Gesetz über die Rechtsform der Freiburgischen Elektrizitätswerke und ihrer Pensionskasse

772.1.1Law1 de jan. de 2002

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Vom 19.10.2000 (Stand 01.01.2002)

1 Freiburgische Elektrizitätswerke

Art. 1 Umwandlung

  1. Die Freiburgischen Elektrizitätswerke (die FEW) werden ohne Liquidation in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft gemäss den Artikeln 620 ff. des Obligationenrechts umgewandelt.
  2. Die Umwandlung findet auf der Grundlage der vom Grossen Rat am 20. September 2000 genehmigten Bilanz der FEW per 31. Dezember 1999 statt.
  3. Das Dotationskapital der FEW bildet das Anfangskapital der Gesellschaft, deren Alleinaktionär bei der Umwandlung der Staat Freiburg ist.
  4. Der Staatsrat genehmigt die Statuten der Aktiengesellschaft.

Art. 2 Kapitalbeteiligung

  1. Der Staat übt seine Aktionärsrechte durch den Staatsrat aus.
  2. Der Staat bleibt Mehrheitsaktionär.
  3. Eine Aktienabtretung durch den Staat, die mit dem Verlust der Aktienmehrheit oder der damit zusammenhängenden Stimmenmehrheit des Staates verbunden ist, muss dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet werden.

Art. 3 Staatsgarantie

  1. Der Staat haftet für die finanziellen Verbindlichkeiten, die die FEW eingegangen sind, bevor die Umwandlung im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht wurde.

2 Pensionskasse

Art. 4 Personalvorsorge

  1. Die Pensionskasse der Freiburgischen Elektrizitätswerke wird ohne Liquidierung in eine privatrechtliche Stiftung nach den Artikeln 80ff. des Zivilgesetzbuches umgewandelt.
  2. Der Staatsrat genehmigt die Stiftungsurkunde.

3 Gemeinsame Bestimmung

Art. 5 Kosten für die Umwandlungen

  1. Die Kosten für die Umwandlung der FEW und der Pensionskasse werden von den FEW getragen.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über das Reglement des Grossen Rates

  1. Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates (SGF 121.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeindesteuern

  1. Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die öffentlichen Sachen

  1. Das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Das Gesetz vom 18. September 1998 über die Freiburgischen Elektrizitätswerke (FEWG; SGF 772.1.1) wird aufgehoben.

Art. 10 Vollzug und Inkrafttreten

  1. Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.

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