Beschluss des Regierungsrates zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

354.311Agreement1 de jan. de 2000

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Vom 03.01.1978 (Stand 01.01.2000)

Art. 1

  1. Der Regierungsrat entscheidet über die polizeiliche Hilfeleistung an andere Kantone und ersucht diese um polizeiliche Unterstützung im Kanton Schaffhausen gemäss Art. 1 lit. b der Vereinbarung.
  2. In dringenden Fällen entscheidet darüber das Finanzdepartement. Der Regierungsrat ist unverzüglich zu unterrichten.

Art. 2

  1. Dehnt sich eine Polizeiaktion von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkantone auf das Gebiet des Kantons Schaffhausen aus, so ist der Regierungsrat zuständig, dem Einsatz kantonsfremder Polizei zuzustimmen. In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung).

Art. 3

  1. Bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art im Sinne von Art. 1 lit. a der Vereinbarung entscheidet das Polizeikommando über die gegenseitige Hilfeleistung.

Art. 4

  1. Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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