Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

0.814.021.1Multilateral International Treaty15 de dez. de 1992

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Angenommen in London am 29. Juni 1990 an der zweiten Tagung der Vertragsparteien
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Juni 19921
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. September 1992
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dezember 1992

(Stand am 19. November 2021)

Art. 1 Änderung

A.  Präambelabsätze1. Der 6. Präambelabsatz des Protokolls2wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: entschlossen, die Ozonschicht durch Vorsorgemassnahmen zur ausgewogenen Regelung der gesamten weltweiten Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zu schützen, mit dem Endziel, diese Stoffe auf der Grundlage der Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse zu beseitigen, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen sowie die Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer zu berücksichtigen sind, 2. Der 7. Präambelabsatz des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: in der Erkenntnis, dass besondere Vorkehrungen zur Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer notwendig sind, einschliesslich der Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel und des Zugangs zu einschlägigen Technologien, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Umfang der erforderlichen Mittel vorhersehen lässt und dass die Mittel die internationalen Möglichkeiten zur Behandlung des wissenschaftlich belegten Problems des Ozonabbaus und seiner schädlichen Auswirkungen erheblich verändern können, 3. Der 9. Präambelabsatz des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: angesichts der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Erforschung, Entwicklung und Weitergabe alternativer Technologien im Zusammenhang mit der Regelung und Verminderung der Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen sind; B.  Artikel 1 Begriffsbestimmungen1. Nummer 4 des Artikels 1 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 4.  bedeutet «geregelter Stoff» einen in Anlage A oder in Anlage B zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst die Isomere eines solchen Stoffes, sofern in der betreffenden Anlage nichts anderes bestimmt ist, nicht jedoch einen geregelten Stoff oder ein Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieser Stoffe enthalten sind; 2. Nummer 5 des Artikels 1 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 5.  bedeutet «Produktion» die Menge der erzeugten geregelten Stoffe abzüglich der Menge, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Verfahren vernichtet worden ist, und abzüglich der Menge, die zur Gänze als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Chemikalien verwendet worden ist. Die wiederverwertete und wiederverwendete Menge ist nicht als «Produktion» anzusehen; 3. Artikel I des Protokolls wird folgender Wortlaut angefügt: 9.  bedeutet «Übergangsstoff» einen in Anlage C zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst die Isomere eines solchen Stoffes, sofern in Anlage C nichts anderes bestimmt ist, nicht jedoch einen Übergangsstoff oder ein Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieser Stoffe enthalten sind. C.  Artikel 2 Absatz 5Absatz 5 des Artikels 2 des Protokolls wird durch folgenden Absatz ersetzt: 5.  Jede Vertragspartei kann für einen oder mehrere Regelungszeiträume einen beliebigen Teil des in den Artikeln 2A bis 2E festgelegten berechneten Umfangs ihrer Produktion auf eine andere Vertragspartei übertragen, sofern der gesamte berechnete Umfang der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien für jede Gruppe geregelter Stoffe die in den genannten Artikeln für diese Gruppe festgelegten Produktionsgrenzen nicht übersteigt. Eine solche Übertragung der Produktion wird dem Sekretariat von jeder der betroffenen Vertragsparteien unter Angabe der Bedingungen der Übertragung und des Zeitraums, für den sie gelten soll, notifiziert. D.  Artikel 2 Absatz 6In Artikel 2 Absatz 6 des Protokolls werden nach den Worten «geregelter Stoffe» folgende Worte eingefügt: «in Anlage A oder Anlage B» E.  Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe aIn Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a des Protokolls werden nach den Worten «dieses Artikels» beziehungsweise «diesem Artikel» folgende Worte eingefügt: «und der Artikel 2A bis 2E»

beziehungsweise

«und den Artikeln 2A bis 2E» F.  Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer iIn Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls werden nach «Anlage A» folgende Worte eingefügt: «und/oder Anlage B» G.  Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer iiIn Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls werden folgende Worte gestrichen: «gegenüber dem Umfang von 1986» H.  Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe cIn Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe c des Protokolls werden folgende Worte gestrichen: «die mindestens 50 v. H. des gesamten Verbrauchs der Vertragsparteien an geregelten Stoffen vertritt»

und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«die eine Mehrheit der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Artikel bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.»

