Gesetz, mit dem das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013 geändert wird

LGBLA_WI_20260827_32Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013; ÄnderungGazette1 de jan. de 1900

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Jahrgang 2026Ausgegeben am 27. August 2026

32. Gesetz: Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013; Änderung [CELEX-Nrn.: 32011L0093, 32021L1883, 32024L1233, 32024L1346, 32024L1385 und 32024L1712]

Gesetz, mit dem das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013 geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Art. I

Das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013, LGBl. für Wien Nr. 51/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2026, wird wie folgt geändert:

  1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:

„Inhaltsverzeichnis

  1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

  1. Abschnitt

Allgemeines

§§ 1, 2, 3 Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

§ 4 Persönlicher Anwendungsbereich und örtliche Zuständigkeit

§ 5 Trägerschaft und Besorgung

  1. Abschnitt

Fachliche Ausrichtung

§ 6 Personal für die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe

§ 7 Anerkennung von Ausbildungen

§ 8 Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit

§ 9 Statistik

§ 9a Kinderschutzkonzept

§ 10 Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe

§ 11 Verschwiegenheitspflicht

§ 12 Auskunftsrechte

§ 13 Verarbeitung und Verwendung von Daten von Leistungserbringern sowie von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern

§ 13a Verarbeitung von Daten durch Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe

§ 14 Sonderauskünfte

§ 15 Dokumentation

  1. Abschnitt

Kinder- und Jugendanwaltschaft

§ 16 Kinder- und Jugendanwaltschaft

  1. Abschnitt

Zusammenarbeit der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mit anderen Einrichtungen

§ 17 Zusammenarbeit der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mit anderen Einrichtungen

  1. Hauptstück

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

  1. Abschnitt

Soziale Dienste

§ 18 Begriff

§ 19 Allgemeines

§ 20 Arten der Sozialen Dienste

§ 21 Erholungsaktionen

§ 22 Entgelt

§ 23 Praktische und wirtschaftliche Hilfen

  1. Abschnitt

Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung

§ 24 Gefährdungsabklärung

§ 25 Hilfeplanung

§ 26 Beteiligung

§ 27 (entfällt; LGBl. Nr. 32/2026 vom 27. August 2026)

  1. Abschnitt

Erziehungshilfen

§ 28 Arten der Hilfen

§ 29 Unterstützung der Erziehung

§ 30 Volle Erziehung

§ 31 Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung

§ 32 Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung

§ 33 Hilfen für junge Erwachsene

§ 34 Durchführung

§ 35 Vorläufige Kostentragung

§ 36 Kostentragung, Kostenersatz

§ 37 Übertragung von Rechtsansprüchen

  1. Abschnitt

Pflegekinder und Pflegepersonen

§ 38 Begriffsdefinitionen

§ 39 Pflegeverhältnisse im Rahmen der Vollen Erziehung

§ 40 Vermittlung von Pflegeplätzen im Rahmen der Vollen Erziehung

§ 41 Eignungsprüfung bei Pflegeverhältnissen im Rahmen der Vollen Erziehung

§ 42 Pflegeaufsicht über Pflegeverhältnisse im Rahmen der Vollen Erziehung

§ 43 Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses im Rahmen der Vollen Erziehung

§ 44 Pflegekindergeld im Rahmen der Vollen Erziehung

§ 44a Private Pflegeverhältnisse

  1. Abschnitt

Tagesbetreuung

§ 45 Tagesbetreuung

  1. Abschnitt

Sozialpädagogische Einrichtungen

§ 46 Bewilligung

§ 47 Aufsicht und Widerruf der Bewilligung

§ 48 Meldepflicht

  1. Abschnitt

Mitwirkung an der Adoption

§ 49 Grundsätze

§ 50 Mitwirkung an der Adoption im Inland

§ 51 Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption

§ 52 Eignungsbeurteilung

  1. Hauptstück

Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 53 Strafbestimmungen

§ 54 Abgabenbefreiung

§ 55 Umsetzungshinweis

§ 56 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 57 In-Kraft-Treten“

  1. Nach der Überschrift

„1. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen“

wird die Abschnittsbezeichnung

„1. Abschnitt

Allgemeines“

eingefügt.

  1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „(UN-Kinderrechtskonvention),“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. III Nr. 144/2024,“ eingefügt.

