Die besonderen Vorschriften, wie jene über den Wasserbau, den Schutz der Gewässer und der Umwelt, die Fischerei, die Raumplanung sowie den Natur- und Heimatschutz, bleiben vorbehalten.
Öffentliche Kantonsgewässer sind die Seen und Flüsse im Sinne der Kantonsverfassung (RB 1.1101, Art. 50 Abs. 1), nämlich folgende:
a) Seen:
der Vierwaldstättersee innert den Grenzen des Kantons
der Golzernsee
der Seelisbergersee
der Alplensee in der Gemeinde Sisikon
der Oberalpsee in der Gemeinde Andermatt
b) Flüsse:
die Reuss mit ihren Durchschlägen, vom Ursprunge am Gotthard, an der Furka, an der Ober- und Unteralp bis zur Einmündung in den Vierwaldstättersee
deren Nebenflüsse, nämlich die Göscheneralpreuss, die Meienreuss, der Fellibach, der Chärstelenbach, der Alpbach, der Bockibach, die Stille Reuss, der Schächenbach mit seinen drei Armen
der Riemenstaldnerbach von der Kantonsgrenze bis zur Einmündung in den Vierwaldstättersee
der Isenthalerbach von seinem Ursprunge bis zur Einmündung in den Vierwaldstättersee
Öffentliche Korporationsgewässer sind alle oberirdischen, dauernd oder zeitweilig wasserführenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, die als Wildwasser bzw. als deren Quellgebiete im Sinne des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei (SR 721.10) gelten und nicht zu den öffentlichen Kantonsgewässern gehören.
Alle Gewässer, die weder zu den öffentlichen Kantonsgewässern noch zu den öffentlichen Korporationsgewässern, zum öffentlichen Grundwasser oder zu den Quellen im Sinne des Zivilgesetzbuches (SR 210) gehören, gelten für dieses Gesetz als private Gewässer.
Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei oder wem das Verfügungsrecht über ein Gewässer zustehe, entscheidet das Obergericht.
Jede Gewässernutzung ist untersagt, die überwiegende öffentliche Interessen verletzt, namentlich die Trinkwasserversorgung, den Wasserhaushalt eines Gebietes oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt oder die zweckmässige Nutzung der Gewässer vereitelt oder gefährdet.
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, namentlich solche der Bundesgesetzgebung, und nachgewiesene Privatrechte bleiben vorbehalten.
Konzessionen und Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, insbesondere mit dem Ausweis über die Finanzierung der geplanten Anlage und dem Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung.
In ausgesprochenen Notlagen ist der Regierungsrat berechtigt, bestehende Nutzungsrechte für eine befristete Zeit zusätzlich einzuschränken.
Im Rahmen des Bundesrechts (SR 721.80) und des kantonalen Rechts kann der Regierungsrat die Gewässernutzung durch Genossenschaften vorschreiben. Das Verfahren für die Gründung der Zwangsgenossenschaft richtet sich nach den Vorschriften über die Bodenverbesserungsgenossenschaft des Zivilgesetzbuches (RB 9.3616).
Art. ikel 13 Gesamtkonzept und Wasserrechtsverzeichnis {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.4101--ikel 13}
Der Kanton strebt ein Gesamtkonzept über die Nutzung der Gewässer an. Er führt ein Verzeichnis über die erteilten Konzessionen und Bewilligungen.
Die Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen haben die notwendigen Angaben und Pläne zu liefern.
Die Nutzung eines öffentlichen Kantonsgewässers zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung richtet sich nach dem 3. Kapitel, jene zur Wasserentnahme oder ‑zuleitung sowie jene zur Wärmeentnahme oder ‑zuführung nach dem 4. Kapitel.
Die Nutzung eines öffentlichen Korporationsgewässers richtet sich nach dem einschlägigen Recht der verfügungsberechtigten Korporation.
Eigene oder verliehene Wasserkraftnutzungen der Korporationen zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Wer ein privates Gewässer nicht nur zum Gemeingebrauch bzw. nicht nur zum privaten Eigengebrauch nutzen will, braucht hiefür eine Bewilligung der zuständigen Direktion.
Bestehende Rechte an den Dorfbächen bleiben gewährleistet.
3 Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers
Wer ein öffentliches Kantonsgewässer über den Gemeingebrauch hinaus zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung benützen will, braucht hiefür eine Konzession.
Das gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession erneuert, erweitert oder verlängert werden soll.
