Der Auslagenersatz für Gewichte, Transport und Reisezeit zur Eichung und Prüfung von Waagen beträgt:
bis 20 kg
über 20 kg bis 50 kg
über 50 kg bis 100 kg
über 100 kg bis 200 kg
über 200 kg bis 500 kg
über 500 kg bis 1000 kg
über 1000 kg bis 1500 kg
über 1500 kg bis 2000 kg
über 2000 kg nach Zeitaufwand, mindestens
Bei Betrieben mit mehreren Wiegegeräten richtet sich der Auslagenersatz nach dem Wiegegerät mit der grössten Wiegefähigkeit.
Bei der Eichung von Grosswaagen sind die Auslagen für den Eichlastenzug zusätzlich zu ersetzen.
Art. 2 Eichung von Tanksäulen
Der Auslagenersatz für Messmittel, Transport und Reisezeit zur Eichung von Tanksäulen beträgt:
Betrieb mit bis zu fünf Zapfhähnen
Betrieb mit mehr als fünf Zapfhähnen
Art. 3 Eichung von Durchlaufzählern und Milchmessanlagen
Der Auslagenersatz für die Eichung von Durchlaufzählern und Milchmessanlagen, erfolgt nach Aufwand. Zusätzliche externe Prüfmittel werden mit den effektiven Kosten weiterverrechnet.
Art. 4 Eichung von Abgasmessgeräten
Der Auslagenersatz für die Eichung von Abgasmessgeräten beträgt pauschal Fr. 35.-- für Messmittel, Transport und Reisezeit. Zusätzliche externe Prüfmittel (Referenz- und Kalibriergas, Graufiltermessgeräte etc.) werden mit den effektiven Kosten weiterverrechnet.
Art. 5 Eichung von anderen Messmitteln
Der Auslagenersatz für Fahrspesen ohne Eichgerätschaften innerhalb des Kantons beträgt pauschal Fr. 35.--.
Art. 6 Hilfspersonal
Das Amt kann für temporäre Einsätze Hilfspersonal beauftragen. Der Stundenansatz beträgt Fr. 55.--.
Art. 7 Zertifikate
Der Auslagenersatz für das Erstellen von Eich- und Prüfzertifikaten beträgt:
Einzel-Eichzertifikat/Einzel-Prüfzertifikat
Mehrfach-Eichzertifikat/Mehrfach-Prüfzertifikat
Art. 8 Nicht erfolgreiche Eichungen, Kontrollen oder Nachschauen
Kann eine Eichung, Kontrolle oder Nachschau aus Gründen, welche von der gebührenpflichtigen Person zu verantworten sind, nicht erfolgreich durchgeführt werden, richtet sich der Auslagenersatz nach dem Zeitaufwand.
Art. 9 Justierarbeiten
Für Justierarbeiten richtet sich der Auslagenersatz nach dem Zeitaufwand.
Art. 10 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt sofort in Kraft.
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