  1. Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe bAbsatz 10 Buchstabe b des Artikels 2 des Protokolls wird gestrichen, und Absatz 10 Buchstabe a des Artikel 2 wird Absatz 10.
  2. Artikel 2 Absatz 11In Artikel 2 Absatz 11 des Protokolls werden nach den Worten «dieses Artikels» beziehungsweise «diesem Artikel» folgende Worte eingefügt:

«und der Artikel 2A bis 2E»

beziehungsweise

«und den Artikeln 2A bis 2E» K.  Artikel 2C Sonstige vollständig halogenierte FCKWFolgende Absätze werden als Artikel 2C in das Protokoll eingefügt:

Artikel 2C 3** Sonstige vollständig halogenierte FCKW

(1)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 80 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 80 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. (2)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 25 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 25 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. (3)Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden. L.  Artikel 2D TetrachlorkohlenstoffFolgende Absätze werden als Artikel 2D in das Protokoll eingefügt:

Artikel 2D 4** Tetrachlorkohlenstoff

(1)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1995 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B jährlich 15 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 15 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. (2)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden. M.  Artikel 2E 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)Folgende Absätze werden als Artikel 2E in das Protokoll eingefügt:

Artikel 2E 5** 1, 1, 1-Trichlorethan (Methylchloroform)

(1)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. (2)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich 50 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 50 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. (3)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden. N.  Artikel 3 Berechnung der Grundlagen für Regelungen1. In Artikel 3 des Protokolls wird nach «Artikel 2» folgender Wortlaut eingefügt: «2A bis 2E»2. In Artikel 3 des Protokolls werden nach «Anlage A» jedesmal, wenn dieser Ausdruck vorkommt, folgende Worte eingefügt: «oder Anlage B» O.  Artikel 4 Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien1. Die Absätze 1 bis 5 des Artikels 4 werden durch folgende Absätze ersetzt: 1.  Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage A aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. 1.bisInnerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage B aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. 2.  Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage A in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. 2.bisVom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage B in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. 3.  Bis zum 1. Januar 1992 erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Anlage A enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind. 3.bisInnerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Anlage B enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind. 4.  Bis zum 1. Januar 1994 befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage A hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe in Anlage A enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind. 4.bisInnerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage B hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe in Anlage B enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind. 5.  Jede Vertragspartei wird nach besten Kräften bestrebt sein, der Ausfuhr von Technologie zur Herstellung und Verwendung geregelter Stoffe in Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, entgegenzuwirken. 2. Absatz 8 des Artikels 4 des Protokolls wird durch folgenden Absatz ersetzt: 8.  Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels können die in den Absätzen 1, 1bis, 3, 3bis, 4 und 4bisbezeichneten Einfuhren aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, und die in den Absätzen 2 und 2bisbezeichneten Ausfuhren in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, erlaubt werden, wenn eine Tagung der Vertragsparteien feststellt, dass der betreffende Staat den Artikel 2, die Artikel 2A bis 2E und den vorliegenden Artikel voll einhält und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 vorgelegt hat. 3. Artikel 4 des Protokolls wird folgender Absatz als Absatz 9 angefügt: 9.  Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff «Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist» im Hinblick auf einen bestimmten geregelten Stoff einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht zugestimmt haben, durch die Regelungsmassnahmen für diesen Stoff gebunden zu sein. P.  Artikel 5 Besondere Lage der EntwicklungsländerArtikel 5 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 1.  Jede Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist und deren jährlicher berechneter Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei oder zu irgendeiner Zeit danach bis zum 1. Januar 1999 unter 0,3 kg pro Kopf liegt, kann die Erfüllung der in den Artikeln 2A bis 2E vorgesehenen Regelungsmassnahmen um zehn Jahre verschieben, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken. 2.  Eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei darf jedoch weder einen jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A von 0,3 kg pro Kopf noch einen jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage B von 0,2 kg pro Kopf überschreiten. 3.  Bei der Durchführung der in den Artikeln 2A bis 2E festgelegten Regelungsmassnahmen hat jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei das Recht, a) für geregelte Stoffe nach Anlage A entweder den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1995 bis 1997 oder einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,3 kg pro Kopf als Grundlage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmassnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist; b) für geregelte Stoffe nach Anlage B den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1998 bis 2000 oder einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,2 kg pro Kopf als Grundlage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmassnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist. 4.  Sieht sich eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei zu irgendeiner Zeit, bevor die in den Artikeln 2A bis 2E bezeichneten Verpflichtungen hinsichtlich der Regelungsmassnahmen auf sie Anwendung finden, nicht in der Lage, eine ausreichende Versorgung mit geregelten Stoffen zu erlangen, so kann sie dies dem Sekretariat notifizieren. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie dieser Notifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenheit auf ihrer nächsten Tagung und beschliessen angemessene Massnahmen. 5.  Die Entwicklung der Fähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in den Artikeln 2A bis 2E bezeichneten Regelungsmassnahmen einzuhalten, und die Umsetzung dieser Massnahmen durch diese Vertragsparteien sind abhängig von der wirksamen Durchführung der in Artikel 10 vorgesehenen finanziellen Zusammenarbeit und der in Artikel 10 A vorgesehenen Weitergabe von Technologie. 6.  Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie, obwohl sie alle durchführbaren Schritte unternommen hat, aufgrund der unzureichenden Durchführung der Artikel 10 und 10 A nicht in der Lage ist, einzelne oder alle in den Artikeln 2A bis 2E genannten Verpflichtungen zu erfüllen. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie der Notifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenheiten auf ihrer nächsten Tagung unter gebührender Berücksichtigung des Absatzes 5 und beschliessen angemessene Massnahmen. 7.  In der Zeit zwischen der Notifikation und der Tagung der Vertragsparteien, auf der die in Absatz 6 bezeichneten angemessenen Massnahmen beschlossen werden sollen, oder während eines weiteren Zeitraums, wenn die Tagung der Vertragsparteien dies beschliesst, werden die in Artikel 8 bezeichneten Verfahren bei Nichteinhaltung gegen die notifizierende Vertragspartei nicht angewendet. 8.  Eine Tagung der Vertragsparteien überprüft spätestens 1995 die Lage der in Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, einschliesslich der wirksamen Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit und der Weitergabe von Technologie an diese Vertragsparteien, und beschliesst die für notwendig befundenen Revisionen in bezug auf den für diese Vertragsparteien geltenden Zeitplan für die Regelungsmassnahmen. 9.  Die Beschlüsse der Vertragsparteien nach den Absätzen 4, 6 und 7 werden nach demselben Verfahren gefasst, das für die Beschlussfassung nach Artikel 10 gilt. Q.  Artikel 6 Bewertung und Überprüfung der RegelungsmassnahmenIn Artikel 6 des Protokolls werden nach «Artikel 2» folgende Worte eingefügt: «und den Artikeln 2A bis 2E»

