Verordnung über das Anzeigeverfahren bei gewerbsmäßiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Vom 22. Dezember 1969

PflSchMAnwV HAPflSchMAnwV HAOrdinance22 de dez. de 1969

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Eingangsformel

Auf Grund des § 14 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 352) wird verordnet:

Einziger Paragraph

(1) 1Die Anzeige nach § 14 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist unabhängig von derjenigen nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung schriftlich in doppelter Ausfertigung zu erstatten. 2Sie muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Betriebes und seiner Filialen,

Name und Anschrift des Betriebsinhabers,

Name, Anschrift, Geburtsort und Geburtsdatum der Personen, unter deren Leitung die Maßnahmen des Pflanzen- und Vorratsschutzes durchgeführt werden,

Ausbildung der in der Nummer 3 genannten Personen und ihre bisherige Tätigkeit im Pflanzen- und Vorratsschutz,

Zahl der mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln betrauten Personen,

Beschreibung der Maßnahmen des Pflanzen- und Vorratsschutzes, die von dem Betrieb durchgeführt werden,

Aufstellung über die Maschinen, Geräte und sonstigen Hilfsmittel, die für die Maßnahmen des Pflanzen- oder Vorratsschutzes verwendet werden,

Zeitpunkt des Betriebsbeginns.

(2) Falls weitere Angaben für die Feststellung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 14 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes erforderlich sind, können diese von den in Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Personen verlangt werden.

(3) Änderungen der den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 zugrundegelegten Verhältnisse sind der zuständigen Behörde mitzuteilen; die Angaben nach den Nummern 1 bis 4 müssen unverzüglich, die nach den Nummern 5 bis 7 jeweils bis zum Schluss des Kalenderjahres ergänzt werden.

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