Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind:
der Regierungsrat
die zuständige Direktion
die Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL)
die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)
Die ständige Bereitschaft dieser Organe ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im Fall eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus, soweit der Kanton zuständig ist.
Er bezeichnet die Chefin oder den Chef und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der KZWL.
Im Bedarfsfall stellt er der KZWL auf Antrag der zuständigen Direktion das notwendige Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das erforderliche Material zur Verfügung.
Er regelt die Ausbildung, die Entschädigungen und den Versicherungsschutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.
Er kann die kantonalen Angestellten im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse im Bedarfsfall zur Mitarbeit verpflichten.
Die zuständige Direktion erledigt alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung, die ihr diese Verordnung überträgt.
Sie bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZWL, erstellt ein Organigramm, regelt die Mitwirkung der Ämter, erlässt die Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung.
Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung und diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Organ hiefür zuständig ist.
Sie sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung, Durchführung und Koordination sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Art. ikel 6 Bereiche der KZWL {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.6301--ikel 6}
Die KZWL gliedert ihren Aufgabenkreis in sachbezogene Bereiche, die der Chefin bzw. dem Chef KZWL unterstellt sind.
Die Aufgaben der Bereiche richten sich grundsätzlich nach den Weisungen des Bundes und den entsprechenden Pflichtenheften der KZWL.
Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung und legt deren Pflichtenheft fest.
Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung in der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der KZWL.
Sie vollzieht in ihrem Einzugsgebiet die von der KZWL angeordneten Massnahmen.
Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Richtet sich die Beschwerde gegen den Vollzug von Massnahmen nach Artikel 23 bis 28 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (SR 531), entscheidet der Regierungsrat letztinstanzlich. Solchen Beschwerden ist zudem die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR 312.0).