und werden nach «Regelungsmassnahmen» folgende Worte eingefügt: «und die Lage im Hinblick auf Produktion, Einfuhren und Ausfuhren von Übergangsstoffen in Gruppe I der Anlage C» R.  Artikel 7 DatenberichterstattungArtikel 7 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 1.  Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei wird, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage A für das Jahr 1986 oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen. 2.  Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die in dem Protokoll für die Stoffe in Anlage B festgelegten Bestimmungen für diese Vertragspartei in Kraft treten, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage B und jedes der Übergangsstoffe in Gruppe I der Anlage C für das Jahr 1989 oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen. 3.  Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährliche Produktion (im Sinne des Artikels 1 Nummer 5) und gesondert über – Mengen, die als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Stoffe verwendet wurden, – Mengen, die durch von den Vertragsparteien genehmigte Verfahren vernichtet wurden, – Einfuhren sowie Ausfuhren an Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien in bezug auf jeden der in den Anlagen A und B aufgeführten geregelten Stoffe sowie auf die Übergangsstoffe in Gruppe I der Anlage C für das Jahr, in dem die Bestimmungen betreffend die Stoffe in Anlage B für diese Vertragspartei in Kraft getreten sind, sowie für jedes darauffolgende Jahr. Die Daten werden spätestens neun Monate nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen. 4.  Für die in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a bezeichneten Vertragsparteien sind die Erfordernisse der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf statistische Daten über Einfuhren und Ausfuhren erfüllt, wenn die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration Daten über Einfuhren und Ausfuhren zwischen der Organisation und Staaten, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, zur Verfügung stellt. S.  Artikel 9 Forschung, Entwicklung, öffentliches Bewusstsein und
InformationsaustauschAbsatz 1 Buchstabe a des Artikels 9 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: a) geeignetste Technologien zur Verbesserung der Einkapselung, Rückgewinnung, Verwertung oder Vernichtung von geregelten Stoffen und Übergangsstoffen oder zur sonstigen Verminderung der Emissionen solcher Stoffe; T.  Artikel 10 FinanzierungsmechanismusArtikel 10 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 10 ** Finanzierungsmechanismus

1.  Die Vertragsparteien legen einen Mechanismus fest mit dem Ziel, den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien finanzielle und technische Zusammenarbeit einschliesslich der Weitergabe von Technologien zur Verfügung zu stellen, um ihnen die Einhaltung der in den Artikeln 2A bis 2E festgelegten Regelungsmassnahmen zu ermöglichen. Der Mechanismus, der durch Beiträge gespeist wird, die zusätzlich zu anderen finanziellen Zuwendungen an die in dem genannten Absatz bezeichneten Vertragsparteien geleistet werden, dient zur Deckung aller vereinbarten Mehrkosten dieser Vertragsparteien, um ihnen die Einhaltung der Regelungsmassnahmen des Protokolls zu ermöglichen. Eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Kategorien von Mehrkosten wird von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen. 2.  Der nach Absatz 1 festgelegte Mechanismus umfasst einen Multilateralen Fonds. Er kann auch andere Arten der multilateralen, regionalen und bilateralen Zusammenarbeit einschliessen. 3.  Der Multilaterale Fonds hat die Aufgabe, a) die vereinbarten Mehrkosten durch Zuschüsse beziehungsweise Darlehen zu Vorzugsbedingungen nach Kriterien, die von den Vertragsparteien beschlossen werden, zu decken; b) die Tätigkeit einer Verrechnungsstelle zu finanzieren, um i) den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien durch landesspezifische Untersuchungen und sonstige technische Zusammenarbeit zu helfen, ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Zusammenarbeit zu ermitteln; ii) die technische Zusammenarbeit zu erleichtern, um diesen ermittelten Bedürfnissen gerecht zu werden; iii) nach Artikel 9 Informationen und einschlägige Materialien zu verteilen, Arbeits- und Schulungsseminare sowie sonstige verwandte Tätigkeiten zugunsten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, durchzuführen und iv) sonstige multilaterale, regionale und bilaterale Zusammenarbeit für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu erleichtern und zu überwachen; c) die Sekretariatsdienste des Multilateralen Fonds und damit verbundene begleitende Kosten zu finanzieren. 4.  Der Multilaterale Fonds untersteht den Vertragsparteien, die seine allgemeine Politik bestimmen. 5.  Die Vertragsparteien gründen einen Exekutivausschuss zur Planung und Überwachung der Durchführung bestimmter Arbeitsgrundsätze, Leitlinien und Verwaltungsregelungen, einschliesslich der Vergabe von Geldmitteln, zu dem Zweck, die Ziele des Multilateralen Fonds zu erreichen. Der Exekutivausschuss nimmt seine in seinem von den Vertragsparteien vereinbarten Mandat festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten unter Mitwirkung und mit Unterstützung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen oder anderer geeigneter Gremien entsprechend ihrem jeweiligen Fachgebiet wahr. Die Mitglieder des Exekutivausschusses, die auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und der nicht in jenem Absatz bezeichneten Vertragsparteien ausgewählt werden, werden von den Vertragsparteien bestätigt. 6.  Der Multilaterale Fonds wird aus Beiträgen der nicht in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien in konvertierbarer Währung oder unter bestimmten Umständen in Sachleistungen und/oder in der Landeswährung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen finanziert. Andere Vertragsparteien werden zur Beitragsleistung ermutigt. Bilaterale und in durch Beschluss der Vertragsparteien vereinbarten besonderen Fällen regionale Zusammenarbeit können bis zu einem Prozentsatz und nach Kriterien, die durch Beschluss der Vertragsparteien festzulegen sind, als Beitrag zum Multilateralen Fonds angesehen werden, vorausgesetzt, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Zusammenarbeit dient ausschliesslich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Protokolls; b) sie stellt zusätzliche Mittel zur Verfügung; c) sie deckt die vereinbarten Mehrkosten. 7.  Die Vertragsparteien beschliessen den Programmhaushalt des Multilateralen Fonds für jede Rechnungsperiode und den Beitragsanteil der einzelnen Vertragsparteien zu diesem Haushalt. 8.  Die Mittel des Multilateralen Fonds werden in Zusammenarbeit mit der begünstigten Vertragspartei vergeben. 9.  Beschlüsse der Vertragsparteien nach diesem Artikel werden, wenn möglich, durch Konsens gefasst. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst, die eine Mehrheit der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Absatz bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt. 10.  Der in diesem Artikel vorgesehene Finanzierungsmechanismus lässt künftige Regelungen, die möglicherweise im Hinblick auf andere Umweltfragen entwickelt werden, unberührt. U.  Artikel 10A Weitergabe von TechnologieFolgender Artikel wird als Artikel 10A in das Protokoll eingefügt:

