vom 28. September 2001 (Stand am 1. Januar 2023)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,
gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 19581(SVG)
sowie die Artikel 108 und 115 der Signalisationsverordnung
vom 5. September 19792(SSV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Art. 22a SSV) und Begegnungszonen (Art. 22b SSV).
Art. 2 Grundsatz
Bei allen Massnahmen, die zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeiten erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die Strassen von allen dort zugelassenen Fahrzeugarten befahren werden können.
Art. 3
2. Abschnitt: Verkehrsrechtliche Massnahmen und Gestaltung des Strassenraums
Art. 4 Verkehrsrechtliche Massnahmen
- Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig, wenn:
- die Verkehrssicherheit es erfordert; oder
- die Strasse, welcher der Vortritt eingeräumt werden soll, Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist.3
- Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.
Art. 5 Gestaltung des Strassenraumes
- Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht.
- Der Zonencharakter kann mit besonderen Markierungen gemäss den einschlägigen technischen Normen verdeutlicht werden.
- Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungselementen.
3. Abschnitt: …
Art. 6
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 7 Aufhebung von Weisungen
Die Weisungen vom 1. Mai 19844über Wohnstrassen und die Weisungen vom 3. April 19895über die Zonensignalisation von Verkehrsanordnungen werden aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.