  2. Nach § 5 wird die Überschrift „Fachliche Ausrichtung“ durch folgende Abschnittsbezeichnung ersetzt:

„2. Abschnitt

Fachliche Ausrichtung“

  1. In § 6 Abs. 5 wird der Einleitungssatz „Mit Aufgaben der Sozialpädagogik dürfen nur folgende Personen betraut werden:“ durch den Satz „Als pädagogische Fachkräfte in Einrichtungen gemäß § 46 dürfen nur folgende Personen betraut werden:“ ersetzt und nach Z 1 werden folgende Ziffern 1a und 1b eingefügt:
„1a. Absolventinnen und Absolventen einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung für Sozialarbeit sowie Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Bildungswissenschaft, der Psychologie, der klinischen Psychologie oder der Psychotherapie,
1b. Absolventinnen und Absolventen einer Ausbildung, welche den Ausbildungen nach Z 1 oder Z 1a gleichwertig ist,“
  1. In § 6 Abs. 5 werden die beiden Schlusssätze durch folgenden Schlusssatz ersetzt:

„Personen können für den Zeitraum von bis zu fünf Jahren beschäftigt werden, sofern sie eine unter Z 1 oder Z 2 fallende Ausbildung oder ein solches Studium bereits begonnen haben und berufsbegleitend fortführen.“

  1. In § 6 Abs. 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2 bis 6“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

  2. In § 9 Abs. 1 Z 9 wird nach der Fundstelle „JGS Nr. 946/1811“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2025“ und nach der Fundstelle „BGBl. Nr. 451/1985“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018“ eingefügt.

  3. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Kinderschutzkonzept

§ 9a

§ 9a. (1) Einrichtungen der öffentlichen und der privaten Kinder- und Jugendhilfe haben abgestimmt auf ihren Tätigkeitsbereich ein Konzept zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt (Kinderschutzkonzept) zu entwickeln und umzusetzen. Das Konzept ist regelmäßig und nach Bedarf zu evaluieren, wobei den Kindern und Jugendlichen Gelegenheit zur Beteiligung zu geben ist. Das Konzept hat jedenfalls eine Risikoanalyse, einen Verhaltenskodex, einen Krisenleitfaden zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen sowie einen Plan zur Umsetzung und Implementierung zu enthalten und hat in der jeweiligen Sozialpädagogischen Einrichtung transparent aufzuliegen.

(2) Jede Trägerin bzw. jeder Träger hat zur Sicherstellung der Umsetzung des Kinderschutzkonzeptes mindestens eine Kinderschutzbeauftragte bzw. einen Kinderschutzbeauftragten zu bestellen. Kinderschutzbeauftragte haben in den ersten sechs Monaten nach ihrer Bestellung eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zum Thema Kinderschutzkonzept zu absolvieren.“

  1. In § 10 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Konzept vorgelegt wurde“ durch die Wortfolge „Konzept sowie ein Kinderschutzkonzept gemäß § 9a vorgelegt wurden“ ersetzt.

  2. In § 11 Abs. 4 wird im letzten Satz nach der Wort- und Zeichenfolge „StPO, BGBl. Nr. 631/1975,“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2025,“ eingefügt.

  3. § 12 samt Überschrift lautet:

„Auskunftsrechte

§ 12

§ 12. (1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen und überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.

(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden.

(4) Eltern, Pflegepersonen im Sinne des § 38 Abs. 2 oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung auf Grund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt. Gleiches gilt für ehemalige Pflegepersonen im Sinne des § 38 Abs. 2.“

  1. Die Überschrift des § 13 lautet:

„Verarbeitung und Verwendung von Daten von Leistungserbringern sowie von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern“

  1. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung von Daten durch Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe

§ 13a

§ 13a. (1) Beauftragte Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe sind ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Kooperation mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger sowie zur Dokumentation gemäß § 15 zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:

1. Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Gesundheitsdaten, Ausbildung und Beschäftigung, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung;
2. Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste;
3. Aktenzeichen, Bearbeiter und Kontaktdaten des auftraggebenden Kinder- und Jugendhilfeträgers.

(2) Daten gemäß Abs. 1 dürfen für die Leistungsabrechnung mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger verarbeitet werden, soweit dies für diesen Zweck erforderlich ist.

(3) Beauftragte Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe sind berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und 2 an den Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln.

(4) Beauftragte Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe sind berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.

