Verordnung über die Investitionskredite in der Forstwirtschaft

570.12Ordinance1 de dez. de 1999

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Vom 09.11.1999 (Stand 01.12.1999)

Art. 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Investitionskredite in der Forstwirtschaft gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG) und der Bundesverordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV).

Art. 2 Zuständigkeit

  1. Das Forstamt beider Basel (kurz: Forstamt) entscheidet über die Gesuche um Investitionskredite.
  2. Die forstliche Investitionskreditkommission prüft die Gesuche um Investitionskredite und stellt dem Forstamt einen Antrag.
  3. Das Forstamt führt das Verfahren betreffend Investitionskredite.

Art. 3 Gesuch

  1. Gesuche um Investitionskredite sind schriftlich an das Forstamt zu richten.

Art. 4 Forstliche Investitionskreditkommission

  1. Der Regierungsrat wählt die forstliche Investitionskreditkommission.
  2. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
    1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Forstwirtschaft,
    2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Banken,
    3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Forstamtes.
  3. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter des Forstamtes ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission und übernimmt deren Präsidium.
  4. Das Forstamt führt das Aktuariat der Kommission.

Art. 5 Rechnungsführung

  1. Der Kanton führt die Bücher.

Art. 6 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft.

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