Soweit weder das Bundesrecht noch dieses Reglement abweichende Vorschriften enthält, richtet sich das Verfahren für die Planung und den Bau von Anschlussgleisen nach dem Planverfahren des Strassenbaugesetzes des Kantons Uri (RB 50.1111), das seinerseits auf das kantonale Gesetz über die Enteignung (RB 3.3211) verweist.
Art. ikel 4 Sondervorschriften: Einleitung des Verfahrens {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.3305--ikel 4}
Es sind berechtigt, das Planungs- und Bauverfahren einzuleiten:
der Regierungsrat für Anschlussgleise, die zwei oder mehrere Gemeindegebiete betreffen
der Einwohnergemeinderat für Anschlussgleise, die ausschliesslich auf das betreffende Gemeindegebiet zu liegen kommen
Dritte für Anschlussgleise in ihrem Interesse, wenn sie ermächtigt worden sind, das Verfahren einzuleiten. Erstreckt sich das beabsichtigte Anschlussgleis über zwei oder mehrere Gemeindegebiete, erteilt der Regierungsrat diese Ermächtigung, andernfalls der Einwohnergemeinderat. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind, namentlich wenn das Bedürfnis nachgewiesen ist
Bevor der Regierungsrat den Plan für das Anschlussgleis genehmigt, holt er die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Artikel 17 und 18 AnGG ein.
Der Regierungsrat kann verlangen, dass vor der Plangenehmigung die privatrechtlichen Verhältnisse und die Beziehungen zwischen der Bahn und dem Anschliesser im Sinne von Artikel 4 und 6 ff. AnGG (SR 742.141.5) geregelt sind. Statt dessen kann er mit dem Genehmigungsbeschluss entsprechende Auflagen verbinden.
Wenn die Plangenehmigung rechtskräftig ist, hat der Anschliesser bei der Aufsichtsbehörde die Betriebsbewilligung nach Artikel 20 AnGG (SR 742.141.5) einzuholen. Dem Regierungsrat ist eine Kopie dieser Bewilligung zuzustellen.