(5) Beauftragte Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe sind berechtigt, die gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten an Gerichte und Behörden zu übermitteln, soweit diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Danach sind sie zu löschen, sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.“

  1. Im Einleitungssatz des § 14 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Sonderauskünfte nach § 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Strafregisterauskünfte nach § 9 und Sonderauskünfte nach § 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2025,“ ersetzt.

  2. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „angestellt“ durch das Wort „beschäftigt“ ersetzt.

  3. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§ 38)“ durch den Klammerausdruck „(§ 38 Abs. 2 )“ ersetzt.

  4. In § 14 Abs. 1 Z 4 wird der Klammerausdruck „(§ 46)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 10, 46)“ ersetzt.

  5. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Abklärung der Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes und bei der Gewährung von Erziehungshilfen in Bezug auf Elternteile, deren Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige Personen, die Kinder und Jugendliche betreuen, im Einzelfall und bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls folgende Auskünfte einzuholen und diese Daten zu verwenden:

1. Auskünfte aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2025,
2. Auskünfte nach §§ 9 und 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2025 sowie
3. Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung gemäß § 57 Abs. 1 Z 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2025.“
  1. In § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „im Sinne des 2. Hauptstücks“ die Wortfolge „sowie von Leistungen der Rechtsvertretung im Sinne des § 6 Abs. 2“ eingefügt.

  2. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nach § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 12 gewährt werden.“

  1. Die Überschrift des § 16 wird zur Abschnittsbezeichnung und lautet:

„3. Abschnitt

Kinder- und Jugendanwaltschaft“

  1. § 16 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft sind die Wahrung der Rechte der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie der allgemeine Kinderschutz. Bei der Besorgung ihrer Aufgaben ist sie unterstützend und beratend tätig. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat dabei insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen:

1. Einbringung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rechtsetzungsprozesse sowie bei Planung und Forschung (Kinder- und Jugend-Mainstreaming);
2. Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern sowie anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen in allen Angelegenheiten, die die Stellung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen;
3. Hilfestellung und Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Personen ihres familiären oder sozialen Umfelds;
4. Hilfestellung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beim Umgang mit Behörden sowie öffentlichen Stellen;
5. Wahrnehmung der Tätigkeit als kinderanwaltschaftliche Vertrauensperson für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
6. Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind;
7. Förderung der Partizipation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf allen gesellschaftlichen Ebenen;
8. Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Schulbereiches, den Kinderbetreuungseinrichtungen, der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit sowie den sonstigen Einrichtungen, die für die Kinder- und Jugendanwaltschaft relevant sind;
9. Zusammenarbeit mit regionalen, nationalen und internationalen Einrichtungen, die sich für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene einsetzen, sowie deren Unterstützung.“
  1. § 16 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Wiener Landes- und Gemeindebehörden sowie die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weiters sind sie verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermöglichen. In diesen Angelegenheiten sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber der Kinder- und Jugendanwaltschaft nicht wirksam.“

  1. Die Überschrift des § 17 wird zur Abschnittsbezeichnung und lautet:

„4. Abschnitt

Zusammenarbeit der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mit anderen Einrichtungen“

  1. In § 17 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe mit den Einrichtungen gemäß Abs. 1, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht Konferenzen zum Zweck des Informationsaustausches, der Beratung sowie der Koordination von Hilfen und Zusammenarbeit einberufen (Helfer- und Helferinnenkonferenzen). Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe kann Helfer- und Helferinnenkonferenzen sowohl im allgemeinen Interesse des Kinderschutzes als auch anlassbezogen durchführen.

(3) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen gemäß Abs. 1 sowie Teilnehmende gemäß Abs. 2 sind zum Zweck der Gefährdungsabklärung (§ 24), zur Hilfeplanung (§ 25), zum Zweck der Vorbeugung, Verhinderung und Feststellung von Kindeswohlgefährdungen zum Austausch von personenbezogenen Daten und Informationen berechtigt, soweit dies im Einzelfall im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist. Darüber hinaus sind die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen gemäß Abs. 1 sowie Teilnehmende gemäß Abs. 2 zur vertraulichen Behandlung der Daten und Informationen verpflichtet, soweit nicht ohnehin Verschwiegenheitsverpflichtungen nach anderen Gesetzen bestehen.“

  1. In § 24 Abs. 1 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 69/2013,“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019,“ eingefügt.

