Diese Richtlinien gelten im Sinne von Artikel 4 des Schulgesetzes für folgende Schulen:
Volksschule
Kantonsschule
Berufsschulen
Art. 2 Zweck der Schülerbibliothek
Die Schülerbibliothek ist die zentrale Bücherei einer Schule, die dem Schüler zur Benutzung offen steht. Sie hält auf die altersentsprechende Leserinteressen abgestufte Sach- und Unterhaltungsliteratur bereit und trägt so zur Vertiefung sowie zur literarischen Erziehung bei.
2. Lokalität, Einrichtung und Buchbestand
Art. 3 Art und Standort
Die Schülerbibliothek ist nach Möglichkeit als zentrale Freihandbibliothek an zweckmässiger Lage im Schulhaus einzurichten und zu führen.
Art. 4 Raumgrösse und Einrichtungen
Die Raumgrösse der Bibliothek soll im Minimum 40 m² betragen. Bei Bibliotheken mit mehr als 1000 Bänden sind pro 500 Bände weitere 15 m² erforderlich. Wird der Vollausbau eines Schulhauses in einzelnen Etappen vorgesehen, ist eine Erweiterungsmöglichkeit der Bibliothek von Anfang an einzuplanen. Im übrigen richtet sich die Grösse des Raumes nach den Erfordernissen der Schule. Die Bibliothek soll als Lese- und Gruppenarbeitsraum zur Verfügung stehen. Ferner hat die Bibliothek einen Arbeitsplatz für den Bibliothekar sowie die notwendigen Einrichtungen für die Kataloge zu enthalten.
Art. 5 Buchbestand
Der Buchbestand richtet sich nach der Schülerzahl. Er soll pro Schüler fünf bis zehn Bände betragen, wovon auf der Mittel- und Oberstufe wenigstens 50 Prozent Sachbücher. Der Buchbestand soll regelmässig ergänzt und erneuert werden. Für die Oberstufe, Kantonsschule und Berufsschulen sind Einrichtungen möglich, die auch andere Informationsträger (Diapositive, Bildmaterial, Karten, Tonbänder, Videokassetten, Schallplatten usw.) umfassen. In erster Linie sollen aber die Medienbestände der kantonalen Mediothek, welche der Landesbibliothek angegliedert ist, benützt werden.
Art. 6 Klassifizierung und Katalogisierung
Die Bücher und Medien sind einheitlich zu signieren und sollen zur Freihandbenutzung entsprechend geordnet präsentiert werden. Richtungsweisend für Klassifizierung, Katalogisierung und Ausrüstung der Bücher ist die «Arbeitstechnik für Schul- und Gemeindebibliotheken».
3. Organisation
Art. 7 Leitung der Bibliothek
Die Schülerbibliothek ist von einem Schulbibliothekaren zu führen, der über die notwendigen Kenntnisse (Kurs für nebenamtliche Bibliothekare) verfügt. Dieser wird vom Schulrat bzw. der Schulleitung gewählt, welche auch seine Pflichten und Rechte in einem Pflichtenheft regelt und eine angemessene Entlöhnung festsetzt.
Art. 8 Mehrzweckbibliotheken
Die Schülerbibliothek kann die Aufgaben der Gemeindebibliothek übernehmen oder die Gemeindebibliothek diejenigen der Schülerbibliothek. In solchen Fällen einigen sich die beteiligten Gemeinden über die finanziellen Fragen.
Art. 9 Öffnungszeiten
Die Schülerbibliotheken sollen wöchentlich mindestens zweimal während einer Stunde für die Bücherausgabe geöffnet sein. Für Unterrichtsarbeit und klassenweise Ausleihe können die Lehrkräfte die Bibliothek jederzeit benützen.
Art. 10 Benützerordnung
Rechte und Pflichten der Benützer regelt eine Benützerordnung.
Art. 11 Kantonale Fachinstanz
Kantonale Fachinstanz für alle Schulbibliotheksfragen ist der Landesbibliothekar.
4. Inkrafttreten
Art. 12
Diese Richtlinien treten sofort in Kraft.
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