Übereinkommen Nr. 159 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten

0.822.725.9Multilateral International Treaty20 de jun. de 1986

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Abgeschlossen in Genf am 20. Juni 1983
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 19851
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Juni 1985
In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Juni 1986

(Stand am 29. April 2025)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1983 zu ihrer neunundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die bestehenden internationalen Normen in der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, und in der Empfehlung betreffend die Erschliessung des Arbeitskräftepotentials, 1975,

stellt fest, dass seit der Annahme der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, im Verständnis der Rehabilitationsbedürfnisse, im Umfang und in der Organisation der Rehabilitationsdienste sowie in der Gesetzgebung und Praxis vieler Mitgliedstaaten hinsichtlich der in dieser Empfehlung behandelten Fragen bedeutende Entwicklungen eingetreten sind,

stellt fest, dass das Jahr 1981 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Internationalen Jahr der Behinderten unter dem Motto «Volle Mitwirkung und Gleichberechtigung» erklärt worden ist und dass ein umfassendes Weltaktionsprogramm zugunsten der Behinderten wirksame internationale und nationale Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele «volle Mitwirkung der Behinderten am gesellschaftlichen Leben und an der Entwicklung» und «Gleichberechtigung» vorsehen soll,

ist der Auffassung, dass diese Entwicklungen die Annahme neuer einschlägiger internationaler Normen geboten erscheinen lassen, die insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, allen Gruppen von Behinderten sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten Chancengleichheit und Gleichbehandlung im Hinblick auf die Beschäftigung und die Eingliederung in die Gemeinschaft zu sichern,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend berufliche Rehabilitation, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1983, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten, 1983, bezeichnet wird.

Teil I. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Art. 1
  1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff «Behinderter» eine Person, deren Aussichten, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen, infolge einer ordnungsgemäss anerkannten körperlichen oder geistigen Behinderung wesentlich gemindert sind.
  2. Bei der Anwendung dieses Übereinkommens hat jedes Mitglied davon auszugehen, dass die berufliche Rehabilitation darauf abzielt, es einem Behinderten zu ermöglichen, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen und dadurch seine Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern.
  3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind von jedem Mitglied durch Massnahmen anzuwenden, die den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechen und mit der innerstaatlichen Praxis im Einklang stehen.
  4. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für alle Gruppen von Behinderten.

Teil II. Grundsätze der Politik auf dem Gebiet der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung Behinderter

Art. 2

Jedes Mitglied hat im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen, Gepflogenheiten und Möglichkeiten eine innerstaatliche Politik auf dem Gebiet der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung Behinderter festzulegen, durchzuführen und regelmässig zu überprüfen.

Art. 3

Ziel der genannten Politik muss es sein sicherzustellen, dass geeignete Massnahmen der beruflichen Rehabilitation allen Gruppen von Behinderten offenstehen, und Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 4

Die genannte Politik muss auf dem Grundsatz der Chancengleichheit zwischen behinderten Arbeitnehmern und anderen Arbeitnehmern beruhen. Die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer sind zu wahren. Besondere positive Massnahmen, die auf die tatsächliche Chancengleichheit und Gleichbehandlung von behinderten Arbeitnehmern und anderen Arbeitnehmern abzielen, sind nicht als eine Diskriminierung der anderen Arbeitnehmer anzusehen.

Art. 5

Die repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind zur Durchführung der genannten Politik anzuhören, einschliesslich der Massnahmen, die zu treffen sind, um die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den öffentlichen und privaten Stellen, die mit Tätigkeiten der beruflichen Rehabilitation befasst sind, zu fördern. Die repräsentativen Verbände, in denen Behinderte zusammengeschlossen sind oder die deren Belange wahrnehmen, sind ebenfalls anzuhören.

Teil III. Innerstaatliche Massnahmen zur Entwicklung von Diensten für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung Behinderter

Art. 6

Jedes Mitglied hat durch die Gesetzgebung oder auf andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Weise die Massnahmen zu treffen, die zur Durchführung der Artikel 2, 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens erforderlich sind.

Art. 7

Die zuständigen Stellen haben Massnahmen zu treffen, um Berufsberatungs‑, Berufsausbildungs‑, Arbeitsvermittlungs‑, Beschäftigungs‑ und andere damit zusammenhängende Dienste bereitzustellen und zu bewerten, damit Behinderte in die Lage versetzt werden, eine Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen; wo immer dies möglich und angebracht ist, sollte auf die für die Arbeitnehmer allgemein bestehenden Dienste zurückgegriffen werden, wobei die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind.