  2. In§ 24 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Erkenntnisse können im Zuge der Gefährdungsabklärung gesichert und dokumentiert werden. Hiezu dürfen, soweit dies im Einzelfall zur Beurteilung des Kindeswohls erforderlich ist, insbesondere zur Dokumentation von Gefährdungen oder Verletzungen, auch Bild- und Tonaufnahmen angefertigt werden. Die Verarbeitung hat ausschließlich zu diesem Zweck und nur im erforderlichen Ausmaß zu erfolgen.“

  1. In § 24 erhalten die Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“; nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige Personen, in deren nicht nur vorübergehender Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen und an dieser im notwendigen Maße mitzuwirken. Sie sind verpflichtet, zur Überprüfung des Vorliegens einer Gefährdung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente, Informationen und personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und das Betreten und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.“

  1. In § 24 Abs. 5 (neu) wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§ 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013“ die Wort- und Zeichenfolge „, BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019,“ eingefügt; zudem wird § 24 Abs. 5 (neu) folgender Satz angefügt:

„Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen.“

  1. In § 25 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei der Hilfeplanung ist darauf zu achten, dass geeignete ambulante und stationäre Betreuungsangebote insbesondere für Betroffene von häuslicher Gewalt, sexueller Gewalt und von Formen des Menschenhandels zur Verfügung gestellt werden.“

  1. § 27 samt Überschrift entfällt.

  2. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Volle Erziehung umfasst die Pflege und Erziehung der Minderjährigen im Rahmen von Pflegeverhältnissen gemäß § 39, in Sozialpädagogischen Einrichtungen oder durch nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik.“

  1. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Pflege und Erziehung hat, vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern, vorrangig im Rahmen von Pflegeverhältnissen gemäß § 39 stattzufinden.“

  1. § 38 samt Überschrift lautet:

„Begriffsdefinitionen

§ 38

§ 38. (1) Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit Pflege und Erziehung gerichtlich betrauten Personen gepflegt und erzogen werden. Pflegekinder können im Rahmen der Vollen Erziehung (§ 39) oder im Rahmen von Privaten Pflegeverhältnissen (§ 44a) betreut werden. Betreuungen bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder vorübergehende Betreuungen gelten nicht als Pflegeverhältnisse, es sei denn sie erfolgen im Rahmen der Vollen Erziehung (§ 39 Z 2 und Z 4).

(2) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder pflegen und erziehen.“

  1. § 39 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 40“; nach § 38 wird folgender § 39 (neu) samt Überschrift eingefügt:

„Pflegeverhältnisse im Rahmen der Vollen Erziehung

§ 39

§ 39. Im Rahmen der Vollen Erziehung (§ 30) bestehen folgende Pflegeverhältnisse:

1. Allgemeine Pflegeverhältnisse: Betreuung von Pflegekindern,
2. Verwandtenpflegeverhältnisse: Betreuung von Pflegekindern durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad,
3. Pflegeverhältnisse mit besonderem Naheverhältnis: Betreuung von Pflegekindern durch nahestehende Personen, die nicht bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, jedoch eine enge persönliche Beziehung zum Kind oder Jugendlichen haben,
4. Krisenpflegeverhältnisse: Betreuung von Pflegekindern zur näheren Abklärung und Hilfeplanung von vorübergehender Dauer.“
  1. Die Überschrift des § 40 (neu) lautet:

„Vermittlung von Pflegeplätzen im Rahmen der Vollen Erziehung“

  1. In § 40 (neu) wird in Abs. 1 nach der Wortfolge „eines bestimmten Kindes“ die Wortfolge „bzw. eines bestimmten Jugendlichen“ eingefügt.

  2. In § 40 (neu) wird in Abs. 2 zweiter Satz das Wort „Unterbringung“ durch das Wort „Betreuung“ ersetzt.

  3. § 40 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 41“; dessen Überschrift lautet:

„Eignungsprüfung bei Pflegeverhältnissen im Rahmen der Vollen Erziehung“

  1. In § 41 (neu) wird in Abs. 3 im ersten Satz der Paragraf „§ 39“ durch den Paragrafen „§ 40“ ersetzt und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für Verwandtenpflegepersonen gemäß § 39 Z 2 und Pflegepersonen mit besonderem Naheverhältnis gemäß § 39 Z 3 ist eine Ausbildung gemäß § 43 Abs. 1 nicht erforderlich.“

  1. In § 41 (neu) wird in Abs. 3 letzter Satz die Wortfolge „Bewilligungswerberinnen und Bewilligungswerber“ durch das Wort „Pflegepersonen“ ersetzt.

