Die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatung erfolgt durch eine oder mehrere anerkannte private Beratungsstellen. Nötigenfalls richtet der Kanton eine Beratungsstelle ein.
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übt die Aufsicht über die anerkannten Beratungsstellen aus.
Art. ikel 5 Aufgaben der Beratungsstelle {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3455--ikel 5}
Die Beratungsstelle erfüllt die in der Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5, SR 857.51) und Artikel 171 des Zivilgesetzbuches (SR 210) festgelegten Aufgaben.
Art. ikel 6 Beiträge des Kantons {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3455--ikel 6}
Der Kanton leistet den anerkannten Beratungsstellen im Rahmen des jährlichen Voranschlages finanzielle Beiträge.
Der Kantonsbeitrag muss sicherstellen, dass die Beratungsstelle ihre gesetzlich umschriebenen Aufgaben erfüllen kann.
In diesem Rahmen bestimmt der Regierungsrat die Beitragshöhe im Einzelfall. Er kann diese Befugnis der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion nimmt die nach der Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5, SR 857.51) vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesamt für Sozialversicherungen vor.