Verordnung über den Naturschutz

422.111Ordinance6 de mai. de 1991

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Vom 08.06.1959 (Stand 06.05.1991)

Art. 1 Ausreissen und Ausgraben von Pflanzen

  1. Das Ausreissen und Ausgraben, das Feilbieten und Versenden sowie das Kaufen und Verkaufen wildwachsender Pflanzen mit ihren Wurzeln ist verboten.
  2. Die Gemeindepolizeiämter sind unter Beiziehung eines Sachverständigen befugt, Ausnahmen von diesem Verbot für das Ausgraben zu wissenschaftlichen, zu Unterrichts- oder zu Heilzwecken zu bewilligen, sofern dadurch der Bestand der Art nicht wesentlich vermindert wird. Solche Ausnahmen haben jeweils nur für das laufende Jahr und für die betreffende Gemeinde Gültigkeit.

Art. 2 Pflücken von Pflanzen

  1. Das massenhafte Abreissen und Abschneiden, das Feilbieten und Versenden sowie das Kaufen und Verkaufen von Blumen, Blättern und Zweigen wildwachsender Pflanzen ist verboten.
  2. Dagegen ist das Pflücken kleiner Sträusse ohne Erwerbsabsichten gestattet, wenn dadurch der Bestand der betreffenden Pflanzenart nicht gefährdet wird.
  3. Der Regierungsrat bezeichnet die im natürlichen Bestand gefährdeten Pflanzen, die nur in einzelnen Exemplaren oder überhaupt nicht gepflückt werden dürfen.

Art. 3 Pflanzenreservate

  1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den betreffenden Gemeinderäten einzelne Gebiete dem teilweisen oder totalen Pflanzenschutz zu unterstellen.

Art. 4 Landwirtschaftliche Nutzung

  1. Landwirtschaftliche Bodenverbesserungen und Nutzungen werden durch diese Verordnung nicht betroffen.

Art. 5 Naturdenkmäler

  1. Besonders schöne oder interessante Bäume, seltene Pflanzen und charakteristische Vegetationstypen, deren Fortbestand gefährdet ist, und charakteristische erratische Blöcke sind als Naturdenkmäler im Sinne von Art. 702 ZGB und Art. 98 EG zum ZGB von den Gemeinderäten zu schützen.

Art. 6 Aufsicht

  1. Die Polizei- und Forstangestellten sowie der Wildhüter sind angewiesen, die Innehaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.
  2. Der Regierungsrat kann auch andere geeignete Personen als freiwillige Aufseher mit der Überwachung des Pflanzenschutzes beauftragen.

Art. 7 Strafverfolgung

  1. Übertretungen dieser Verordnung und der ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates werden mit Konfiskation der widerrechtlich gepflückten Pflanzen sowie mit Busse geahndet.

Art. 8 Vollzug und Inkrafttreten

  1. Der Regierungsrat kann die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.
  2. Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über den Pflanzenschutz vom 25. März 1929.

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