Artikel 10A ** Weitergabe von Technologie

Jede Vertragspartei unternimmt im Einklang mit den im Rahmen des Finanzierungsmechanismus geförderten Programmen alle durchführbaren Schritte, um sicherzustellen, a) dass die besten verfügbaren umweltverträglichen Ersatzprodukte und damit zusammenhängenden Technologien rasch an die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien weitergegeben werden und

  1. dass die unter Buchstabe a vorgesehene Weitergabe unter gerechten und möglichst günstigen Bedingungen stattfindet.
  2. Artikel 11 Tagungen der VertragsparteienAbsatz 4 Buchstabe g des Artikels 11 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
  3. sie bewerten nach Artikel 6 die Regelungsmassnahmen und die Lage im Hinblick auf Übergangsstoffe;
  4. Artikel 17 Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitretenIn Artikel 17 werden nach «Artikel 2» folgende Worte eingefügt:

«2A bis 2E»

X.  Artikel 19 RücktrittArtikel 19 des Protokolls wird durch folgenden Absatz ersetzt:

Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Artikel 2A Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Y.  AnlagenFolgende Anlagen werden dem Protokoll angefügt:

Anlage B

Geregelte Stoffe

GruppeStoffOzonabbaupotential
Gruppe I
CClF3(R 13)1,0
C2Cl5F(R 111)1,0
C2Cl4F2(R 112)1,0
C3Cl7F(R 211)1,0
C3Cl6F2(R 212)1,0
C3Cl5F3(R 213)1,0
C3Cl4F4(R 214)1,0
C3Cl3F5(R 215)1,0
C3Cl2F6(R 216)1,0
C3ClF7(R 217)1,0
Gruppe II
CCl4Tetrachlorkohlenstoff1,1
Gruppe III
C2H3Cl3*1,1,1-Trichlorethan0,1
(Methylchloroform)
*Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.

