Das kantonale Steueramt führt das Verfahren über die pauschale Steueranrechnung durch.
Es ist insbesondere zuständig für:
die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Art. 19 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung;
Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung;
Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 20 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;
den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen;
die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer;
die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung.
Art. 2 Verwaltungsrekurskommission
Die Verwaltungsrekurskommission ist die kantonale Rekurskommission für die pauschale Steueranrechnung.
2. II. Verfahren
Art. 3 Antrag
Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung wird dem kantonalen Steueramt eingereicht.
Art. 4 Rückerstattung
Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird ausbezahlt.
Die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden bleibt vorbehalten.
Art. 5 Ergänzende Vorschriften
Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer über Verfahren, Abrechnung mit dem Bund und Widerhandlungen werden sachgemäss angewendet.
3. III. Schlussbestimmung
Art. 6 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.
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