Die Taxen des kantonalen Rahmentarifs für ärztliche Leistungen nach Art. 22bis Abs. 1 KUVG entsprechen jeweils den Taxen des zwischen der Ärztegesellschaft des Kantons Luzern und dem Kantonalverband Luzerner Krankenkassen vereinbarten und vom Regierungsrat genehmigten Vertragstarifs.
Art. 2 Mindestansätze
Als Mindestansätze des kantonalen Rahmentarifs gelten die vertraglichen Taxen mit einem Abzug von 5 Prozent.
Art. 3 Höchstansätze
Als Höchstansätze des kantonalen Rahmentarifs gelten die vertraglichen Taxen mit einem Zuschlag von 15 Prozent.
Art. 4 Teuerungsanpassung
Die zwischen der Ärztegesellschaft und dem Kantonalverband der Krankenkassen für den Vertragstarif vereinbarte Teuerungsanpassungsregelung findet auf den Rahmentarif Anwendung.
Art. 5 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Kassen und Ärzten über die Anwendung des Rahmentarifs entscheidet, sofern eine gütliche Schlichtung nicht gelingt, das gemäss Art. 25 KUVG bestellte kantonale Schiedsgericht.
Art. 6 Inkrafttreten
Durch diesen Rahmentarif wird derjenige vom 30. September 1963 aufgehoben. Der Tarif tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1965 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
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