Anlage C

Übergangsstoffe (H-FCKW)

GruppeStoffGruppeStoff
Gruppe I
CHCl2F(R 21)C3HCl2F5(R 225)
CHClF2(R 22)C3HClF6(R 226)
CH2ClF(R 31)C3H2Cl5F(R 231)
C2HCl4F(R 121)C3H2Cl4F2(R 232)
C2HCl3F2(R 122)C3H2Cl3F3(R 233)
C2HCl2F3(R 123)C3H2Cl2F4(R 234)
C2HClF4(R 124)C3H2ClF5(R 235)
C2H2Cl3F(R 131)C3H3Cl4F(R 241)
C2H2Cl2F2(R 132)C3H3Cl3F2(R 242)
C2H2ClF3(R 133)C3H3Cl2F3(R 243)
C2H3Cl2F(R 141)C3H3ClF4(R 244)
C2H3ClF2(R 142)C3H4Cl3F(R 251)
C2H4ClF(R 151)C3H4Cl2F2(R 252)
C3HCl6F(R 221)C3H4ClF3(R 253)
C3HCl5F2(R 222)C3H5Cl2F(R 261)
C3HCl4F3(R 223)C3H5ClF2(R 262)
C3HCl3F4(R 224)C3H6ClF(R 271)
Art. 2 Inkrafttreten
  1. Diese Änderung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
  2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
  3. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan17. Juni2004 B15. September2004
Ägypten13. Januar199313. April1993
Albanien25. Mai2006 B23. August2006
Algerien20. Oktober1992 B18. Januar1993
Andorra26. Januar2009 B26. April2009
Angola21. Juni2011 B19. September2011
Antigua und Barbuda23. Februar1993 B24. Mai1993
Äquatorialguinea11. Juli2007 B9. Oktober2007
Argentinien4. Dezember19924. März1993
Armenien26. November2003 B24. Februar2004
Aserbaidschan12. Juni1996 B10. September1996
Äthiopien25. November200923. Februar2010
Australien11. August19929. November1992
Bahamas4. Mai1993 B2. August1993
Bahrain23. Dezember199223. März1993
Bangladesch18. März199416. Juni1994
Barbados20. Juli199418. Oktober1994
Belarus10. Juni19968. September1996
Belgien5. Oktober19933. Januar1994
Belize9. Januar1998 B9. April1998
Benin21. Juni200019. September2000
Bhutan23. August2004 B21. November2004
Bolivien3. Oktober1994 B1. Januar1995
Bosnien und Herzegowina11. August2003 B9. November2003
Botsuana13. Mai1997 B11. August1997
Brasilien1. Oktober199230. Dezember1992
Brunei3. März2009 B1. Juni2009
Bulgarien28. April199927. Juli1999
Burkina Faso10. Juni19948. September1994
Burundi18. Oktober200116. Januar2002
Chile9. April199210. August1992
China14. Juni1991 B10. August1992
Hongkonga6. Juni19971. Juli1997
Macaub19. Oktober199920. Dezember1999
Cook-Inseln22. Dezember2003 B21. März2004
Costa Rica11. November19989. Februar1999
Côte d’Ivoire18. Mai199416. August1994
Dänemark*20. Dezember199110. August1992
Färöer24. Oktober200724. Oktober2007
Deutschland27. Dezember199110. August1992
Dominica31. März1993 B29. Juni1993
Dominikanische Republik24. Dezember2001 B24. März2002
Dschibuti30. Juli1999 B28. Oktober1999
Ecuador23. Februar199324. Mai1993
El Salvador8. Dezember2000 B8. März2001
Eritrea5. Juli2005 B3. Oktober2005
Estland12. April199911. Juli1999
Eswatini16. Dezember2005 B16. März2006
Europäische Union20. Dezember199110. August1992
Fidschi9. Dezember1994 B9. März1995
Finnland20. Dezember199110. August1992
Frankreich12. Februar199210. August1992
Gabun4. Dezember2000 B4. März2001
Gambia13. März199511. Juni1995
Georgien12. Juli2000 B10. Oktober2000
Ghana24. Juli199222. Oktober1992
Grenada7. Dezember1993 B7. März1994
Griechenland11. Mai19939. August1993
Guatemala21. Januar2002 B21. April2002
Guinea25. Juni1992 B23. September1992
Guinea-Bissau12. November2002 B10. Februar2003
Guyana23. Juli199921. Oktober1999
Haiti29. März2000 B27. Juni2000
Heiliger Stuhl*5. Mai2008 B3. August2008
Honduras24. Januar200224. April2002
Indien19. Juni1992 B17. September1992