Art. 8

Es sind Massnahmen zu treffen, um die Einrichtung und Entwicklung von Diensten für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung Behinderter in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gemeinden zu fördern.

Art. 9

Jedes Mitglied muss bestrebt sein sicherzustellen, dass für die Berufsberatung, die Berufsausbildung, die Vermittlung und die Beschäftigung Behinderter Rehabilitationsberater und anderes entsprechend qualifiziertes Personal ausgebildet werden und zur Verfügung stehen.

Teil IV. Schlussbestimmungen

Art. 10

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 11
  1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
  2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 12
  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 13
  1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
  2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 14

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen2vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Art. 15

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 16
  1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
    1. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 12, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
    2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
  2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 17

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan7. April20107. April2011
Ägypten3. August19883. August1989
Argentinien13. April198713. April1988
Aserbaidschan19. Mai1992 N19. Mai1992
Äthiopien28. Januar199128. Januar1992
Australien7. August19907. August1991
Bahamas30. November202230. November2023
Bahrain2. Juni19992. Juni2000
Belgien10. Juni201510. Juni2016
Bolivien19. Dezember199619. Dezember1997
Bosnien und Herzegowina2. Juni1993 N2. Juni1993
Brasilien18. Mai199018. Mai1991
Burkina Faso26. Mai198926. Mai1990
Chile14. Oktober199414. Oktober1995
China2. Februar19882. Februar1989
Costa Rica23. Juli199123. Juli1992
Côte d’Ivoire22. Oktober199922. Oktober2000
Dänemark1. April19851. April1986
Deutschland14. November198914. November1990
Dominikanische Republik20. Juni199420. Juni1995
Ecuador20. Mai198820. Mai1989
El Salvador19. Dezember198619. Dezember1987
Fidschi1. Dezember20041. Dezember2005
Finnland24. April198524. April1986
Frankreich16. März198916. März1990
Griechenland31. Juli198531. Juli1986
Guatemala5. April19945. April1995
Guinea16. Oktober199516. Oktober1996
Irland6. Juni19866. Juni1987
Island22. Juni199022. Juni1991
Italien7. Juni20007. Juni2001
Japan12. Juni199212. Juni1993
Jemen18. November199118. November1992
Jordanien13. Mai200313. Mai2004
Kirgisistan31. März1992 N31. März1992
Kolumbien7. Dezember19897. Dezember1990
Korea (Süd-)15. November199915. November2000
Kroatien8. Oktober1991 N8. Oktober1991
Kuba3. Oktober19963. Oktober1997
Kuwait26. Juni199826. Juni1999
Libanon23. Februar200023. Februar2001
Litauen26. September199426. September1995
Luxemburg21. März200121. März2002
Madagaskar3. Juni19983. Juni1999
Malawi1. Oktober19861. Oktober1987
Mali12. Juni199512. Juni1996
Malta9. Juni19889. Juni1989
Mauritius9. Juni20049. Juni2005
Mexiko5. April20015. April2002
Mongolei3. Februar19983. Februar1999
Montenegro3. Juni2006 N3. Juni2006
Niederlande15. Februar198815. Februar1989
Nigeria26. August201026. August2011
Nordmazedonien17. November1991 N17. November1991
Norwegen13. August198413. August1985
Pakistan25. Oktober199425. Oktober1995
Panama28. Januar199428. Januar1995
Paraguay2. Mai19912. Mai1992
Peru16. Juni198616. Juni1987
Philippinen23. August199123. August1992
Polen2. Dezember20042. Dezember2005
Portugal3. Mai19993. Mai2000
Russland3. Juni19883. Juni1989
Sambia5. Januar19895. Januar1990
San Marino23. Mai198523. Mai1986
São Tomé und Príncipe17. Juni199217. Juni1993
Schweden12. Juni198420. Juni1985
Schweiz20. Juni198520. Juni1986
Serbien24. November2000 N20. Juni1985
Simbabwe27. August199827. August1999
Slowakei1. Januar1993 N1. Januar1993
Slowenien29. Mai1992 N29. Mai1992
Spanien2. August19902. August1991
Tadschikistan26. November1993 N26. November1993
Thailand11. Oktober200711. Oktober2008
Trinidad und Tobago3. Juni19993. Juni2000
Tschechische Republik1. Januar1993 N1. Januar1993
Tunesien5. September19895. September1990
Türkei26. Juni200026. Juni2001
Uganda27. März199027. März1991
Ukraine15. Mai200315. Mai2004
Ungarn20. Juni198420. Juni1985
Uruguay13. Januar198813. Januar1989
Vietnam25. März201925. März2020
Zypern13. April198713. April1988

Footnotes

  1. AS 1986 966

  2. SR 0.120

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