Verordnung des EJPD über Gewichtstücke

941.221.2Departmental Ordinance1 de jan. de 1987

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vom 15. August 1986 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061(Messmittelverordnung),2

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
  1. Diese Verordnung regelt die Zulassung, Eichung und messtechnischen Eigenschaften von eichpflichtigen Gewichtstücken.
  2. 3
Art. 2 Bezugsbedingungen

Es gelten folgende Werte:

Temperatur der Gewichtstücke20°C
Dichte der Bezugs-Gewichtstücke8000 kg/m3
Luftdichte1,2 kg/m3
Art. 3 Gewichtstück, Gewichtstückreihe
  1. Ein Gewichtstück ist eine messtechnische Verkörperung der Masse, deren konstruktive und metrologische Eigenschaften wie Form, Abmessungen, Werkstoff, Oberflächengüte4, Nennwert und Fehlergrenzen vorgeschrieben sind.
  2. Eine Gewichtstückreihe oder ein Satz von Gewichtstücken ist so zusammengesetzt, dass die Wägung einer Last im Bereich zwischen dem kleinsten Nennwert und der Summe der Nennwerte aller Gewichtstücke des Satzes in einer Stufung durchgeführt werden kann, bei welcher die Masse des Gewichtstückes mit dem kleinsten Nennwert die Reihe bestimmt.
  3. 5
Art. 4 Wägewert, Masse
  1. Der Wägewert ist der durch Wägung in Luft ohne Luftauftriebskorrektur ermittelte Näherungswert für die Masse.
  2. Der Wert der Masse wird aus dem Wägewert unter Berücksichtigung der Luftauftriebskorrektur ermittelt; in Handel und Verkehr wird für die Gewichtstücke die konventionelle Dichte von 8000 kg/m3angenommen, ohne Rücksicht auf ihre wahre Dichte. Der Fehler, mit dem der so berechnete Wert der Masse behaftet ist, darf in jedem Fall vernachlässigt werden.
Art. 5 Konventionelle Masse
  1. Gewichtstücke werden durch ihre konventionelle Masse charakterisiert.6
  2. Die konventionelle Masse7eines Körpers ist gleich der Masse eines Massenormals von der Dichte 8000 kg/m3, das diesem Körper bei der Temperatur von 20° C und in der Luft der Dichte 1,2 kg/m3das Gleichgewicht hält.
  3. Die konventionelle Masse8mkeines Gewichtstückes der Masse m und der Dichte p ausgedrückt in Kilogramm je Kubikmeter beträgt bei 20°C:

mk= m

2. Abschnitt: Anforderungen an die Gewichtstücke

Art. 6 Zulassung
  1. Zur Eichung zugelassen sind Gewichtstücke von 1 mg bis 50 kg, die den Anforderungen nach Absatz 2 genügen. Sie unterstehen der allgemeinen Zulassung nach Anhang 5 Ziffer 1.2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006.9
  2. Aufbau und messtechnische Eigenschaften der Gewichtstücke müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den internationalen OIML-Empfehlungen im Anhang zum Ausdruck kommt (OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale).10
Art. 7 Nennwerte
  1. Die Nennwerte der Gewichtstücke können dezimale Vielfache oder Teile der nach Absatz 2 zulässigen Masseeinheiten oder das Doppelte oder die Hälfte von dezimalen Vielfachen oder Teilen jener Einheiten betragen.
  2. Für die Bezeichnung von Gewichtstücken sind nebst der Basiseinheit der Masse (kg) folgende Masseeinheiten zulässig: Tonne (t), Gramm (g) und Milligramm (mg).
Art. 8 Reihen von Gewichtstücken

Die nachstehenden Folgen von Nennwerten sind für die Reihen von Gewichtstücken zulässig:

(1,1,2,5)10nkg
(1,1,1,2,5)10nkg
(1,2,2,5)10nkg
(1,1,2,2,5)10nkg

wobei n die Zahl Null oder eine positive oder negative ganze Zahl ist.

Art. 9 Genauigkeitsklassen

Die Gewichtstücke sind in neun Genauigkeitsklassen eingeteilt:

E1, E2, F1, F2, M1, M1–2, M2, M2–3, M3.

Art. 10 Fehlergrenzen
  1. Die Eichfehlergrenzen und die Verkehrsfehlergrenzen der Gewichtstücke, bezogen auf die konventionelle Masse, betragen:
NennwertGenauigkeitsklasse, Eichfehlergrenzen in ± mg
E1E2F1F2M1M2M3
50 kg25802508002 5008 00025 000
20 kg10301003001 0003 00010 000
10 kg516501605001 6005 000
5 kg2,58,025802508002 500
2 kg1,03,010301003001 000
1 kg0,501,651650160500
500 g0,250,802,58,02580250
200 g0,100,301,03,01030100
100 g0,050,160,51,651650
50 g0,0300,100,301,03,01030
20 g0,0250,080,250,82,5825
10 g0,0200,060,200,62,0620
5 g0,0160,050,160,51,6516
2 g0,0120,040,120,41,2412
1 g0,0100,030,100,31,0310
500 mg0,0080,0250,080,250,82,5
200 mg0,0060,0200,060,200,62,0
100 mg0,0050,0160,050,160,51,6
50 mg0,0040,0120,0400,120,40
20 mg0,0030,0100,0300,100,30
10 mg0,0030,0080,0250,080,25
5 mg0,0030,0060,0200,060,20
2 mg0,0030,0060,0200,060,20
1 mg0,0030,0060,0200,060,20
  1. Die Eich- und Verkehrsfehlergrenzen für Gewichtstücke von 50 kg der Zwischenklassen M1–2undM2–3, bezogen auf die konventionelle Masse, betragen:
    1. ± 5 000 mg für die Genauigkeitsklasse M1–2;
    2. ± 16 000 mg für die Genauigkeitsklasse M2–3.
Art. 11

