in der Charta verankerten Grundrechts verschärft werden können, wenn die im Rahmen einer Untersuchung erlangten Beweise nach nationalem Recht in einem Verfahren gegen eine natürliche Person verwendet werden können, um ihr eine Straftat nachzuweisen(80). Daraus folgt in Bezug auf das in Art. 8 der Charta vorgesehene Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dass eine vorherige richterliche Genehmigung verlangt werden kann, wenn die personenbezogenen Daten, die in den von einer nationalen Wettbewerbsbehörde beschlagnahmten Dokumenten enthalten sind, nicht nur verwendet werden, um die Verantwortlichkeit des betreffenden Unternehmens für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags festzustellen, sondern auch, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer natürlichen Person für wettbewerbswidrige Handlungen festzustellen, sofern dies im nationalen Recht des Mitgliedstaats vorgesehen ist.
42. Abgesehen von den Fällen, die u. a. die Beschlagnahme von E‑Mails mit personenbezogenen Daten in der Privatwohnung einer Person oder die Beschlagnahme solcher Dokumente zur strafrechtlichen Verfolgung einer natürlichen Person – wie im Urteil Landeck – betreffen, bin ich jedoch nicht der Ansicht, dass Art. 8 der Charta eine vorherige Genehmigung als solche erfordert. Hier gelten dieselben Überlegungen, die den EGMR und den Gerichtshof zu der Schlussfolgerung veranlasst haben, dass im Rahmen von Art. 7 der Charta für wettbewerbsrechtliche Nachprüfungen, die in den Räumlichkeiten von Unternehmen durchgeführt werden, keine vorherige richterliche Genehmigung erforderlich ist, wie ich in meinen ersten Schlussanträgen(81) erläutert habe, auf die ich hiermit verweisen möchte.
43. Insbesondere verstößt die Beschlagnahme von zwischen den Mitgliedern der Aufsichts‑ und Leitungsorgane sowie den Mitarbeitern eines Unternehmens ausgetauschten E‑Mails durch eine nationale Wettbewerbsbehörde meiner Ansicht nach vorbehaltlich der folgenden Überlegungen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine solche Beschlagnahme muss zum einen den in diesen Schlussanträgen beschriebenen Verfahrensgarantien unterliegen und zum anderen einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle, die während des Untersuchungsverfahrens durchgeführt werden kann und insbesondere der Überprüfung der Einhaltung dieser Garantien im Licht von Art. 8 der Charta dient(82). Die jüngste Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten stützt diese Auffassung, wie die Urteile vom 6. Februar 2025, Italgomme Pneumatici Srl u. a./Italien(83), und vom 18. März 2025, BRD – Groupe Société Générale S.A./Rumänien(84), zeigen.
44. Was das Argument betrifft, dass die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch eine vorherige richterliche Genehmigung besser gewährleistet werden könnte, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Landeck festgestellt hat, ist darüber hinaus anzumerken, dass die im Rahmen einer während des Untersuchungsverfahrens möglichen nachträglichen Kontrolle erfolgte Feststellung des nationalen Gerichts, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden diesen Grundsatz durch die Nichteinhaltung von Verfahrensgarantien verletzt haben, die während der Untersuchung gesammelten Informationen in Frage stellen und damit zur vollständigen oder teilweisen Ungültigkeit des Untersuchungsverfahrens führen kann(85). Angesichts der damit verbundenen Risiken haben die nationalen Wettbewerbsbehörden daher einen ausreichenden Anreiz, um die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. Hinzu kommt selbstverständlich die Verpflichtung, der betroffenen Person im Fall einer unrechtmäßigen Maßnahme der betreffenden nationalen Behörde eine angemessene Entschädigung zu gewähren(86).
45. In Übereinstimmung mit meinem Vorschlag in den ersten Schlussanträgen zu Art. 7 der Charta folgt daraus, dass Art. 8 der Charta dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen die nationale Wettbewerbsbehörde bei einer im Rahmen einer Untersuchung wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 bzw. 102 AEUV durchgeführten Nachprüfung in den Räumlichkeiten eines Unternehmens ohne vorherige richterliche Genehmigung E‑Mails beschlagnahmen kann, deren Inhalt im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Nachprüfung steht, sofern ein strikter rechtlicher Rahmen für die Befugnisse dieser Behörde, wie er in den vorliegenden Schlussanträgen beschrieben worden ist, und zum anderen angemessene und wirksame Garantien gegen Missbrauch und Willkür, insbesondere in Form einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle der in Rede stehenden Maßnahmen, sowohl während als auch nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens, vorgesehen sind.
