Die vom Notar zu errichtende öffentliche Urkunde (Urschrift) muss enthalten:
den Namen und Wohnort des Notars
den Namen, den Stand und Wohnort der Parteien und deren Vertreter
im Falle der Mitwirkung von Zeugen, Übersetzern oder Dolmetschern den Namen, Stand und Wohnort dieser Personen
den Ort, das Jahr, den Monat und Tag, an dem die Urkunde errichtet wird
den Gegenstand der Verurkundung unter Wahrung der durch besondere Gesetzesbestimmungen hiefür vorgeschriebenen Formen
die Unterzeichnung der Urkunde durch alle bei der öffentlichen Beurkundung mitwirkenden und des Schreibens kundigen Personen
am Schlusse der Urkunde die Erklärung des Notars, dass die Urkunde von ihm verfasst und bei deren Errichtung die gesetzlichen Vorschriften befolgt worden sind
die Unterzeichnung dieser Erklärung mit der eigenhändigen Unterschrift des Notars
das Notariatssiegel neben der Unterschrift des Notars
Die für die einzelnen Fälle und Urkundsarten vorgeschriebenen besondern Erfordernisse bleiben vorbehalten.
Die Form der Wechselproteste richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
Vorgelegte Ermächtigungen, Vollmachten und sonstige Legitimationsakten sind der Urkunde (Urschrift) im Original oder in beglaubigter Abschrift beizuheften, und es ist hierüber auf jeder Beilage ein Zeugnis des Notars einzutragen.
Die Urkunde muss deutlich, ohne Abkürzungen, Lücken, Ausradierungen, Einschaltungen und Änderungen geschrieben werden. Streichungen sind in der Weise vorzunehmen, dass die gestrichenen Worte leserlich bleiben, und sie sollen am Rande der Urkunde vom Notar unter Angabe der Zahl der gestrichenen Worte anerkannt werden.
Nötig werdende Veränderungen und Beifügungen sind am Rande oder am Schlusse der Urkunde vorzunehmen und sowohl durch den Notar als auch durch die mitwirkenden Personen unterschriftlich anzuerkennen. Nicht anerkannte Beisätze und Einschaltungen gelten als nicht geschrieben.
Die Ausfertigung besteht in einer wortgetreuen Wiedergabe der Urschrift.
Die in der Urschrift mit den gehörigen Förmlichkeiten vorkommenden Abänderungen, Berichtigungen und Zusätze dürfen in der Ausfertigung unmittelbar an der Stelle geschrieben werden, wohin sie nach dem Sinne des Kontextes gehören.
Die Ausfertigung kann auch bloss einen Teil der Urschrift umfassen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Urkunde mehrere voneinander unabhängige Bestimmungen enthält, welche sich auf verschiedene Personen beziehen. Die Ausfertigung für jede einzelne Partei enthält bloss diejenigen Bestimmungen, welche für diese Partei von Bedeutung sind.
Dieses Umstandes ist sowohl in der Ausfertigung als auch in der Urschrift Erwähnung zu tun.
Ist die einer Partei erteilte Ausfertigung unleserlich geworden, so kann der Notar auf Verlangen der Partei eine Neuausfertigung vornehmen. Die Tatsache dieser Erneuerung ist sowohl auf den in Frage stehenden Ausfertigungen als auch in der Urschrift genau zu vermerken und die erste Ausfertigung wird der Urschrift beigefügt.
Ergibt sich die Notwendigkeit einer zweiten Ausfertigung, so kann der Notar auf Ansuchen der in Betracht fallenden Partei die Erteilung einer solchen Ausfertigung bewilligen, sofern feststeht, dass damit kein Missbrauch getrieben werden kann und sofern sich alle in Betracht fallenden Parteien damit einverstanden erklären.
Sowohl auf einer noch vorhandenen ursprünglichen Ausfertigung als auch auf der Urschrift ist über die erfolgte Neuausfertigung ein Verbal einzutragen.
Der Notar ist verpflichtet, die erste Ausfertigung binnen 30 Tagen seit Stattfinden des Verurkundungsverfahrens den berechtigten Parteien abzuliefern, sofern er nicht ausdrücklich von der Innehaltung der Frist entbunden wurde.
Bezüglich der Einreichung der Ausfertigungen zur Eintragung in das Grundbuch bleiben die speziellen Gesetzesvorschriften vorbehalten.
Die notarialische Beglaubigung einer Unterschrift besteht in einer Bescheinigung des Notars darüber, dass die Unterschrift in seiner Gegenwart vom Unterzeichner entweder geschrieben oder als eigene Unterschrift anerkannt worden sei und dass er den Unterzeichner, beziehungsweise denjenigen, der die schon geschriebene Unterschrift als die seinige anerkennt, persönlich kenne.
Ist der Unterzeichner oder der Erklärer dem Notar nicht persönlich bekannt, so hat der letztere ihre Identität festzustellen.
Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur insoweit Kenntnis zu nehmen, als das zur Eintragung in das Register notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde ist er nicht verantwortlich.
Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch eine unter die letztere zu setzende Bescheinigung, welche bezeugt, dass die Abschrift mit einer dem Notar vorgewiesenen Urkunde übereinstimmt.
Der Notar hat die Vergleichung von der abgeschriebenen Urkunde mit der gemachten Abschrift persönlich und sorgfältig vorzunehmen. Die Anwesenheit des Ausstellers oder Inhabers ist dabei nicht erforderlich.
Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde geschieht durch eine vom Notar auf die letztere zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen ihm die Urkunde vorgelegt worden sei.
Artikel 13 Absatz 3 findet analoge Anwendung. Die Anwesenheit des Ausstellers ist nicht erforderlich.
Vorgänge und Zustände kann der Notar nur auf Grund der von ihm gemachten Wahrnehmung verurkunden.
Er hat eine genaue Beschreibung des Vorganges oder Zustandes, wie er ihn wahrgenommen hat, abzufassen und dabei zu erwähnen, durch wen er zur Feststellung aufgefordert wurde. Die Feststellung der Identität der auffordernden Personen ist nur auf ausdrückliches Verlangen vorzunehmen.
Zur Verurkundung von Beschlüssen einer Versammlung hat der Notar der letztern persönlich beizuwohnen und ein genaues Protokoll über die gefassten Beschlüsse zu führen. Dasselbe hat sich zu beziehen auf Ort und Zeit der Versammlung sowie auf das Zustandekommen jedes einzelnen Beschlusses. Auf Verlangen der Antragsteller müssen auch gefallene Anträge ausdrücklich im Protokoll erwähnt werden.
Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und den Notar zu unterzeichnen.
Eine Feststellung der Identität der an der Beschlussfassung mitwirkenden Personen hat nur auf ausdrückliches Verlangen zu geschehen.
Die Bestimmungen über die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften gelten auch für die übrigen mit diesen Verurkundungen betrauten Angestellten (Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum ZGB).