Protokoll zu dem Übereinkommen über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe

0.812.211Multilateral International Treaty1 de nov. de 1992

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Abgeschlossen in Strassburg am 16. November 1989
Von der Schweiz unterzeichnet am 16. November 19891
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1992

(Stand am 14. April 2020)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die Vertragsparteien des Übereinkommens über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe – im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet –, das am 22. Juli 19642im Rahmen des Teilabkommens des Europarats für das Sozial- und Gesundheitswesen ausgearbeitet wurde,

gestützt auf das Übereinkommen und insbesondere seinen Artikel 1;

in der Erwägung, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Regeln – insbesondere in Form von Richtlinien – angenommen hat, die auf die von dem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Anwendung finden, und dass sie auf diesem Gebiet zuständig ist;

in der Erwägung daher, dass es für die Durchführung des Artikels 1 des Übereinkommens notwendig ist, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden kann;

in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck notwendig ist, einige Bestimmungen des Übereinkommens zu ändern;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Worte «nationalen Delegationen» in Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens werden durch das Wort «Delegationen» ersetzt.

Art. 2

Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«3.  Die Kommission wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Delegationen ihren Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und die Bedingungen für seine Wiederwahl werden in der Geschäftsordnung der Kommission geregelt. Während seiner Amtszeit darf der Vorsitzende nicht Mitglied einer Delegation sein.»

Art. 3

Artikel 7 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«1.  Jede nationale Delegation hat eine Stimme. 2. In allen fachlichen Angelegenheiten, einschliesslich der Frage der Reihenfolge, in der die in Artikel 6 vorgesehenen Monographien auszuarbeiten sind, bedürfen die Kommissionsbeschlüsse der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der nationalen Delegationen mit Sitz in der Kommission. 3. Alle anderen Beschlüsse der Kommission bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Beschlüssen nimmt nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft deren Delegation anstelle der Delegationen ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teil. Sie hat eine Anzahl von Stimmen, die der Zahl der Delegationen ihrer Mitgliedstaaten entspricht.

Sollte jedoch eine Vertragspartei allein die erforderliche Mehrheit haben, so verpflichten sich die Vertragsparteien, die Abstimmungsbedingungen frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls neu auszuhandeln, falls eine von ihnen den Generalsekretär des Europarats darum ersucht.»

Art. 4

Im Artikel 10 des Übereinkommens wird folgender Absatz 3 eingefügt:

«3.  Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.»

Art. 5

(1). In Artikel 12 des Übereinkommens wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der wie folgt lautet:

«3.  Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann diesem Übereinkommen beitreten.» (2). In Artikel 12 des Übereinkommens wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4.

Art. 6

In Artikel 13 des Übereinkommens wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der wie folgt lautet:

«4.  Die Absätze 1, 2 und 3 finden auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sinngemäss Anwendung.»

Art. 7

(1). Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme der Genehmigung unterzeichnen oder
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2). Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nicht ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme der Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht bereits Vertragspartei des Übereinkommens ist oder gleichzeitig Vertragspartei des Übereinkommens wird.

(3). Jeder Nichtmitgliedstaat des Europarats, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann auch diesem Protokoll beitreten.

(4). Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 8

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Art. 9

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, jedem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

  1. jede Unterzeichnung;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 8;
  4. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 16. November 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Unterzeichnet ohne
Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Belgien4. April19911. November1992
Bosnien und Herzegowina29. Dezember1994 B30. März1995
Bulgarien22. September2004 B23. Dezember2004
Dänemark16. November1989 U1. November1992
Deutschland26. Oktober19901. November1992
Estland16. Januar2002 B17. April2002
Europäische Union21. Juni1994 B22. September1994
Finnland14. Juni19901. November1992
Frankreich2. Oktober19901. November1992
Griechenland27. Mai19921. November1992
Irland16. November1989 U1. November1992
Island19. Juni1990 U1. November1992
Italien12. Februar19921. November1992
Kroatien14. September1994 B15. Dezember1994
Lettland6. März2002 B7. Juni2002
Litauen6. August2004 B7. November2004
Luxemburg21. Mai19911. November1992
Malta4. Oktober2004 B5. Januar2005
Moldau24. Januar201725. April2017
Montenegro28. Februar2001 B6. Juni2006
Niederlande29. Januar19921. November1992
Aruba29. Januar19921. November1992
Curaçao29. Januar19921. November1992
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
29. Januar19921. November1992
Sint Maarten29. Januar19921. November1992
Norwegen16. November1989 U1. November1992
Nordmazedonien30. März1994 B1. Juli1994
Österreich22. August19911. November1992
Polen20. September2006 B21. Dezember2006
Portugal18. September19921. November1992
Rumänien23. Juni2003 B24. September2003
Schweden16. November1989 U1. November1992
Schweiz16. November1989 U1. November1992
Serbien28. Februar2001 B29. Mai2001
Slowakei3. November1995 B4. Februar1996
Slowenien7. Januar1993 B8. April1993
Spanien27. Januar19921. November1992
Tschechische Republik19. März1998 B20. Juni1998
Türkei22. November1993 B23. Februar1994
Ukraine17. Dezember2012 B18. März2013
Ungarn9. Juni1990 B10. September1999
Vereinigtes Königreich26. Februar19911. November1992
Zypern10. Dezember19911. November1992

Footnotes

  1. Ohne Ratifikationsvorbehalt.

  2. SR 0.812.21

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