46. Allerdings ist anzumerken, dass die Richtlinie 2019/1, wie sich aus meinen ersten Schlussanträgen ergibt, den Mitgliedstaaten derzeit erlaubt, in ihren jeweiligen Rechtssystemen ein System der vorherigen Genehmigung durch ein Justizorgan, einschließlich der Staatsanwaltschaft(87), bevor eine nationale Wettbewerbsbehörde ihre Nachprüfungsbefugnisse ausüben kann, vorzusehen(88). Das bedeutet, dass Art. 8 der Charta gemäß der in den vorstehenden Nummern dargelegten Analyse zwar keine solche vorherige Genehmigung vorschreibt, sofern die in den vorliegenden Schlussanträgen beschriebenen Garantien eingehalten werden und eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle vorgesehen ist, dass dieser Artikel ihr aber auch nicht entgegensteht. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass für die Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, sich eine solche Möglichkeit einzuräumen, kein Verstoß gegen diesen Artikel festgestellt werden kann.
47. Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass ich nach der in diesen ergänzenden Schlussanträgen vorgenommenen Analyse der Ansicht bin, dass die Erkenntnisse aus dem Urteil Landeck – insbesondere was das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung betrifft – nicht auf wettbewerbsrechtliche Untersuchungen anwendbar sind, so dass vorliegend nicht entschieden werden muss, ob eine solche Genehmigung von einer Stelle wie der portugiesischen Staatsanwaltschaft erteilt werden kann. Sollte der Gerichtshof meine Analyse nicht teilen, so genügt jedenfalls der Hinweis, dass er in seiner Rechtsprechung festgelegt hat, unter welchen Voraussetzungen eine Stelle, die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Eingriffen in Grundrechte zuständig ist, als unabhängig angesehen werden kann. Insbesondere setzt das Erfordernis der Unabhängigkeit eine Stellung voraus, die es erlaubt, objektiv, unparteiisch und ohne jede Einflussnahme von außen tätig zu werden(89). Da die vom vorlegenden Gericht gegebene Beschreibung der Merkmale der portugiesischen Staatsanwaltschaft diesen Voraussetzungen entspricht, bin ich im vorliegenden Fall der Ansicht, dass diese Staatsanwaltschaft als unabhängige Stelle anzusehen ist, die unter den Voraussetzungen des Urteils Landeck zur Erteilung einer vorherigen Genehmigung zuständig ist.
Ergebnis
48. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht, Portugal) in jeder der verbundenen Rechtssachen C‑258/23 bis C‑260/23 gestellte jeweils dritte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach denen die nationale Wettbewerbsbehörde bei einer im Rahmen einer Untersuchung wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 bzw. 102 AEUV durchgeführten Nachprüfung in den Räumlichkeiten eines Unternehmens ohne vorherige richterliche Genehmigung E‑Mails durchsuchen und beschlagnahmen kann, deren Inhalt im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Nachprüfung steht, sofern ein strikter rechtlicher Rahmen für die Befugnisse dieser Behörde und angemessene und wirksame Garantien gegen Missbrauch und Willkür, insbesondere eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der in Rede stehenden Maßnahmen, sowohl während als auch nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens, vorgesehen sind.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Schlussanträge der Generalanwältin Medina in den verbundenen Rechtssachen IMI u. a. (C‑258/23 bis C‑260/23, im Folgenden: erste Schlussanträge, EU:C:2024:537).
3 Im Folgenden: Charta.
4 Erste Schlussanträge (Nr. 63).
5 Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck (Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten) (C‑548/21, im Folgenden: Urteil Landeck, EU:C:2024:830).
6 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89).
