Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54, SR 514.541), soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
Das Amt für Kantonspolizei vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht eine andere Behörde oder Verwaltungsstelle zuständig erklärt.
Insbesondere erteilt es die nach dem Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen. Es trifft die erforderlichen Verfügungen und Anordnungen.
Das Amt für Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne der Bundesgesetzgebung.
Gesuche um eine Bewilligung oder eine andere Verfügung des Amtes für Kantonspolizei sind mit den erforderlichen Unterlagen bei diesem Amt einzureichen.