Die Entschädigungen werden generell vom ersten Maximum berechnet, sofern der Inhaber eines Lehrauftrages das 30. Altersjahr erreicht hat. Bei vierjähriger bzw. achtjähriger Tätigkeit erhöht sich der Ansatz (1. Hälfte des zweiten Maximums respektive das ganze zweite Maximum). Hat ein Lehrbeauftragter das 30. Altersjahr nicht erreicht, so wird er in diejenige Stufe eingewiesen, welche der Differenz zum 30. Altersjahr entspricht.
Art. 4
Die Entschädigung für die Übungslehrer der Primarschulstufe usw. wird aufgrund des zeitlichen Aufwandes in Form einer Pauschale festgesetzt. Im Einzelnen gelten folgende Pauschal- und Stundenansätze:
Lehraufträge für Übungslehrer (Primarlehrerkurse)
Honorar für das 1. Jahr (voller Ansatz, je nach Einsatz ergibt sich eine Reduktion)
Einzelstunde (2.Jahr)
Praxis während einer Woche
Halbtagspraxis (z.B. Erstklasshospitium)
Hospitium (grundsätzlich nicht bezahlt) in Ausnahmefällen
Kindergärtnerinnenkurse
Entschädigungen für Seminar-KG (Methodik)
Entschädigung für Praxislehrerinnen
1.–3. Semester
Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem Ausmass anzupassen.
Art. 6
Die Pauschal-Ansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29–36 des Lohngesetzes rückwirkend ab 1. Januar 1970, die Einzelstunden-, Halbtages- und Wochenansätze ab 1. Januar 1971.
Art. 7
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.
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