7 Urteil Landeck (Nr. 1 des Tenors).
8 Erste Schlussanträge (Nr. 18).
9 Erste Schlussanträge (Nr. 40).
10 Vgl. hierzu Nrn. 30 und 31 der ersten Schlussanträge.
11 Vgl. zu einem ähnlichen Ansatz Urteil Landeck (Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2025, Quirin Privatbank (C‑655/23, EU:C:2025:655, Rn. 40).
13 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C‑203/15 und C‑698/15, EU:C:2016:970, Rn. 129).
14 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito (C‑468/10 und C‑469/10, EU:C:2011:777, Rn. 41), sowie vom 27. Februar 2025, Dun & Bradstreet Austria u. a. (C‑203/22, EU:C:2025:117, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C‑78/18, EU:C:2020:476, Rn. 126).
16 Vgl. Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119, S. 1).
17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (C‑207/16, EU:C:2018:788, Rn. 51).
18 Personenbezogene Daten, die im Rahmen von Kartellverfahren erhoben und weiterverarbeitet werden, umfassen insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich Namen, Kontaktdaten (dienstliche [E‑Mail‑]Adresse, Telefon‑ und Faxnummer sowie gelegentlich auch private Kontaktdaten), die Stellung und Funktionen der natürlichen Person in einem Unternehmen und möglicherweise Aussagen und Aufzeichnungen, die von natürlichen Personen stammen bzw. ihnen zugeordnet sind. Vgl. hierzu Europäische Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, „Datenschutzerklärung“, S. 2, abrufbar unter https://competition-policy.ec.europa.eu/document/download/5294e82f-a0b0-4eaf-84b8-3eda9ac9ca35_en?filename=privacy_statement_antitrust_en.pdf.
19 Vgl. u. a. Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Vgl. Urteil vom 7. März 2024, Endeemol Shine Finland (C‑740/22, EU:C:2024:216, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C‑205/21, EU:C:2023:49, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Vgl. hierzu Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg (C‑268/21, EU:C:2023:145, Rn. 29).
23 Vgl. auch 45. Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung.
24 Urteile vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg (C‑268/21, EU:C:2023:145, Rn. 32), und vom 20. Oktober 2022, Koalitsia „Demokratichna Bulgaria – Obedinenie“ (C‑306/21, EU:C:2022:813, Rn. 52).
25 Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 24. Mai 2023, Meta Platforms Ireland/Kommission (T‑451/20, EU:T:2023:276, Rn. 192).
26 Erste Schlussanträge (Nr. 34).
27 Vgl. hierzu González Fuster, G., „Study on the essence of the fundamental rights to privacy and to protection of personal data“, Law, Science, Technology & Society Research Group, Vrije Universiteit Brussel, Dezember 2022, S. 17 bis 23, abrufbar unter https://www.edps.europa.eu/data-protection/our-work/publications/papers/2023-11-08-study-essence-fundamental-rights-privacy-and-protection-personal-data_en, sowie Brkan, M., „The essence of the fundamental rights to privacy and data protection: finding the way through the maze of the CJEU’s constitutional reasoning“, German Law Journal, 2019, Bd. 20, S. 867 bis 869.
28 Vgl. u. a. Kokott, J. und Sobotta, C., „The distinction between privacy and data protection in the jurisprudence of the CJEU and the ECtHR“, International Data Privacy Law, 2013, Bd. 3, Nr. 4, S. 228.
29 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C‑293/12 und C‑594/12, EU:C:2014:238, Rn. 40), vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C‑203/15 und C‑698/15, EU:C:2016:970, Rn. 101), und vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains (C‑817/19, EU:C:2022:491, Rn. 120), sowie Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 151). Zu Art. 7 der Charta vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Erste Schlussanträge (Nr. 35).
31 Siehe vorliegende Schlussanträge (Nrn. 31 bis 37).
32 Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (C‑184/20, EU:C:2022:601, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Erste Schlussanträge (Nr. 36).
34 Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
35 Vgl. zu Art. 101 AEUV Urteil vom 22. März 2022, Nordzucker u. a. (C‑151/20, EU:C:2022:203, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zu Art. 102 AEUV Urteil vom 22. März 2022, bpost (C‑117/20, EU:C:2022:202, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C‑205/21, EU:C:2023:49, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 63), sowie Europäische Kommission, „Explanatory note on Commission inspections pursuant to Article 20(4) of Council Regulation (EC) No 1/2003“, überarbeitet im März 2024, Rn. 4, 9 und 18, abrufbar unter https://competition-policy.ec.europa.eu/document/download/c84d4245-ae08-492e-bffd-760fa0ca4df8_en?filename=inspections_explanatory_note_en.pdf.
