PatStKEstVtr HE•Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) Vom 11. November 1950
Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) Vom 11. November 1950
PatStKEstVtr HEPatStKEstVtr HELaw11 de nov. de 1950
§ 1
Dem Staatsvertrag vom 23. Juni/4. August 1950 zwischen Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitskammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) wird hiermit zugestimmt. Der Vertrag ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage - Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen
Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen
Das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch Ministerpräsident Peter Altmeier
und das Land Hessen,
vertreten durch Ministerpräsident Christian Stock,
schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Die Patentstreitsachen (§ 51 Absatz 1 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, RGBl. II S. 117), für welche die Landgerichte des Landes Rheinland-Pfalz zuständig sind, werden ab 1. Januar 1951 dem Landgericht Frankfurt (Main) zugewiesen.
Artikel 2
Für die bis zu dem in Artikel 1 genannten Zeitpunkt anhängig werdenden Patentstreitsachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Artikel 3
Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Artikel 4
Die Ratifikation erfolg unverzüglich nach der Genehmigung des Staatsvertrages durch die verfassungsmäßig berufenen Organe.
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