Indonesien26. Juni199224. September1992
Irak25. Juni2008 B23. September2008
Iran4. August19972. November1997
Irland20. Dezember199110. August1992
Island16. Juni199314. September1993
Israel30. Juni199228. September1992
Italien21. Februar199210. August1992
Jamaika31. März1993 B29. Juni1993
Japan*4. September199110. August1992
Jemen23. April2001 B22. Juli2001
Jordanien12. November199310. Februar1994
Kambodscha31. Januar2007 B1. Mai2007
Kamerun8. Juni19926. September1992
Kanada5. Juli199010. August1992
Kap Verde31. Juli2001 B29. Oktober2001
Kasachstan26. Juli2001 B24. Oktober2001
Katar22. Januar1996 B21. April1996
Kenia27. September199426. Dezember1994
Kirgisistan13. Mai200311. August2003
Kiribati9. August2004 B7. November2004
Kolumbien6. Dezember1993 B6. März1994
Komoren31. Oktober1994 B29. Januar1995
Kongo (Brazzaville)16. November199414. Februar1995
Kongo (Kinshasa)30. November1994 B28. Februar1995
Korea (Nord-)17. Juni1999 B15. September1999
Korea (Süd-)10. Dezember1992 B10. März1993
Kroatien15. Oktober199313. Januar1994
Kuba19. Oktober199817. Januar1999
Kuwait22. Juli1994 B20. Oktober1994
Laos28. Juni2006 B26. September2006
Lesotho15. April2010 B14. Juli2010
Lettland2. November1998 B31. Januar1999
Libanon31. März1993 B29. Juni1993
Liberia15. Januar1996 B14. April1996
Libyen12. Juli200110. Oktober2001
Liechtenstein24. März199422. Juni1994
Litauen3. Februar19984. Mai1998
Luxemburg20. Mai199218. August1992
Madagaskar16. Januar2002 B16. April2002
Malawi8. Februar19949. Mai1994
Malaysia16. Juni1993 B14. September1993
Malediven31. Juli199110. August1992
Mali28. Oktober1994 B26. Januar1995
Malta4. Februar19945. Mai1994
Marokko28. Dezember1995 B27. März1996
Marshallinseln11. März1993 B9. Juni1993
Mauretanien22. Juli200520. Oktober2005
Mauritius20. Oktober1992 B18. Januar1993
Mexiko11. Oktober199110. August1992
Mikronesien27. November2001 B25. Februar2002
Moldau25. Juni2001 B23. September2001
Monaco12. März1993 B10. Juni1993
Mongolei7. März1996 B5. Juni1996
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Mosambik9. September1994 B8. Dezember1994
Myanmar24. November1993 B22. Februar1994
Namibia6. November19974. Februar1998
Nauru10. September2004 B9. Dezember2004
Nepal6. Juli1994 B4. Oktober1994
Neuseeland1. Oktober199010. August1992
Nicaragua13. Dezember199912. März2000
Niederlandec20. Dezember199110. August1992
Aruba16. März199210. August1992
Niger11. Januar1996 B10. April1996
Nigeria27. September200126. Dezember2001
Niue22. Dezember2003 B21. März2004
Nordmazedonien9. November19989. Februar1999
Norwegen18. November199110. August1992
Oman5. August1999 B3. November1999
Österreich11. Dezember199211. März1993
Pakistan18. Dezember1992 B18. März1993
Palau29. Mai2001 B27. August2001
Panama10. Februar199411. Mai1994
Papua-Neuguinea4. Mai19932. August1993
Paraguay3. Dezember1992 B3. März1993
Peru31. März1993 B29. Juni1993
Philippinen9. August19937. November1993
Polen2. Oktober1996 B31. Dezember1996
Portugal24. November199222. Februar1993
Ruanda7. Januar2004 B6. April2004
Rumänien27. Januar1993 B27. April1993
Russland13. Januar199210. August1992
Salomoninseln17. August1999 B15. November1999
Sambia15. April199414. Juli1994
Samoa4. Oktober20012. Januar2002
San Marino23. April2009 B22. Juli2009
São Tomé und Príncipe19. November2001 B17. Februar2002