3. Abschnitt: Eichung

Art. 12 Durchführung der Eichung
  1. Die Eichung eines Gewichtstückes ist durch Vergleich mit einem Gewichtstück aus einer höheren Genauigkeitsklasse, mindestens M1, vorzunehmen. Das Messverfahren bei der Eichung der Gewichtstücke der höchsten Genauigkeitsklasse wird vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS)11bestimmt.
  2. Gewichtstücke sind einzeln zu eichen. Die Prüfung ist entweder durch direkten Vergleich oder durch Substitution durchzuführen.
Art. 13 Zuständigkeit

Zuständig sind für die Durchführung der Eichung:

  1. von Gewichtstücken der Genauigkeitsklassen M1–2, M2, M2–3und M3: ein kantonales Eichamt;
  2. von Gewichtstücken der Genauigkeitsklassen F1, F2und M1: ein besonders zu diesem Zweck ausgerüstetes kantonales Eichamt oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, das METAS;
  3. von Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1und E2: das METAS oder eine Eichstelle.
Art. 13a Nacheichung

Die Nacheichung erfolgt:

  1. für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F1, F2, M1, M1–2, M2, M2–3und M3: alle vier Jahre;
  2. für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1und E2: alle sechs Jahre.
Art. 14 Erfüllung der Eichpflicht
  1. Die Eichpflicht ist erfüllt, wenn das Gewichtstück den Vorschriften dieser Verordnung genügt und wenn es geprüft und amtlich gestempelt ist; vorbehalten sind die Absätze 2 und 3.
  2. Für Gewichtstücke von 1 g oder weniger ist die Eichpflicht erfüllt, wenn die Gewichtstücke geprüft und der Gewichtstückkasten amtlich gestempelt worden ist.
  3. Für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1, E2und F1ist die Eichpflicht erfüllt, wenn nach der Prüfung der Gewichtstücke der Gewichtstückkasten amtlich gestempelt oder ein Eichzertifikat12ausgestellt worden ist.
Art. 15

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

Soweit im Gesetz und in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, obliegt die Ausführung dieser Verordnung und ihre Überwachung in Handel und Verkehr den Kantonen.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Artikel 60–66 der Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 191213betreffend die in Handel und Verkehr gebrauchten Längen- und Hohlmasse, Gewichte und Waagen werden aufgehoben.

Art. 18 Übergangsbestimmungen
  1. Gewichtstücke, die den bisherigen Vorschriften entsprechen, können noch während fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Ersteichung gestellt werden.
  2. Gewichtstücke, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht worden sind, dürfen noch während zwölf Jahren nachgeeicht werden. Sie dürfen danach weiterhin geeicht werden, wenn sie die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllen, andernfalls müssen sie entwertet und aus dem Verkehr gezogen werden.
Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

(Art. 6 Abs. 2)

OIML-Empfehlungen

– Recommandation Internationale OIML R 52: «Poids hexagonaux–Exigences métrologiques et techniques» (2004); – Recommandation Internationale OIML R 111-1: «Poids des classes E1, E2, F1, F2, M1, M1–2, M2, M2–3, M3–Partie 1: Exigences métrologiques et techniques» (2004); – International Document OIML D 28: «Conventional value of the result of weighing in air» (2004).

Footnotes

  1. SR 941.210

  2. Fassung gemäss Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dezember 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS 2012 7183).

  3. Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dezember 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), mit Wirkung seit 1. Januar 2013 (AS 2012 7183).

  4. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. November 1995, in Kraft seit 1. Februar 1996 (AS 1995 5646).

  5. Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V vom 7. Dezember 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), mit Wirkung seit 1. Januar 2013 (AS 2012 7183).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD des EJPD vom 21. November 1995, in Kraft seit 1. Februar 1996 (AS 1995 5646).

  7. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. November 1995, in Kraft seit 1. Februar 1996 (AS 1995 5646).

  8. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. November 1995, in Kraft seit 1. Februar 1996 (AS 1995 5646).

  9. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Oktober 2006 (AS 2006 4193).

  10. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. November 1995, in Kraft seit 1. Februar 1996 (AS 1995 5646).

  11. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  12. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Novenmber 1995, in Kraft seit 1. Februar 1996 (AS 1995 5646).

  13. [BS 10 11;AS 1970 937Art. 35 Abs. 2, 1971 1792Art. 15 Abs. 2, 1973 449Art. 232228Art. 34, 1985 56Art. 31 Abs. 1 Bst. b, 1986 2013Art. 16 Bst. a .AS 1991 1306Art. 9]

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