Verordnung über das Schweizerische Korps für humanitäre Hilfe

172.211.31Departmental Ordinance1 de jul. de 1988

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vom 11. Mai 1988 (Stand am 1. Januar 2008)

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten

gestützt auf Artikel 62 des Verwaltungsorganisationsgesetzes1,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Zweck
  1. Diese Verordnung umschreibt die Sonderstellung des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe (SKH) innerhalb der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA).2
  2. Sie sichert dem Delegierten für humanitäre Hilfe und Chef SKH (Delegierter) die Autonomie, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben im gegebenen Kompetenzrahmen braucht.3
  3. Sie regelt die Fragen der Beschlussfassung, der Koordination und der internen Information.
Art. 2 Allgemeiner Auftrag

Das SKH führt Rettungsaktionen durch, leistet Überlebens-, Wiederaufbau- und Infrastrukturhilfe und befasst sich mit Aufgaben der Katastrophenvorsorge.

Art. 3 Angliederung

Das SKH4ist der DEZA5angegliedert. …6

2. Abschnitt: Der Delegierte

Art. 4 Stellung
  1. Der Delegierte ist dem Direktor der DEZA7direkt unterstellt.
  2. Er führt das SKH im Rahmen dieser Verordnung selbständig und in eigener Verantwortung.
  3. Er kann direkt mit dem Departementschef und den Amtsdirektoren der Departemente verkehren.
Art. 5 Aufgaben
  1. Der Delegierte hat im Bereich der operationellen humanitären Hilfe folgende Aufgaben:
    1. er stellt die Einsatzbereitschaft des SKH organisatorisch, personell und materiell sicher;
    2. er entscheidet unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 2 über die Durchführung der Einsätze des SKH;
    3. er organisiert und überwacht die SKH-Einsätze;
    4. 8 er koordiniert die operationelle Hilfe des SKH mit der nichtoperationellen humanitären Hilfe;
    5. 9 er informiert den Direktor der DEZA über die laufenden Aktionen und Arbeiten;
    6. er präsidiert das Konsultativkomitee für Katastrophenhilfe im Ausland (Art. 26 der Verordnung vom 12. Dez. 197710über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe);
    7. er informiert die Öffentlichkeit über die Belange des SKH;
    8. er führt für das SKH Jahrestagungen durch.
  2. Die Aufgaben des Delegierten im Bereich der nichtoperationellen humanitären Hilfe und der Nahrungsmittelhilfe werden durch ein Pflichtenheft geregelt.11
Art. 6 Finanzkompetenz für Korpseinsätze

Bei allen Einsätzen des SKH kann der Delegierte finanzielle Verpflichtungen bis zur Summe eingehen, bis zu der nach der Verordnung vom 12. Dezember 197712über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, Anhang 2, die Finanzkompetenz des Direktors der DEZA reicht.

Art. 7 Entscheidkompetenz bei dringlichen Einsätzen des SKH
  1. Muss nach einer überraschend eingetretenen natur- oder zivilisationsbedingten Katastrophe oder ausnahmsweise nach einer anderen überraschend eingetretenen Notlage ein dringlicher Einsatzentscheid gefällt werden, so entscheidet der Delegierte im Rahmen seiner Finanzkompetenz selbständig und in eigener Verantwortung über den Einsatz und dessen Durchführungsmodalitäten. Soweit möglich, konsultiert er beim Einsatzentscheid folgende Stellen:
    1. den Departementschef (in wichtigen Fällen);
    2. die Politische Direktion;
    3. 13 den Direktor der DEZA;
    4. 14
  2. War vor dem Entscheid keine Konsultation möglich, so informiert der Delegierte die in Absatz 1 genannten Stellen bei nächster sich bietender Gelegenheit.
  3. 15
  4. Ein Einsatzentscheid gilt dann als dringlich, wenn er ohne Zeitverlust getroffen werden muss, damit Personen gerettet oder ihre Überlebenschancen erhöht werden können. Der Delegierte entscheidet selbständig und in eigener Verantwortung, ob es sich um einen dringlichen Einsatz handelt.
  5. Dauert ein dringlicher Einsatz mehr als zwei Monate, so informiert der Delegierte in regelmässigen Abständen die in Absatz 1 genannten Stellen über den Einsatz.
Art. 8 Entscheidkompetenz bei anderen Einsätzen
  1. Bei einem Einsatz des SKH entscheidet der Delegierte im Rahmen seiner Finanzkompetenz selbstständig und in eigener Verantwortung über den Einsatz und seine Durchführungsmodalitäten.
  2. Er konsultiert vor dem Entscheid:
    1. den Direktor der DEZA;
    2. die zuständigen Bereichsleiter der DEZA;
    3. die Politische Direktion;
    4. weitere betroffene Stellen des Bundes.
Art. 9 Kompetenz zum Abschluss von Verträgen

Im Bereich der Katastrophenhilfe hat der Delegierte diejenigen Vertragsabschlusskompetenzen, die der DEZA nach der Verordnung vom 12. Dezember 197716über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe zustehen.

Art. 10 Übernahme von Aufträgen

Das Korps kann im Bereich der Katastrophenhilfe und -vorsorge bezahlte Aufträge von dritter Seite (Kantone, Gemeinden, private und öffentliche Institutionen, internationale Organisationen) übernehmen. Der Delegierte entscheidet über die Annahme solcher Aufträge im Einvernehmen mit dem Direktor der DEZA.

3. Abschnitt: Administratives

Art. 11

Wo es sinnvoll und möglich ist, werden die allgemeinen Verwaltungsdienste des Korps mit denjenigen der DEZA zusammengelegt. Alle Verwaltungsdienste, die für den raschen und unkomplizierten Einsatz des SKH und für seine Flexibilität erforderlich sind, werden vom SKH selbst geführt.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.

Footnotes

  1. SR 172.010

  2. Fassung gemäss Ziff. V 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

  3. Fassung gemäss Ziff. V 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

  4. Ausdruck gemäss Ziff. V 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  5. Ausdruck gemäss Ziff. V 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

  6. Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. V 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

  7. Ausdruck gemäss Ziff. V 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  8. Fassung gemäss Ziff. V 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

  9. Fassung gemäss Ziff. V 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

  10. SR 974.01

  11. Fassung gemäss Ziff. V 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

  12. SR 974.01

  13. Fassung gemäss Ziff. V 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

  14. Aufgehoben durch Ziff. V 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

  15. Aufgehoben durch Ziff. V 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

  16. SR 974.01

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