Saudi-Arabien1. März1993 B30. Mai1993
Schweden2. August199110. August1992
Schweiz16. September199215. Dezember1992
Senegal6. Mai19934. August1993
Serbien22. März2005 B20. Juni2005
Seychellen6. Januar1993 B6. April1993
Sierra Leone29. August2001 B27. November2001
Simbabwe3. Juni19941. September1994
Singapur2. März1993 B31. Mai1993
Slowakei15. April199414. Juli1994
Slowenien8. Dezember19928. März1993
Somalia1. August2001 B30. Oktober2001
Spanien*19. Mai199217. August1992
Sri Lanka16. Juni1993 B14. September1993
St. Kitts und Nevis8. Juli19986. Oktober1998
St. Lucia24. August1999 B22. November1999
St. Vincent und die Grenadinen2. Dezember1996 B2. März1997
Südafrika12. Mai199210. August1992
Sudan2. Januar2002 B2. April2002
Südsudan16. Oktober2012 B14. Januar2013
Suriname29. März2006 B27. Juni2006
Syrien30. November1999 B28. Februar2000
Tadschikistan7. Januar1998 B7. April1998
Tansania16. April1993 B15. Juli1993
Thailand25. Juni199223. September1992
Timor-Leste16. September2009 B15. Dezember2009
Togo6. Juli19984. Oktober1998
Tonga26. November200324. Februar2004
Trinidad und Tobago10. Juni19998. September1999
Tschad30. Mai200128. August2001
Tschechische Republik18. Dezember1996 B18. März1997
Tunesien15. Juli1993 B13. Oktober1993
Türkei13. April199512. Juli1995
Turkmenistan15. März1994 B13. Juni1994
Tuvalu31. August200029. November2000
Uganda20. Januar199420. April1994
Ukraine6. Februar19977. Mai1997
Ungarn9. November19937. Februar1994
Uruguay16. November1993 B14. Februar1994
Usbekistan10. Juni1998 B8. September1998
Vanuatu21. November199419. Februar1995
Venezuela29. Juli199327. Oktober1993
Vereinigte Arabische Emirate16. Februar2005 B17. Mai2005
Vereinigte Staaten18. Dezember199110. August1992
Vereinigtes Königreich20. Dezember199110. August1992
Britische Jungferninseln30. Oktober199530. Oktober1995
Britisches Antarktis-Territorium8. September19938. September1993
Gibraltar20. Dezember199110. August1992
Guernsey8. September19938. September1993
Insel Man25. Februar202125. Februar2021
Jersey4. Januar19954. Januar1995
Vietnam26. Januar1994 B26. April1994
Zentralafrikanische Republik29. Mai200827. August2008
Zypern11. Oktober19949. Januar1995
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme
jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Vom 8. September 1993 bis zum 30. Juni 1997 war die Änderung des Montrealer Protokolls auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist die Änderung seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b Vom 15. Februar 1994 bis zum 19. Dezember 1999 war die Änderung des Montrealer Protokolls auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Oktober 1999 ist die Änderung seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
c Für das Königreich in Europa.

Footnotes

  1. AS 1992 2227

  2. SR 0.814.021

  3. Fassung gemäss Ziff. II der Anpassungen vom 25. Nov. 1992, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Sept. 1993 (AS 1994 797).

  4. Fassung gemäss Ziff. II der Anpassungen vom 25. Nov. 1992, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Sept. 1993 (AS 1994 797).

  5. Fassung gemäss Ziff. II der Anpassungen vom 25. Nov. 1992, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Sept. 1993 (AS 1994 797).

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