Der Landrat erteilt die Konzession unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung. Beträgt die konzedierte Brutto-Wasserkraft oder Pumpleistung weniger als 1'000 Kilowatt (kW), ist der Regierungsrat zuständig, die Konzession zu erteilen. Mit der Konzession werden die Ausgaben beschlossen, welche die Konzession mit sich bringt, namentlich für die Beteiligung nach Artikel 24 und für weitere entschädigungspflichtige Leistungen des Konzessionärs.
Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige Abgabe zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem verliehenen Recht fest.
Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.
Für die Wasserkraftnutzung ist ein jährlicher Wasserzins zu leisten, der dem jeweiligen Höchstansatz nach der Bundesgesetzgebung (SR 721.80721.831) entspricht.
Die Wasserzinsen werden jeweils am 15. Januar für das ganze Jahr zur Bezahlung fällig, soweit die Konzession nichts anderes vorsieht.
Wird der Wasserzins nicht fristgerecht bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.
Für die Wassernutzung zur Pumpspeicherung hat der Konzessionär eine einmalige Abgabe und eine jährlich wiederkehrende Gebühr zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe und die Gebühr entsprechend dem verliehenen Recht fest.
Wird die Abgabe oder die Gebühr nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.
Die jährlich wiederkehrende Gebühr wird jeweils am 15. Januar für das ganze Jahr zur Bezahlung fällig, soweit die Konzession nichts anderes vorsieht.
Art. ikel 24 Beteiligung und Vertretung {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.4101--ikel 24}
Der Konzessionär hat dem Kanton eine erhebliche Beteiligung und eine entsprechende Vertretung in den Organen der Wasserkraftunternehmung zu ermöglichen.
Art. ikel 25 Beteiligungs- und Konzessionsenergie {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.4101--ikel 25}
Der Kanton hat im Ausmass seiner Beteiligung Anspruch auf Energie zu Jahreskosten. Im gleichen Rahmen hat er das Recht, allfälliges Pumpspeicherpotential zur Energieveredelung zu nutzen.
Zudem hat der Kanton Anspruch auf eine angemessene Energiemenge zu Jahreskosten, wenn der Konzessionär die verliehene Wasserkraft nicht im Rahmen einer Partnerwerksunternehmung nutzt.
Art. ikel 26 Mitbenützung des Leitungsnetzes {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.4101--ikel 26}
Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten verpflichtet, seine Umformungs- und Übertragungsanlagen dem Kanton gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen, damit dieser seine Energie aus der entsprechenden Konzession fortleiten kann.
Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten verpflichtet, dem Kanton die Energie aus der entsprechenden Konzession, die er nicht selbst verwendet, zu vertraglich festgesetzten Preisen abzunehmen.
Der Konzessionär hat im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten vorerst den Energiebedarf im Kanton Uri zu decken, soweit dieser nicht durch bereits bestehende Werke oder Verpflichtungen gedeckt ist.
Der Kanton kann jederzeit den Bau und den Unterhalt von Wasserkraftanlagen überwachen und kontrollieren, ohne damit eine besondere Verantwortlichkeit für sich zu begründen.
Notfalls kann er auf Kosten des Konzessionärs Ersatzmassnahmen treffen.
Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, kann der Regierungsrat dem Konzessionär das Enteignungsrecht erteilen, um ihm den Erwerb der zum Bau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Wasserkraftanlagen nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Nutzungsrechte zu ermöglichen.
Soweit nicht Bundesrecht etwas anderes vorsieht, richtet sich das Enteignungsverfahren nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (RB 3.3211).
Der Konzessionär ist verpflichtet, die Energieproduktion dauernd zu betreiben, sobald er diese aufgenommen hat.
Vorbehalten bleiben technisch oder durch andere ausreichende Gründe bedingte Unterbrüche.
Art. ikel 33 Unterhaltspflicht und Umbaumassnahmen {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.4101--ikel 33}
Alle Anlagen sind sachgerecht zu unterhalten und haben im Rahmen der Konzession eine wirkungsvolle Nutzung der Gewässer zu gewährleisten.
In den letzten fünfzehn Jahren vor Ablauf der Konzession hat der Konzessionär gegen volle Entschädigung alle Umbaumassnahmen, insbesondere solche zur Modernisierung der Anlage, zu treffen, die der Regierungsrat im Hinblick auf den Heimfall des Werkes verlangt. Die Aufwendungen des Kantons sind beim Heimfall zu verrechnen.
