Dieses Reglement regelt die Ansätze der Verwaltungsgebühren, der Rechtspflegegebühren und der Benützungsgebühren, soweit die landrätliche Gebührenverordnung den Regierungsrat dazu ermächtigt.
Besondere Dienstleistungen für Dritte, wie die Projektierung, die Bauleitung, die Erstellung von Gutachten, die polizeiliche Begleitung von Schwertransporten und dergleichen fallen nicht unter dieses Reglement. Sie werden gesondert und in der Regel kostendeckend in Rechnung gestellt.
Die jeweils zuständige Instanz hat für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen, Kontrollen und andere Amtshandlungen Gebühren von 30 Franken bis 20'000 Franken zu erheben.
Für besonders geringfügige Leistungen des Staates können die Mindestgebühren nach Absatz 1 unterschritten werden.
Ausfertigungen, die von Amtes wegen einer Behörde oder einer Amtsstelle zuzustellen sind, sind gebührenfrei.
Die jeweils zuständige Instanz hat für Verfügungen und Entscheidungen im Rechtsmittel- und im Wiedererwägungsverfahren Gebühren von 30 Franken bis 4'000 Franken zu erheben.
Konzessionsgebühren werden, je nach dem Umfang des eingeräumten Rechts, von Fall zu Fall von der zuständigen Behörde oder Amtsstelle festgelegt. Sie können als einmalige oder als jährlich wiederkehrende Abgaben verfügt werden.
Das gleiche gilt für den Verwaltungsaufwand, den das Konzessionsgesuch verursacht.
Art. ikel 8 Weitere Benützungsgebühren {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.2521--ikel 8}
Die jeweils zuständige Instanz hat im Sinne der Vorteilsabgeltung für die dauernde oder vorübergehende Einräumung dinglicher oder obligatorischer Rechte an Kantonseigentum oder für weitere Zugeständnisse des Kantons, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weitere Benützungsgebühren zu erheben.
Handelt der Kanton als Subjekt des Privatrechts, sind die auszuhandelnden finanziellen Leistungen geschuldet.