38 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (ABl. 2019, L 11, S. 3). Vgl. auch 32. Erwägungsgrund dieser Richtlinie.
39 Vgl. Urteil vom 30. April 2024, La Quadrature du Net u. a. (Personenbezogene Daten und Bekämpfung der Nachahmung) (C‑470/21, im Folgenden: Urteil Quadrature du Net, EU:C:2024:370, Rn. 107), und Urteil Landeck (Rn. 89).
40 Urteil Landeck (Rn. 90).
41 Auch wenn das Urteil Landeck die Auslegung der Richtlinie 2016/680 betraf, die sich insbesondere auf den Datenschutz im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen bezieht, sehe ich keinen Grund, warum dieselben Gesichtspunkte, die letztlich der Auslegung von Art. 8 der Charta in Verbindung mit ihrem Art. 52 Abs. 1 zugrunde liegen, nicht im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen berücksichtigt werden sollten.
42 Urteil Landeck (Rn. 90).
43 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C‑203/15 und C‑698/15, EU:C:2016:970, Rn. 99), sowie Urteil Landeck (Rn. 93).
44 Urteil Landeck (Rn. 94).
45 Vgl. Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung. Vgl. auch Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C‑205/21, EU:C:2023:49, Rn. 62).
46 Erste Schlussanträge (Nrn. 32, 39 und 40).
47 Urteil Landeck (Rn. 26, 28 und 30).
48 Vgl. zur Veranschaulichung u. a. Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 119), vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a. (C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 46), vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland (C‑793/19 und C‑794/19, EU:C:2022:702, Rn. 61), sowie vom 17. November 2022, Spetsializirana prokuratura (Vorratsspeicherung von Verkehrs‑ und Standortdaten) (C‑350/21, EU:C:2022:896, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Vgl. in diesem Sinne Urteil Landeck (Rn. 26).
50 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland (C‑793/19 und C‑794/19, EU:C:2022:702, Rn. 87).
51 Urteil Landeck (Rn. 26, 92 und 93).
52 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères (C‑94/00, EU:C:2002:603, Rn. 45).
53 Vgl. in diesem Sinne Urteil Landeck (Rn. 92), in dem der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Beurteilung der Schwere des Zugangs zu personenbezogenen Daten selbst im Fall eines persönlichen Mobiltelefons abhängig davon vorzunehmen ist, „welche Entscheidungen die [B]ehörden treffen“.
54 Vgl. in diesem Sinne Urteil La Quadrature du Net (Rn. 81 und 96). Vgl. im Gegensatz dazu Urteil Landeck (Rn. 92).
55 Vgl. hierzu Urteil La Quadrature du Net (Rn. 111), in dem auf „atypische Situationen“ Bezug genommen wird.
56 Vgl. in diesem Sinne Urteil La Quadrature du Net (Rn. 115.)
57 Vgl. hierzu Urteil La Quadrature du Net (Rn. 113).
58 Urteil Landeck (Rn. 95). Für eine abweichende Meinung, die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes geäußert wurde, vgl. Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2024, Vivendi/Kommission (C‑90/24 P[R], EU:C:2024:318, Rn. 95 bis 100).
59 Zur Erinnerung: Im Urteil Landeck, das eine mutmaßliche Straftat im Bereich des Handels mit Suchtmitteln betraf, ist der Gerichtshof im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die Bekämpfung von nicht notwendigerweise schwerer Kriminalität ein wichtiges dem Gemeinwohl dienendes Ziel darstellen kann, das es ermöglicht, einen schwerwiegenden oder besonders schwerwiegenden Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. Vgl. Urteil Landeck (Rn. 97).
60 Vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), 18. März 2025, BRD – Groupe Société Générale S.A./Rumänien (CE:ECHR:2025:0318JUD003879813, § 105).
61 Vgl. in diesem Sinne Urteil La Quadrature du Net (Rn. 115). Vgl. auch EGMR, 18. März 2025, BRD – Groupe Société Générale S.A./Rumänien (CE:ECHR:2025:0318JUD003879813, §§ 107 bis 110).
