Bundesgesetz über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland

194.1Federal Act15 de nov. de 2000

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vom 24. März 2000 (Stand am 1. Januar 2009)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 19992,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand
  1. Der Bund fördert die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über die Schweiz, die Schaffung von Sympathien für die Schweiz sowie die Darstellung der schweizerischen Vielfalt und Attraktivität.
  2. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.3
Art. 2 Aufgaben
  1. Das EDA fördert den Auf- und Ausbau eines Beziehungsnetzes zwischen den an der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland beteiligten Personen und Institutionen; es beschafft ihnen die Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.
  2. Es erarbeitet und aktualisiert regelmässig Grundbotschaften, die der Vermittlung eines realistischen und positiven Bildes der Schweiz im Ausland förderlich sind.
  3. Es arbeitet insbesondere mit den betroffenen Bundesämtern eng zusammen.
  4. Es übernimmt die Projektleitung für die Auftritte der offiziellen Schweiz an Weltausstellungen und olympischen Spielen.
  5. Es kann die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland durch finanzielle Unterstützung geeigneter Massnahmen fördern.
  6. Es kann einzelne Aufgaben Dritten innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen; es beaufsichtigt die Aufgabenerfüllung.
  7. Es veröffentlicht einen Jahresbericht.
Art. 3 Finanzierung
  1. Die Aufgaben werden über den jährlichen Voranschlag des EDA finanziert.
  2. Offizielle Auftritte der Schweiz an Weltausstellungen und olympischen Spielen werden über ausserordentliche Beiträge der Eidgenossenschaft finanziert.
Art. 4–6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
  1. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 und3. …4
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 19. März 19765über die Einsetzung einer Koordinationskommission für die Präsenz der Schweiz im Ausland wird aufgehoben.

Art. 11 Übergangsbestimmung

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.

Art. 12 Referendum und Inkrafttreten
  1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
  2. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 15. November 20006

Footnotes

  1. SR 101

  2. BBl 1999 9559

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 59415944;BBl 2007 6641).

  4. Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 59415944;BBl 2007 6641).

  5. [AS 1976 2087]

  6. BRB vom 25. Okt. 2000 (AS 2000 2587)

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