AmtlBekVeröffBRHVOG BR•Ortsgesetz über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen in der Stadt Bremerhaven
Ortsgesetz über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen in der Stadt Bremerhaven
AmtlBekVeröffBRHVOG BRAmtlBekVeröffBRHVOG BRLaw11 de mai. de 1968
Ortsgesetz über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen in der Stadt Bremerhaven Vom 5. April 1968
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
§ 1
Anordnungen und Mitteilungen der Stadt Bremerhaven, die öffentlich bekanntzumachen sind, werden, soweit sie nicht im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen oder im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu verkünden sind, unter der Überschrift "Amtliche Bekanntmachungen" in der Nordsee-Zeitung veröffentlicht.
§ 2
Fristen beginnen, falls nicht ausdrücklich etwas anderes festgesetzt ist, am Tage nach der Veröffentlichung zu laufen.
§ 3
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Vorschriften außer Kraft.
Bremerhaven, den 5. April 1968
Magistrat der Stadt Bremerhaven
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