Dieses Gesetz regelt das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes. Es gilt nicht für jene Bereiche, die Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung den Korporationen vorbehält.
Es bezweckt sicherzustellen, dass die Bodenschätze und der Untergrund wirtschaftlich und im Einklang mit den Interessen des Kantons und der Umwelt genutzt werden.
Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundes und des Kantons.
Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand des Bergregals und der Bundeszivilgesetzgebung ist.
Den Untergrund nutzt, wer – ohne das Bergregal zu nutzen:
das Erdinnere durch bauliche Anlagen verändert, namentlich wer dort Tunnels, Stollen oder Kavernen erstellt
dem Erdinnern Wärme entzieht
3 Verfügungsrecht
Art. ikel 4 Begriff {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.5111--ikel 4}
Das Verfügungsrecht über das Bergregal und den Untergrund ist das Recht, diese selbst zu nutzen oder das Nutzungsrecht einer Drittperson zu übertragen.
Der Landrat ist zuständig, Konzessionen zur Nutzung des Bergregals und des Untergrunds zu erteilen.
Beträgt die konzedierte Ausbruchsmenge weniger als 100'000 m³ oder die konzedierte Wärmeleistung weniger als 10'000 Kilowatt (kW), ist der Regierungsrat zuständig, die Konzession zu erteilen. Er kann diese Befugnis im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion übertragen.
Mit der Konzessionserteilung werden die Ausgaben beschlossen, welche die Konzession mit sich bringt, namentlich für die Beteiligung nach Artikel 18.
Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn überwiegende Interessen entgegenstehen.
Sie ist namentlich zu verweigern, wenn mit der Konzession Rohstoffreserven oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt würden oder wenn die zweckmässige Nutzung der Bodenschätze oder des Untergrunds dadurch vereitelt oder gefährdet würde.
Art. ikel 9 Voraussetzungen beim Gesuchsteller {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.5111--ikel 9}
Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass:
er die geplante Anlage einwandfrei erstellt und betreibt
die Finanzierung der Anlage und deren Betrieb sichergestellt ist
er eine genügende Haftpflichtversicherung abschliesst
Art. ikel 10 Auflagen und Bedingungen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.5111--ikel 10}
Die Konzession kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, namentlich auch darüber, was mit der Anlage nach Ablauf der Konzession zu geschehen hat.
Art. ikel 11 Wirkungen der Konzession {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.5111--ikel 11}
Die Konzession verschafft dem Konzessionär das ausschliessliche Recht, im konzedierten Bereich das Bergregal bzw. den Untergrund zu nutzen.
Ist die Konzession rechtsgültig erteilt, erhält der Konzessionär eine Konzessionsurkunde, die Art und Umfang des Nutzungsrechts, die Pflichten des Konzessionärs und die verfügten Auflagen und Bedingungen enthält. Ein Konzessionsvertrag, der von der Konzessionsbehörde genehmigt worden ist, gilt als Konzessionsurkunde.
Art. ikel 13 Dauer der Konzession {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.5111--ikel 13}
Die Konzession wird auf die Dauer von höchstens achtzig Jahren erteilt.
Die Konzessionsbehörde kann eine abgelaufene Konzession verlängern, erneuern oder erweitern. Dabei kann sie neue Bedingungen und Auflagen festsetzen.
Art. ikel 14 Entzug der Konzession {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.5111--ikel 14}
Die Konzessionsbehörde kann die Konzession ganz oder teilweise entziehen, wenn:
der Konzessionär die Konzession mit unwahren Angaben erschlichen hat
der Konzessionär Bestimmungen der Konzession oder dieses Gesetzes trotz Mahnung grob verletzt
die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nicht mehr erfüllt sind
Der Entzug der Konzession erfolgt in der Regel entschädigungslos, es sei denn, der Konzessionär sei für den Entzugsgrund nicht oder nur unwesentlich verantwortlich.
Wer das Bergregal oder den Untergrund nutzen will, hat dem Regierungsrat ein Konzessionsgesuch mit allen erforderlichen Angaben in genügender Anzahl einzureichen.
Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über:
die Person des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin
den Zweck der beantragten Konzession
die Beschreibung und die Pläne der geplanten Anlagen, Bauten und Einrichtungen
den Betrieb der Anlage
den Abschluss einer genügenden Haftpflichtversicherung
Im übrigen gelten die Bestimmungen, welche die Gewässernutzungsverordnung (RB 40.4105) für das Konzessionsverfahren aufstellt.
5 Leistungen des Konzessionärs
Art. ikel 16 Kosten des Konzessionsverfahrens {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.5111--ikel 16}
Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen.
Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige, gegebenenfalls verbunden mit einer wiederkehrenden, Abgabe zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem verliehenen Recht fest.
Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann die Konzessionsbehörde die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.
Art. ikel 18 Beteiligungs- und Vertretungsrecht {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.5111--ikel 18}
Bei Konzessionen, die der Landrat erteilt, hat der Konzessionär dem Kanton eine angemessene Beteiligung und eine entsprechende Vertretung in den Organen der Unternehmung zu ermöglichen.
Der Landrat entscheidet über die entsprechende Beteiligung und über die Vertretung in den Organen der Unternehmung mit der Konzessionserteilung.
Der Kanton kann jederzeit den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Anlagen des Konzessionärs überwachen und kontrollieren, ohne damit eine besondere Verantwortlichkeit für sich zu begründen.
Nötigenfalls kann er auf Kosten des Konzessionärs Ersatzmassnahmen treffen.
Im öffentlichen Interesse und wenn der freihändige Erwerb nicht möglich ist, kann der Regierungsrat dem Konzessionär das Enteignungsrecht gewähren, um Grundstücke oder dingliche Rechte zu erwerben, die für Voruntersuchungen, für den Bau oder für den Betrieb der Anlagen notwendig sind.
Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung (RB 3.3211).
Nach Ablauf der Konzession kann die Konzessionsbehörde für den Kanton das Heimfallsrecht an der konzessionspflichtigen Anlage gegen angemessene Entschädigung beanspruchen.
Erklärt sie den Heimfall, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der heimgefallenen Anlagen.
Der Konzessionär haftet für allen Schaden, der auf den Bau oder den Betrieb der Anlage zurückzuführen ist. Ausgenommen bleibt die Haftung für grobes Selbstverschulden, höhere Gewalt und kriegerische Ereignisse.
Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession das Bergregal oder den Untergrund nutzt, hat innert fünf Jahren um die erforderliche Konzession nachzusuchen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die erforderlichen Ersatzvornahmen verfügen.
Bestehende Konzessionen zur Nutzung des Bergregals oder des Untergrunds unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.