62 Zu den Untersuchungen der Kommission vgl. Beschluss (EU) 2018/1927 der Kommission vom 5. Dezember 2018 zur Festlegung interner Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission im Bereich des Wettbewerbs im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte (ABl. 2018, L 313, S. 39) sowie die „Datenschutzerklärung“ der Kommission (siehe Fn. 18 der vorliegenden Schlussanträge).
63 Vgl. hierzu Urteil Landeck (Rn. 101).
64 Siehe Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge.
65 Vgl. in diesem Sinne Urteil La Quadrature du Net (Rn. 113). Dies sollte auch bedeuten, dass die Erhebung personenbezogener Daten und der Zugang zu diesen Daten nur Personen betreffen dürfen, die zumindest indirekt mit der mutmaßlichen Straftat in Verbindung stehen.
66 Vgl. zur Veranschaulichung zu von der Kommission durchgeführten Untersuchungen Urteile vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 15 und 66), sowie vom 24. September 2020, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission (C‑601/18 P, EU:C:2020:751, Rn. 29 und 60), sowie Europäische Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, „Erläuterungen zu Nachprüfungen der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates“, überarbeitet im März 2024, Rn. 10, abrufbar unter https://competition-policy.ec.europa.eu/document/download/c84d4245-ae08-492e-bffd-760fa0ca4df8_de?filename=inspections_explanatory_note_de.pdf. Vgl. zum Bereich der Betrugsbekämpfung auch Urteil vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission (C‑650/19 P, EU:C:2021:879, Rn. 65 und 75).
67 Vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und c der Datenschutz-Grundverordnung sowie Urteil La Quadrature du Net (Rn. 113).
68 Vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung.
69 Vgl. Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses 2018/1927 und 15. Erwägungsgrund dieses Beschlusses.
70 Vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und f der Datenschutz-Grundverordnung.
71 Vgl. Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C‑293/12 und C‑594/12, EU:C:2014:238, Rn. 64), sowie vom 20. Oktober 2022, Digi (C‑77/21, EU:C:2022:805, Rn. 53).
72 Vgl. Urteil La Quadrature du Net (Rn. 113 und 114).
73 Vgl. in diesem Sinne Urteil Landeck (Rn. 107).
74 Vgl. Art. 5 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung sowie Urteil La Quadrature du Net (Rn. 113).
75 Erste Schlussanträge (Nr. 38).
76 Vgl. insoweit EGMR, Niemietz/Deutschland, 16. Dezember 1992 (CE:ECHR:1992:1216JUD001371088, § 31); vgl. auch Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission (C‑583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 20).
77 Urteil Landeck (Nr. 1 des Tenors).
78 Urteil Landeck (Rn. 102).
79 Vgl. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1.
80 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2021, Consob (C‑481/19, EU:C:2021:84, Rn. 44).
81 Erste Schlussanträge (Nrn. 42 und 44). Vgl. insbesondere u. a. die Bezugnahme auf das Urteil vom 2. Oktober 2014, Delta Pekárny a.s./Tschechische Republik (CE:ECHR:2014:1002JUD000009711, §§ 86 und 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
82 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission (C‑583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 32 bis 35), sowie vom 9. März 2023, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C‑682/20 P, EU:C:2023:170, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
83 CE:ECHR:2025:0206JUD003661718 (§ 137).
84 CE:ECHR:2025:0318JUD003879813 (§§ 111 bis 116).
85 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten zu elektronischen Kommunikationen) (C‑746/18, EU:C:2021:152, Rn. 43 und 44).
86 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Intermarché Casino Achats/Kommission (C‑693/20 P, EU:C:2023:172, Rn. 45 und 46).
87 Vgl. Art. 6 Abs. 3 sowie 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/1.
88 Derzeit sehen 21 Mitgliedstaaten ein Verfahren zur vorherigen Genehmigung von Durchsuchungen und Beschlagnahmungen in Geschäftsräumen vor, darunter Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien und Ungarn. Vgl. Recherchevermerk 25/005 der Direktion Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Januar 2025.
89 Vgl. Urteil La Quadrature du Net (Rn. 125 und 126).
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