Die Freiburgischen Elektrizitätswerke (die FEW) werden ohne Liquidation in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft gemäss den Artikeln 620 ff. des Obligationenrechts umgewandelt.
Die Umwandlung findet auf der Grundlage der vom Grossen Rat am 20. September 2000 genehmigten Bilanz der FEW per 31. Dezember 1999 statt.
Das Dotationskapital der FEW bildet das Anfangskapital der Gesellschaft, deren Alleinaktionär bei der Umwandlung der Staat Freiburg ist.
Der Staatsrat genehmigt die Statuten der Aktiengesellschaft.
Art. 2 Kapitalbeteiligung
Der Staat übt seine Aktionärsrechte durch den Staatsrat aus.
Der Staat bleibt Mehrheitsaktionär.
Eine Aktienabtretung durch den Staat, die mit dem Verlust der Aktienmehrheit oder der damit zusammenhängenden Stimmenmehrheit des Staates verbunden ist, muss dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet werden.
Art. 3 Staatsgarantie
Der Staat haftet für die finanziellen Verbindlichkeiten, die die FEW eingegangen sind, bevor die Umwandlung im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht wurde.
2 Pensionskasse
Art. 4 Personalvorsorge
Die Pensionskasse der Freiburgischen Elektrizitätswerke wird ohne Liquidierung in eine privatrechtliche Stiftung nach den Artikeln 80ff. des Zivilgesetzbuches umgewandelt.
Der Staatsrat genehmigt die Stiftungsurkunde.
3 Gemeinsame Bestimmung
Art. 5 Kosten für die Umwandlungen
Die Kosten für die Umwandlung der FEW und der Pensionskasse werden von den FEW getragen.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über das Reglement des Grossen Rates
Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates (SGF 121.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeindesteuern
Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die öffentlichen Sachen
Das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. September 1998 über die Freiburgischen Elektrizitätswerke (FEWG; SGF 772.1.1) wird aufgehoben.
Art. 10 Vollzug und Inkrafttreten
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
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