In der Schutzzone befindliche Bienenvölker, Begattungsvölker und Königinnen dürfen nur innerhalb von aneinander anschliessenden Schutzzonen verstellt werden.
Herrenlose Schwärme in der Schutzzone müssen vernichtet oder vor dem Einbringen in einen Bienenstand nach den Richtlinien der Sektion Bienen behandelt werden.
Der Bieneninspektor veranlasst die erforderlichen Untersuchungen und ordnet die nach den Richtlinien der Sektion Bienen durchzuführenden Bekämpfungsmassnahmen an.
Widerhandlungen gegen diese Verfügung sowie gegen Anordnungen der zuständigen Organe werden gemäss Art. 47 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes bestraft.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 9 des Gesetzes über das Veterinärwesen binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung im Amtsblatt bei der Sanitätsdirektion Beschwerde erhoben werden.
Diese Verfügung tritt sofort in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Verfügungen sind aufgehoben, insbesondere die Verfügung vom 8. Mai 1987 über die Bekämpfung der Varroamilbenkrankheit der Bienen.
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