Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer

1.4215Regulation1 de abr. de 1986

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Vom 17.02.1986 (Stand 01.04.1986)

1 Heimatschein

Art. ikel 1 Ausstellung, Unterzeichnung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 1}

  1. Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt den Heimatschein aus. Es führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.
  2. Der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.

Art. ikel 2 Formulare {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 2}

  1. Die Justizdirektion besorgt den Druck der Heimatscheine und gibt diese den Zivilstandsämtern ab.

Art. ikel 3 Kraftloserklärung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 3}

  1. Die Justizdirektion erklärt abhanden gekommene Heimatscheine kraftlos.
  2. Der Inhaber des Heimatscheins muss den Verlust glaubhaft machen.
  3. Die Kosten der Kraftloserklärung gehen zulasten des Inhabers des Heimatscheins.

2 Wohnsitzbescheinigung

Art. ikel 4 Ausstellung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 4}

  1. Die Gemeindekanzlei der Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinterlegt ist, stellt die Wohnsitzbescheinigung aus.

Art. ikel 5 Befristung {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 5}

  1. Die Wohnsitzbescheinigung ist auf ein Jahr befristet.
  2. Die für eine Person in Ausbildung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung kann bis zum Abschluss der Ausbildung befristet werden.

3 Meldepflicht

Art. ikel 6 Anmeldung {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 6}

  1. Bei der Anmeldung sind der Gemeindekanzlei bekanntzugeben:
    1. Angaben, die in das Familienbüchlein aufgenommen werden
    2. Konfessionszugehörigkeit
    3. Adresse
    4. Beruf und Arbeitgeber
    5. Zuzugsdatum
    6. bisheriger Niederlassungs- oder Aufenthaltsort
    7. AHV-Ausweis, sofern ein solcher bereits ausgestellt worden ist
  2. Für Familien ist das Familienbüchlein oder ein Familienschein vorzulegen.

4 Gebühren

Art. ikel 7 {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 7}

  1. Es werden folgende Gebühren erhoben:
    1. für die Ausstellung eine Heimatscheines:
    2. für die Kraftloserklärung eines Heimatscheines:
    3. für die Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung:
    4. für die Verlängerung einer Wohnsitzbescheinigung:
    5. für die Ausstellung eines Niederlassungsausweises:
    6. für die Ausstellung eines Aufenthaltsausweises:

5 Schlussbestimmungen

Art. ikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 8}

  1. Die Ausführungsbestimmungen vom 6. Juli 1981 zur Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein werden aufgehoben.

Art. ikel 9 Inkrafttreten {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 9}

  1. Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft.

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