Dieses Reglement ordnet die Zuständigkeiten und das Verfahren für kantonale Bewilligungen nach Artikel 32 ff. der Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11).
Die Volkswirtschaftsdirektion vollzieht die Vorschriften der Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11), soweit der Kanton hiefür zuständig ist.
Art. ikel 4 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.1315--ikel 4}
Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr übt die Befugnisse und Pflichten aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr hinsichtlich Anforderungen an Fahrzeuge und Fahrzeugführer in bewilligten Betrieben stellt.
Für die Bewilligungspflicht sowie die Erteilung, die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Verzicht, den Widerruf und die Dauer von kantonalen Bewilligungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts (SR 744.10, SR 744.11).
Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung und Änderung der Bewilligung sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich, vierfach der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.
Das Gesuch muss insbesondere:
die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller nennen
nachweisen, dass kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Bestand gefährdet wird
nachweisen, dass kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanziertes Verkehrsangebot wesentlich konkurrenziert wird
nachweisen, dass keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen
die zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge und deren Eigentumsverhältnisse sowie das Fahrpersonal nennen
den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme und die gewünschte Bewilligungsdauer bezeichnen
nachweisen, dass die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist