Gesetz über das Militärwesen

411.1Law1 de jun. de 2000

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Vom 29.12.1941 (Stand 01.06.2000)

Art. 1

  1. Der Regierungsrat besorgt den Vollzug der Bundeserlasse über das Militärwesen und ernennt die Offiziere und Kommandanten der kantonalen Truppen; er betraut eines seiner Departemente mit der Leitung der Militärverwaltung.

Art. 2

  1. In jeder politischen Gemeinde wird ein Sektionschef gewählt.
  2. Die Wahl des Sektionschefs und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.

Art. 3

  1. Das Militärgesetz vom 10. Mai 1881 ist aufgehoben.

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