Gesetz, betreffend Abänderung des § 26 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (Gesetzbl. S. 61)

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Gesetz, betreffend Abänderung des § 26 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (Gesetzbl. S. 61) Vom 29. Dezember 1917

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

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Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:

Artikel 11)

Fußnoten

1) Änder. d. § 26 Abs. 3 AusfG z. BGB

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Artikel 2

Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Gunsten des bremischen Staates vertragsmäßig übernommene Verpflichtung zur Erhaltung des Uferschutzes gilt als Reallast, soweit der Verpflichtete oder seine Erben noch Eigentümer des Ufergrundstücks sind. Der Eigentümer des mit einer solchen Reallast belasteten Grundstücks ist verpflichtet, auf Verlangen des bremischen Staates die zu der Eintragung der Reallast in die Grundakte erforderlichen Erklärungen abzugeben und die erforderlichen Zustimmungen etwaiger anderer Berechtigter beizubringen. Die Kosten der Eintragung sind vom bremischen Staate zu tragen.

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