Die Schutzaufsicht wird von der Abteilung Bewährungshilfe des Polizei-Departementes ausgeübt.
Art. 2
Für die Unterstützung von Personen, die der Schutzaufsicht unterstellt und in finanzielle Not geraten sind, wird ein Fonds in der Höhe von Franken 263169.25 errichtet.
Art. 3
Ziffer 1 dieses Beschlusses unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. 2.
Art. 4
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
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