Zusätzlich zu den Bewilligungsgründen nach Artikel 8 BewG wird der Erwerb bewilligt, wenn das Grundstück dient:
einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert
einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern
einer natürlichen Person als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents in Orten, die zur Förderung des Fremdenverkehrs des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen
Der Regierungsrat hält in einem Reglement jene Orte fest, die zur Förderung des Fremdenverkehrs des Erwerbs von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen.
Bei Einheiten von Ferienwohnungen im Stockwerkeigentum und bei Wohneinheiten in einem Apparthotel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung darf der Grundstückerwerb durch Personen im Ausland 50 Prozent der gesamten Wohnfläche nicht übersteigen.
Die Einwohnergemeindeversammlung kann durch Rechtsvorschrift weitergehende Einschränkungen einführen im Sinne von Artikel 13 BewG. Solche Rechtserlasse sind dem Regierungsrat und dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen.
2 Kontingentierung
Art. ikel 4 Verteilung des Jahreskontingents {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.5121--ikel 4}
Die Bewilligungsbehörde verteilt das jährliche Kontingent für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in einem Apparthotel auf die Gemeinden. Sie berücksichtigt dabei die gemeindlichen Beschränkungen.
Art. ikel 5 Ausschluss eines Rechtsanspruchs {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.5121--ikel 5}
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuteilung aus dem kantonalen Kontingent. Vorbehalten bleiben Härtefälle nach Artikel 8 Absatz 3 BewG.
Art. ikel 6 Verfall der Grundsatzbewilligung {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.5121--ikel 6}
Die Zusicherung von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen) verfallen, wenn nicht innert drei Jahren um die Einzelbewilligung nachgesucht wird.
Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstrecken, wenn der Veräusserer vor Ablauf der Frist darum ersucht.
Klagen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes im Sinne von Artikel 27 BewG sind beim zuständigen Landgericht im ordentlichen Verfahren anhängig zu machen.
Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Strafrechtspflege.
Die Kosten des Bewilligungsverfahrens richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512).
5 Weitere Bestimmungen
Art. ikel 13 Statistik {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.5121--ikel 13}
Der Grundbuchverwalter liefert dem Bundesamt für Justiz und der kantonalen Bewilligungsbehörde alle Angaben, die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendig sind.
Die Vollziehungsverordnung vom 12. Juni 1961 zum Bundesbeschluss vom 23. März 1961 über die Bewilligungspflicht für Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird aufgehoben.