  2. In § 41 (neu) werden in Abs. 4 erster Satz die Wortfolgen „Bewilligungswerberin oder beim Bewilligungswerber“ sowie „Bewilligungswerberin oder mit dem Bewilligungswerber“ jeweils durch das Wort „Pflegeperson“ ersetzt.

  3. In § 41 (neu) wird in Abs. 4 Z 1 die Wortfolge „körperliche oder psychische Erkrankungen, geistige Behinderung oder Sucht“ durch die Wortfolge „physische oder psychische Gesundheitseinschränkungen“ ersetzt.

  4. § 41 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 44a“; § 44a (neu) Abs. 1 lautet:

„(1) Für die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Pflegekindern unter 14 Jahren durch andere Personen als Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad, die nicht im Rahmen der Vollen Erziehung erfolgt, ist eine bescheidmäßige Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers erforderlich.“

  1. In § 44a (neu) Abs. 3 wird der Paragraf „§ 40“ durch den Paragrafen „§ 41“ ersetzt.

  2. Die Überschrift des § 42 lautet:

„Pflegeaufsicht im Rahmen der Vollen Erziehung“

  1. Die Überschrift des § 43 lautet:

„Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses im Rahmen der Vollen Erziehung“

  1. Die Überschrift des § 44 lautet:

„Pflegekindergeld im Rahmen der Vollen Erziehung“

  1. § 44 Abs. 6 lautet:

„(6) Verwandtenpflegepersonen gemäß § 39 Z 2 gebührt Pflegekindergeld in der Höhe des Richtsatzes. Weitere Sonderleistungen im Sinne des Abs. 5 gebühren nicht.“

  1. Im § 44 Abs. 7 wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 40“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 39“ ersetzt.

  2. § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Zu Unrecht bezogenes Pflegekindergeld ist zurückzuzahlen. Darüber ist bescheidmäßig zu entscheiden. Von der Rückforderung kann der Kinder- und Jugendhilfeträger absehen, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich ist oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde.“

  1. Die Überschrift des § 45 wird zur Abschnittsbezeichnung des 5. Abschnitts.

  2. In § 46 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Notsituationen“ folgende Wortfolge angefügt:

„und Krisenzentren“

  1. Dem § 46 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewilligung setzt zudem das Vorliegen eines Kinderschutzkonzeptes gemäß § 9a voraus.“

  1. In § 48 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

  2. In § 48 Z 3 wird der Punkt nach dem Wort „Einrichtung“ durch das Wort „und“ ersetzt.

  3. In § 48 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

„4. wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu gefährden. Dazu zählen Beschwerden und Wahrnehmungen zu Betreuungsmängeln sowie Beschwerden und Wahrnehmungen zu Verletzungen der Aufsichtspflicht, Abweichungen vom Bewilligungsbescheid oder bauliche Veränderungen.“
  1. In § 51 Abs. 2 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „BGBl. III Nr. 145/1999,“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. III Nr. 143/2025,“ eingefügt.

  2. Die Überschrift des 3. Hauptstücks lautet:

„3. HAUPTSTÜCK

Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen“

  1. § 55 samt Überschrift lautet:

„Umsetzungshinweis

§ 55

§ 55. Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12;
2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22;
3. Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, ABl. Nr. L 101 vom 15. April 2011, S.1;
4. Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S. 1;
5. Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S. 1;
6. Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30. April 2024;
7. Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346 vom 22. Mai 2024;
8. Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, ABl. Nr. L 2024/1385 vom 24. Mai 2024;
9. Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, ABl. Nr. L 2024/1712 vom 24. Juni 2024.“
  1. § 56 Abs. 5 lautet:

„(5) Einrichtungen der öffentlichen und der privaten Kinder- und Jugendhilfe, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 9a in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 32/2026 bereits über eine Bewilligung nach § 10 bzw. § 46 verfügen, haben das Kinderschutzkonzept gemäß § 9a bis zum 31. Mai 2027 zu entwickeln und umzusetzen.“

  1. § 57 Abs. 3 entfällt.

Art. II

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Griebler

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