3.4 Rückkauf
Art. ikel 34 Grundsatz und Entschädigung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.4101--ikel 34}
Die Anlagen des Wasserkraftwerkes können frühestens nach Ablauf eines Drittels der Konzessionsdauer gegen volle Entschädigung zurückgekauft werden.
Die Konzessionsbehörde ist zuständig, den Rückkauf zu erklären und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen. Erklärt sie den Rückkauf, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der zurückgekauften Anlagen.
Der Rückkauf erfasst den hydraulischen Teil der Anlage, die Anlagen zum Erzeugen, Umwandeln und Fortleiten elektrischer Energie bis und mit der betriebsnotwendigen Schaltanlage sowie die betriebsnotwendigen Grundstücke und Gebäude.
Endigt die Konzession durch Zeitablauf, Verzicht oder Verwirkung, fallen die hydraulischen und elektrischen Kraftwerkanlagen nach Massgabe des Bundesrechts (SR 721.80) dem Kanton heim.
Endigt die Konzession für ein Wasserkraftwerk, in dem sowohl ein öffentliches Kantonsgewässer als auch ein öffentliches Korporationsgewässer genutzt werden, fallen die Anlagen den konzedierenden Gemeinwesen im Verhältnis ihrer Anteile an der verliehenen Bruttowasserkraft bzw. Pumpleistung heim.
Der Kanton kann auf das Heimfallsrecht verzichten, wenn der Konzessionär die Anlagen weiterhin nutzen will und den Verzicht entschädigt.
Die Konzessionsbehörde ist zuständig, den Heimfall zu erklären und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen, oder auf den Heimfall zu verzichten. Erklärt sie den Heimfall, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der heimgefallenen Anlagen.
Der Regierungsrat verteilt die vom Bund zu leistende Vergütung für den Steuerausfall zwischen dem Kanton und den Gemeinden, auf deren Gebiet die betreffenden öffentlichen Kantonsgewässer in Anspruch genommen werden, nach Massgabe der Steuerbelastung. Die Verteilung des Gemeindeanteils unter den Gemeinden richtet sich nach der Ausdehnung des Werkes in den einzelnen Gemeinden.
Die verwaltungsgerichtliche Klage beim Obergericht bleibt vorbehalten.
Wer über den Gemeingebrauch hinaus einem öffentlichen Kantonsgewässer oder einem öffentlichen Grundwasser Wasser oder Wärme entnehmen oder zuführen will, braucht hiefür eine Konzession des Regierungsrates.
Das gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession erneuert, erweitert, übertragen oder verlängert werden soll.
Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
Art. ikel 41 Probebohrungen und Pumpversuche {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.4101--ikel 41}
Probebohrungen und Pumpversuche dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion vorgenommen werden.
Der Regierungsrat kann eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung vorschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder andere öffentliche Interessen es verlangen.
Er kann einen Konzessionär verpflichten, seine Anlagen anderen Interessenten gegen Entschädigung zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen.
Können sich die Beteiligten nicht einigen, trifft der Regierungsrat die nötigen Verfügungen.
Art. ikel 43 Aufsicht und Enteignung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.4101--ikel 43}
Die Bestimmung über das Aufsichtsrecht nach Artikel 30 und jene über das Enteignungsrecht nach Artikel 31 sind sinngemäss anzuwenden.
Art. ikel 44 Kosten und Abgaben {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.4101--ikel 44}
Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen.
Für die Konzession hat er eine einmalige oder wiederkehrende Abgabe zu bezahlen, die der Regierungsrat entsprechend dem konzedierten Recht festlegt.
Im Interesse der Förderung erneuerbarer Energien oder wenn ein Gemeinwesen um ein Nutzungsrecht ersucht, kann der Regierungsrat auf die Abgabe ganz oder teilweise verzichten.
Wird die Abgabe nicht innert der gesetzlichen Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.
Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession oder Bewilligung ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, hat innert fünf Jahren um die erforderliche Konzession oder Bewilligung nachzusuchen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die erforderlichen Ersatzvornahmen verfügen.
Bestehende Konzessionen unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.
Die Verordnung des Landrates ergänzt dieses Gesetz und führt es näher aus. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über das Konzessions- und das Bewilligungsverfahren.
Wo nichts anderes bestimmt ist, gilt er als zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80).
Im Rahmen des Organisationsrechtes kann er seine Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion übertragen.